SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16266 Thema: Nachfrage auf die Antwort der Staatsregierung zur Kleinen Anfrage Drs. 6/15453 vom 27.12.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs 6/15453 vom 27.12.2018 wird auf die ,von einigen Ressorts abgeschlossenen Dienstvereinbarungen' verwiesen, ohne näher zu erläuter·n. Daraus ergeben sich folgende Nachfrage:" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Dienstvereinbarungen mit welchen jeweils konkreten Inhalten zur Regelung der Anerkennung von Fahrtzeiten zu Dienstreisen existieren innerhalb von Institutionen der Sächsischen Staatsregierung? (Bitte die in der Sächsischen Staatskanzlei, den einzelnen Ministerien , der Bildungsagentur Sachsen und der Landesdirektion Sachsen zu dem Thema existierenden Dienstvereinbarungen darstellen und jeweils anhand des Beispiels aus Drs 6/15453 erläutern.) ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/16-P 2040/18/139-2019/ 4415 Dresden, 'J . Februar 2019 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 40000 Telefax +49 351 564 40009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. •Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN SSACHsEN Hinsichtlich der Regelungen zur Anerkennung von Fahrtzeiten bei Dienstreisen der Sächsischen Staatskanzlei, der einzelnen Ministerien, der Landesdirektion Sachsen und des Landesamtes für Schule und Bildung (LaSuB) sowie die jeweilige Erläuterung des Beispiels aus der Kleinen Anfrage Drs. 6/15453 wird auf die Anlage verwiesen. Mit freundlichen Grüßen L. TtL "' .?YJ / Dr·. Matthias Haß Anlage Seite 2 von 2 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/16266 Ressort Bezeichnung und Datum der Dienstvereinbarung Konkreter Inhalt zur Regelung der Anerkennung von Fahrtzeiten auf Dienstreisen auf die Arbeitszeit in der jeweiligen Dienstvereinbarung Erläuterung anhand des Beispiels aus Drs. 6/15453 für Arbeitnehmerin A und Beamten B Beispiel aus Drs. 6/15453 „06:00 Uhr – 11:00 Uhr Anreise zum Dienstgeschäft; 11:00 Uhr – 15:00 Uhr Dienstgeschäft; 15:00 Uhr – 20:00 Uhr Rückreise“ SK Dienstvereinbarung zwischen der Sächsischen Staatskanzlei und dem Örtlichen Personalrat Dresden (ÖPR) über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit (Mindestarbeitszeit ) der Bediensteten in der Sächsischen Staatskanzlei Dresden vom 21. August 2012 11. Anrechnung bestimmter Zeiten 11.2 Bei ganztägigen Dienst- und Fortbildungsreisen wird die Zeit des Dienstgeschäftes und die Reisezeit bis zur Höhe der täglichen Sollstundenzahl angerechnet. Ein Zeitguthaben darf sich nur ergeben, wenn die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort die tägliche Sollstundenzahl übersteigt. Die Regelungen nach Nummer 7 (tägliche Höchstarbeitszeit) gelten entsprechend . 11.3 Bei mehrtägigen Dienst- und Fortbildungsreisen wird für jeden Arbeitstag die tägliche Sollstundenzahl angerechnet. Ein Zeitguthaben darf sich nur ergeben, wenn die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort die tägliche Sollstundenzahl übersteigt. Die Regelungen nach Nummer 7 (tägliche Höchstarbeitszeit ) gelten entsprechend. 11.4 Andere als in Nummer 11.2 und 11.3 benannte Dienst- und Fortbildungsreisen (z. B. Dienstreise mit Beginn an der Dienststelle und vorher bereits erbrachter Arbeitsleistung) werden wie ganztägige Dienst- und Fortbildungsreisen behandelt. Die an der Dienststelle geleistete Arbeitszeit wird zusätzlich zur Regelung nach Nummer 11.2 berücksichtigt. Die Regelungen nach Nummer 7 (tägliche Höchstarbeitszeit) gelten entsprechend. 11.5 Für Reisezeiten dürfen weder Überstunden (Beschäftigte) noch Mehrarbeit (Beamte) angeordnet oder genehmigt werden. 11.6 Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag an Abteilung 1 25 Prozent dieser überschreitenden Zeiten auf die Arbeitszeit angerechnet . Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen , dass Arbeitnehmerin A und Beamter B jeweils in Vollzeit, d. h. 40 Stunden/Woche verteilt auf 5 Tage/Woche arbeiten. Somit erfolgt bei beiden eine Anrechnung von 8 Stunden (tägliche Sollstundenzahl). 1 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/16266 7. Tägliche Höchstarbeitszeit 7.1 Die tägliche Höchstarbeitszeit der Bediensteten darf zehn Stunden nicht überschreiten. Ruhepausen werden nicht mitgerechnet. Sofern eine Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vermeiden ist, wird die über zehn Stunden hinaus gehende Arbeitszeit angerechnet. Hierzu bedarf es einer Anordnung oder Genehmigung des jeweils zuständigen Abteilungsleiters. Nummer 11.5 bleibt unberührt. SMI Dienstvereinbarung zwischen dem Staatsministerium des Innern und dem Örtlichen Personalrat zur Regelung der Arbeitszeit vom 1. Januar 2012 10.2.2. Reisezeiten am Tag des Dienstgeschäftes Reisezeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr fallen und zusammen mit der Zeit des Dienstgeschäftes mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit* erreichen. In diesem Fall ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit anzurechnen. Soweit die Reisezeiten und die Zeit des Dienstgeschäfts zehn Stunden überschreiten, werden zehn Stunden Arbeitszeit angerechnet. *Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt nach Ziffer 1 der Dienstvereinbarung acht Stunden. Der Beschäftigten A und dem Beamten B würden im geschilderten Beispielsfall im Sächsischen Staatsministerium des Innern jeweils 10 Stunden Arbeitszeit angerechnet, weil die Reisezeiten und die Zeit des Dienstgeschäfts zehn Stunden überschreiten . SMF Dienstvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Örtlichen Personalrat Dresden beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zur gleitenden Arbeitszeit für die Bediensteten im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen vom 1. August 2012 Nr. 10.3 „Bei Dienst- und Fortbildungsreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Reisezeiten sind nur auf die Arbeitszeit anzurechnen, wenn sie in die Regelarbeitszeit * fallen. Bei ganz- bzw. mehrtägigen Dienst- und Fortbildungsreisen wird mindestens die tägliche Sollstundenzahl berücksichtigt, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung der Reisezeiten nicht erreicht werden würde. Ein Zeitguthaben darf sich nur ergeben, wenn die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort die tägliche Sollstundenzahl übersteigt. § 6 Abs. 11 Satz 3 TV-L bleibt unberührt.“ *Die Regelarbeitszeit beginnt täglich um 7.30 Uhr. Sie endet unter Berücksichtigung einer Ruhepause von 30 Minuten um 16.00 Uhr. Bei feststehender Arbeitszeit im Sinne des § 5 SächsAZVO ist die an den jeweiligen Tagen zu leistende Arbeitszeit Regelarbeitszeit. Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen , dass Arbeitnehmerin A und Beamter B jeweils in Vollzeit, d. h. 40 Stunden/Woche verteilt auf 5 Tage/Woche arbeiten. Der Beschäftigten A und dem Beamten B würden im SMF in dem geschilderten Beispielfall 8 Stunden angerechnet werden. Als Reisezeit würden grundsätzlich 7:30 bis 11:00 Uhr und 15:00 bis 16:00 Uhr anerkannt. Da das auswärtige Dienstgeschäft mit 4 Stunden nicht die tägliche Sollstundenzahl übersteigt, werden insgesamt 8 Stunden angerechnet. Ggf. kommt bei der Arbeitnehmerin 2 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/16266 A auf Antrag ergänzend § 6 Abs. 11 Satz 3 TV-L zur Anwendung. SMJus Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit im Sächsischen Staatsministerium der Justiz vom 25. November 2015 Nr. 4 Arbeitszeitermittlung Buchst. b) Anrechnung bestimmter Zeiten ... bb) Dienstreisen, Dienstgänge Fortbildungsreisen Bei Dienstreisen, Dienstgängen und Fortbildungsreisen gilt grundsätzlich nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Reisezeiten sind nur auf die Arbeitszeit anzurechnen , wenn sie zwischen 6:30 Uhr und 21:00 Uhr fallen und zusammen mit der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme bis zu 10 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten. Entsprechendes gilt für Dienstreisen an Wochenenden und Feiertagen. Bei ganz- bzw. mehrtätigen Dienstreisezeiten wird mindestens die tägliche Soll-Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie infolge der Nichtberücksichtigung der Reisezeiten nicht erreicht werden würde. Nach Nr. 4 lit. b) bb) Satz 1 würde die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Dienstort (Dienstgeschäft) angerechnet, d. h. die Zeit von 11:00 bis 15:00 Uhr (4 Stunden). Von den Reisezeiten würden nach Nr. 4 lit. b) bb) Satz 2 insgesamt 6 Stunden angerechnet. SMK Rahmendienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit (RDV-AZ) vom 5. Dezember 2001 Ziffer 3 Punkt 5 Bei Dienstreisen und Dienstgängen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Bei ganztägigen oder mehrtägigen Dienstreisen wird, einschließlich der Reisetage, mindestens die Sollarbeitszeit von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Dienstreisetag auf die Arbeitszeit angerechnet. Für die Angestellten bleibt § 17 Absatz 2 Satz 3 BAT-O unberührt. Wie bei der Erfassung der täglichen Anwesenheit zählt auch bei Dienstreisen , die an der Dienststelle beginnen, die Wegezeit zur Dienststelle nicht als Arbeitszeit. Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, so darf höchstens die Zeit berücksichtigt werden, die aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet worden wäre. Es ergeben sich für den Beispielsfall für die Arbeitnehmerin A und den Beamten B jeweils 8 Stunden als anrechenbare Arbeitszeit für eine vollbeschäftigte Person, deren Arbeitszeit gleichmäßig auf 5 Arbeitstage pro Woche verteilt ist. Ggf. kommt bei der Arbeitnehmerin A auf Antrag ergänzend § 6 Abs. 11 Satz 3 TV-L zur Anwendung. SMWK Dienstvereinbarung über die Flexible Arbeitszeit im Sächsischen Staatsministerium Abschnitt V Ziffer 2 der Dienstvereinbarung „Bei auswärtigen Dienst- und Fortbildungsreisen oder Dienst- und Fortbildungsreisen am Dienst- oder Wohnort gilt grundsätzlich nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit . Reisezeiten, d. h. erforderliche Wege- und Wartezeiten, die mit Nach den Regelungen der Dienstvereinbarung ergeben sich für den Beispielsfall für die Arbeitnehmerin A und dem Beamten B grundsätzlich jeweils 8 Stunden als anre- 3 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/16266 für Wissenschaft und Kunst vom 26.04.2016 der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort verbunden sind, stellen nur dann Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne dar, wenn die Dienststelle den Bediensteten Weisungen hinsichtlich der Verwendung der Zeit erteilt (z. B. Bearbeitung von E-Mails, Akten, Vorund Nachbereitung des auswärtigen Termins), wobei hiervon auch die Führung eines Kraftfahrzeuges unter Anerkennung triftiger Gründe umfasst ist. Für jeden regelmäßigen Arbeitstag wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche Arbeitszeit berücksichtigt , auf Antrag auch bei Teilzeitbeschäftigten. Reisezeiten, d. h. Wegeund Wartezeiten, die über die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit am jeweiligen Tag hinausgehen, werden nur bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen auf die Arbeitszeit angerechnet: Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten als Arbeitszeit angerechnet. Bei Fortbildungsreisen/Fortbildungsreisen am Dienst- oder Wohnort erfolgt keine Anrechnung, wenn sie im Rahmen einer Fortbildungs-/Qualifizierungsvereinbarung stattfinden. chenbare Arbeitszeit für eine vollbeschäftigte Person. Wenn die Dienststelle den Bediensteten Weisungen hinsichtlich der Verwendung der Zeit erteilt (z. B. Bearbeitung von E- Mails, Akten, Vor- und Nachbereitung des auswärtigen Termins) hat, ergeben sich jeweils 10 Stunden anrechenbare Arbeitszeit. SMWA „Dienstvereinbarung über die Gleitende Arbeitszeit im SMWA“ vom 19. Dezember 2017 3.6 Zeitberechnung bei Abwesenheit Jeder volle Abwesenheitstag wird mit der Stundenzahl berechnet, die für den jeweiligen Tag (z. B. Arbeitszeitausgleichstag, Dienst- und Arbeitsbefreiung , Dienst- und Fortbildungsreisen) festgelegt ist. Teilzeitbeschäftigte haben eine individuell unterschiedliche Sollarbeitszeit, die bei dieser Berechnung berücksichtigt wird. Bei Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsRKG wird die nach § 2 Abs. 3 SächsRKG benötigte Zeit angerechnet, soweit sie innerhalb der in Nr. 3.3 dieser Dienstvereinbarung genannten Rahmenarbeitszeit liegt, jedoch nicht über insgesamt 10 Stunden täglich hinaus. Dabei werden auch die Zeiten, während derer eine Reisetätigkeit einschließlich der Aufenthalte erfolgt, berücksichtigt, die außerhalb der Rahmenarbeitszeit liegen. Unterschreitet die Gesamtdauer einer eintägigen Dienstreise einschließlich der Pausenzeiten 8 Stunden und 30 Minuten, können, sofern keine anderweitigen Dienstzeiten an diesem Tag hinzutreten, entsprechende Fehlzeiten entstehen. … Die vorgenannte Dienstvereinbarung des SMWA gilt für alle Bediensteten, d. h. für Beamte und Beschäftigte. In dem Beispiel aus Drs. 6/15453 würden danach sowohl der Arbeitnehmerin A als auch dem Beamten B für den Dienstreisetag maximal 10 Stunden angerechnet. 