STAATSMlNlSTERlUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I16320 Thema: Auskunftspflicht der Sächsischen Staatsregierung bezüglich des Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums (GKDZ) im Bereich Telekommunikationsübewvachung — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/15543 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung führt in der Antwort auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/15543 aus: ‚Das GKDZ als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) ist als Bestandteil der mittelbaren Staatsverwaltung keine dem Staatsministerium des Innern nachgeordnete BehördelEinrichtung.‘“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist die Antwort der Staatsregierung, zitiert in der Vorbemerkung, dahingehend zu verstehen, dass aus ihrer Sicht die Staatsregierung nicht zur Auskunft nach Art. 51 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Sachsen über Belange des GKDZ (AöR) verpflichtet werden kann? (Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage!) Frage 2: lnwieweit erstreckt sich die Antwort zu Frage 1 inhaltlich auch auf die lnformationspflicht der Staatsregierung gegenüber dem Sächsischen Landtag nach Art. 50 der Verfassung des Freistaats Sachsen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1-1053/68/5. Dresden, 11. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck—Str. 2 oder 4 meiden. STAATSNHNISTERIUM DES INNERN Der Hinweis auf eine mittelbare Staatsverwaltung beinhaltet keine Rückschlüsse aufdas aus dem freien Mandat des Abgeordneten und aus dem Demokratieprinzip herzu-leitende Fragerecht des einzelnen Landtagsmitglieds (Art. 51 Verfassung des Freistaates Sachsen [SéchsVerfD sowie auf das Informationsrecht des Landtages (Art. 50SächsVerf). Es ist hinsichtlich des Frage- und Informationsrechts nur auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017, Az. 2 BvE 2/11 (BVerfGE 147, 50—184) zu ven/veisen, das zum Umfang sowie auch zu etwaigen Grenzen des Frageund Informationsrechts ausgeführt hat. Frage 3: lst der Vorstand des GKDZ (AöR) verpflichtet, dem Fragerecht einzelner Abgeordneter nachzukommen bzw. parlamentarische Anfragen zu beantworten? (Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage!) Das lnformationsrecht gemäß Art. 50 SächsVerf ist gegenüber der Staatsregierung eingeräumt, die gemäß Art. 51 SächsVerf ebenso die Fragen einzelner Abgeordneter sowie parlamentarische Anfragen zu beantworten hat. In dem zuletzt genannten Fall trifft gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf diese Verpflichtung ebenso die Beauftragten der Staatsregierung in Ausschüssen. Frage 4: Wann wird die Staatsregierung den Sächsischen Landtag entsprechend seinem Beschluss (vgl. Beschluss Drs. 6/11534, Art. IV Abs. 2) über den Umsetzungsstand zur Errichtung des GKDZ informieren? Der Sächsische Landtag wurde durch die Staatsregierung mit Schreiben vom 24. Juli 2018, Eingang beim Sächsischen Landtag am 26. Juli 2018, BlM-Nr. 556_2018, über den Umsetzungsstand unterrichtet. Mit f ndlichen Grüßen / X ML 25. ro . Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-02-11T11:18:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes