STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1631 Thema: Betriebsprüfungen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) LK/33-S1461 /5/208-2015/23444 Dresden, ÖL . Juni 2015 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: vir Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Die Staatsregierung kann die Kleine Anfrage nicht in vollem Umfang beantworten, da einer vollständigen Beantwortung das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO), somit eine gesetzliche Regelung und Rechte Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegenstehen. Mit den Fragen werden Auskünfte über vom Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse der Unternehmen begehrt (§ 30 Absatz 2 AO). Die Voraussetzungen für eine zulässige Offenbarung gegenüber dem Sächsischen Landtag nach § 30 Absatz 4 AO liegen nicht vor. Insbesondere liegt weder eine Zustimmung der Betroffenen (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 AO) vor, noch begründet das allgemeine Kontrollrecht des Parlaments ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung (§ 30 Absatz 4 Nummer 5 AO). Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbi ndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur. html vermerkten Voraussetzungen. STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Fragei: An welchen Volkshochschulstandorten wurden seit 2005 bis jetzt Betriebsprüfungen durch die zuständigen Finanzämter durchgeführt? (Bitte nach Volkshochschulstandort, zuständigem Finanzamt und Prüfjahren auflisten.) Der Beantwortung steht das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Frage 2: Welcher Prüfungsturnus wurde diesen Betriebsprüfungen zugrunde gelegt? Einen bestimmten Prüfungsturnus gibt es insoweit nicht. Die Prüfung erfolgt bei entsprechender Prüfungswürdigkeit. Frage 3: Welche rechtlichen Grundlagen werden den Betriebsprüfungen zugrunde gelegt? Betriebsprüfungen bei Volkshochschulen werden auf Grundlage des § 193 Absatz 1 AO durchgeführt. Danach ist eine Betriebsprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten. Frage 4: Welche Kriterien sind für die Festsetzung und die Höhe der Umsatzsteuer ausschlaggebend? Grundlage für die Höhe und die Festsetzung der Umsatzsteuer sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum geltenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie die Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN Frage 5: Wo und wie ist "Veranstaltungen belehrender Art" bzw. "Kurse belehrender Art" definiert und geregelt - und wie wurden die einzelnen Kurse bei den geprüften Volkshochschulstandorten bei den Betriebsprüfungen eingeordnet? (Bitte nach Prüfungsjahr, einzelnen Kursen nach Standorten und Einordnung aufschlüsseln.) Das Tatbestandsmerkmal des § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG „Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ ist in Abschnitt 4.22.1. Absatz 2 ff. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) weiter erläutert. Danach sind Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Der Anwendungserlass verweist insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 27. April 2006, V R 53/04). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG beruht auf Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe i Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Der Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreien. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die Begriffe, mit denen Steuerbefreiungen des Artikel 132 Absatz 1 MwStSystRL umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (EuGH-Urteil vom 28. Januar 2010, Rs. C-473/08). Im EuGH-Urteil vom 28. Januar 2010 führt er aus, dass sich „Schul- und Hochschulunterricht“ nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern (auch) andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln. Es genügt aber nicht, wenn die Tätigkeiten den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Seite 3 von 4 1/13 STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG sind danach nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten „wissenschaftlicher oder belehrender Art“ im Sinne dieser Vorschrift. Dienen die Kurse oder Veranstaltungen zum Beispiel vorrangig der Freizeitgestaltung, ist die Steuerbefreiung verwehrt. Einer weitergehenden Beantwortung steht das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Mit freundlichen Grüßen /’ / ./ f Prof. Dr. Georg Unland f £ ' / / / Seite 4 von 4