4 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/16266 SMS und Geschäfts - bereich Gleichstellung und Integration (GB SMGI) Arbeitszeitregelung für das Sächsische Staatsministerium für Soziales vom 01.05.2007, zuletzt geändert durch Dienstvereinbarung vom 16.04.2010 § 2 Abs. 5 Bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. Darüber hinaus werden Reisezeiten mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit angerechnet. Bei gleitender Arbeitszeit und für Teilzeitbeschäftigte gilt ein Fünftel der für Vollzeitbeschäftigte maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als tägliche Arbeitszeit. § 3 Abs. 1a Bei Dienstreisen können Mehrarbeitsstunden (bis maximal 10 Stunden) nur dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes (einschließlich Fahrzeit) die regelmäßige oder dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit übersteigt. Anwendung von § 3 Abs. 1 aus der Arbeitszeitregelung des SMS (gleiche Regelung für Arbeitnehmer und Beamte) Danach erhält der Arbeitnehmer /Beamte 10 Stunden Arbeitszeit angerechnet. SMUL Dienstvereinbarung Arbeitszeit für das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung vom 16.10.2018 Ziffer 12.1: Dienstreisen im Sinne dieser Dienstvereinbarung umfassen Dienst- und Fortbildungsreisen. Es gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme oder die Zeit der Fortbildungsveranstaltung am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Ziffer 12.2: Reisezeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie in den Zeitrahmen von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr fallen. Soweit die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme und die Reisezeiten zusammen zehn Stunden überschreiten, werden zehn Stunden Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme wird als Arbeitszeit anerkannt. In diesem Beispiel sind es 4 Stunden. Darüber hinaus werden 6 Stunden Reisezeit als Arbeitszeit anerkannt. Landesdirektion Dienstvereinbarung zwischen der Landesdirektion Sachsen und dem Übergangspersonalrat zur Regelung der Arbeitszeit , zur Zeiterfassung sowie zur Zutrittssteuerung vom 22. Juni 2012 6.2. Reisezeiten am Tag des Dienstgeschäftes … Reisezeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwischen 6:00 Uhr und 24:00 Uhr fallen und zusammen mit der Zeit des Dienstgeschäftes mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit* erreichen. In diesem Fall ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit anzurechnen. Soweit die Reisezeiten und die Zeit des Dienstgeschäfts zehn Stunden überschreiten, werden zehn Stunden Arbeitszeit angerechnet. *Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt nach Ziffer 1 der Dienstvereinbarung acht Stunden. Der Beschäftigten A und dem Beamten B würden im geschilderten Beispielfall in der Landesdirektion Sachsen jeweils 10 Stunden Arbeitszeit angerechnet, weil die Reisezeiten und die Zeit des Dienstgeschäfts 10 Stunden überschreiten. LaSuB Rahmendienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit (RDV-AZ) vom Ziffer 3 Punkt 5 Bei Dienstreisen und Dienstgängen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Bei ganztägigen oder mehrtägigen Dienstreisen wird, einschließlich der Es ergeben sich für den Beispielsfall für die Arbeitnehmerin A und den Beamten B jeweils 8 Stunden als anrechenbare Arbeitszeit für eine voll- 5 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/16266 5. Dezember 2001 Reisetage, mindestens die Sollarbeitszeit von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Dienstreisetag auf die Arbeitszeit angerechnet. Für die Angestellten bleibt § 17 Absatz 2 Satz 3 BAT-O unberührt. Wie bei der Erfassung der täglichen Anwesenheit zählt auch bei Dienstreisen , die an der Dienststelle beginnen, die Wegezeit zur Dienststelle nicht als Arbeitszeit. Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, so darf höchstens die Zeit berücksichtigt werden, die aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet worden wäre. beschäftigte Person, deren Arbeitszeit gleichmäßig auf 5 Arbeitstage pro Woche verteilt ist. Ggf. kommt bei der Arbeitnehmerin A auf Antrag ergänzend § 6 Abs. 11 Satz 3 TV-L zur Anwendung. 6 06-16266 06-16266 Anlage 7. Tägliche Höchstarbeitszeit 2019-02-08T10:14:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes