STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16279 Thema: Einsatz verbotener Insektizide und verbotener Fungizide im Weinbau im Jahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gern. Art. 51 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach Art. 51 Abs. 2 SächsVerf kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn dies den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. Das Auskunftsersuchen ist gerichtet auf die Unternehmer-/Unternehmensnennung , den Produktnamen inkl. Jahrgang und die Zusammensetzung des Produkts . Die Fragen berühren die verfassungsmäßigen Schutzbereiche des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Recht auf Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Art. 14 Abs. 1 GG) bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG). Korrespondierend hierzu seien landesrechtlich benannt: die in Art. 28 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 37 Abs. 3 SächsVerf normierte Berufsfreiheit der betroffenen Winzer bzw. Weinbaubetriebe. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frageund Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der Weinbetriebe im Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51-19/27 Dresden, (:-Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Sinne der Kleinen Anfrage auf die uneingeschränkte Gewerbeausübung als besondere Ausprägung der Berufsfreiheit zu berücksichtigen. Stehen der Beantwortung der Kleinen Anfrage - wie hier - verfassungsgemäße Rechte Dritter entgegen, sind das Informationsinteresse der Abgeordneten und das Geheimhaltungsinteresse des Dritten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen. Sowohl das Recht auf Berufsfreiheit als auch der parlamentarische Informationsanspruch sind auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt. Dieses so entstehende Spannungsverhältnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung ist nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen. Das bedeutet, dass beide Rechtspositionen einander so zugeordnet werden müssen, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch auf Beantwortung gestellter Fragen gegenüber allen Abgeordneten und in der Öffentlichkeit hin angelegt . Es sind aber ggf. andere Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Weinerzeuger befriedigen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass eine belastende Antwort schwerwiegende und gegebenenfalls existenzielle Nachteile für die betreffenden Personen/das Unternehmen mit sich brächte, falls eine Übermittlung der angefragten Informationen im öffentlichen Raum erfolgen würde. Zudem sagt der analytische Nachweis verbotener Bestandteile im Wein noch nichts über den Grad der Rechtswidrigkeit des Endprodukts aus. Es werden durch Behörden festgestellte verbotene Insektizide bzw. Fungizide in Weinen angefragt, ohne ihre abschließende lebensmittelrechtliche Relevanz zu untersetzen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beantwortung der benannten Kleinen Anfrage würden Inhaltsstoffe ohne die zugehörige fachliche und lebensmittelrechtliche Bewertung an die Öffentlichkeit gelangen und zu einem nicht kalkulierbaren veränderten Verbraucherverhalten führen, was zu nicht unerheblichen Umsatzeinbußen der betroffenen Unternehmen führen könnte. Lediglich in den Fällen, in denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, ist eine uneingeschränkte Weitergabe spezifischer Informationen an Dritte bereits nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 geboten. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht belegbar. Folglich kann dem parlamentarischen Informationsanspruch hiesigen Erachtens nur in der Form Rechnung getragen werden, dass die Informationsvermittlung in nichtöffentlicher Form erfolgt, d. h., also auch nicht in EDAS eingestellt wird. Diesbezüglich sollte die Beantwortung der Kleinen Anfrage ausschließlich im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung des federführenden Ausschusses bekanntgegeben werden; eine Veröffentlichung im Internet ist für diesen Fall nicht angezeigt. Hierdurch wird dem verfassungsrechtlichen Schutzgedanken der Berufsfreiheit hinreichend Rechnung getragen. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage: In welchen Weinen welcher Winzer im Freistaat Sachsen wurden im Jahr 2018 jeweils zu welchen Zeitpunkten durch welche Behörden jeweils welche verbotenen Insektizide und Fungizide festgestellt? Die angefragten Angaben sind der Anlage zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen Anlage Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2019-02-07T13:31:11+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes