STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6I16327 Thema: Anzahl und Finanzierung der kommunalen Amtsblätter in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Herausgeber und Anzahl der kommunalen Amtsblätter im Freistaat Sachsen? Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der Finanzierung der kommunalen Amtsblätter im Freistaat Sachsen? Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu der Frage, wo und durch wen die kommunalen Amtsblätter im Freistaat Sachsen gedruckt werden? (Bitte aufschlüsseln nach konkreten Angeben zu FremdlEigenbetrieb, sofern vorhanden) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 4: Der Staatsregierung liegen keine Kenntnisse über die Anzahl der kommunalen Amtsblätter und deren Finanzierung vor. Es ist auch nicht bekannt, wo und durch wen kommunale Amtsblätter gedruckt werden. Von einer Abfrage bei den Kommunen wurde abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Ver— antwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die von den Kommunen als Selbstver— waltungsaufgabe wahrgenommen werden. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/35 Dresden, 11. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des lnnern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Die Gemeinden, Landkreise, VenNaltungsverbände und Zweckverbände entscheiden im Rahmen ihres kommunalen SelbstvenNaltungsrechtes, in welcher Form sie ihre öffentlichen Bekanntmachungen vornehmen. Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachung (KomBek— VO) regelt zwar das Verfahren der öffentlichen kommunalen Bekanntmachungen. In den §§ 2 bis 5 KomBekVO sind die für die jeweiligen Träger der kommunalen Selbstverwaltung zur Verfügung stehenden Bekanntmachungsformen aufgeführt. Die Entscheidung , ob die öffentlichen Bekanntmachungen in einem Amtsblatt erfolgen oder eine andere nach der KomBekVO mögliche Bekanntmachungsform genutzt wird, treffen jedoch die Träger der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig im Rahmen ihres kommunalen SelbstvenNaltungsrechtes. Das gleiche gilt auch für die damit verbundenen Fragen, hinsichtlich der Anzahl, Finanzierung und des Druckes. Die Träger der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden nicht nur selbstständig, ob sie öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt vornehmen, sondern auch, wie sie diese Entscheidung umsetzen. Im Rahmen ihrer kommunalverfassungsrechtlich geschützten Organisations- und Finanzhoheit entscheiden sie selbstständig über die Anzahl, die Finanzierung und den Druck eines kommunalen Amtsblattes. Die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung unterliegt der Rechtsaufsicht. Dem Staatsministerium des Innern steht somit als oberste Rechtsaufsicht auch ein Auskunftsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (Sächs- GemO) zu. Ob davon Gebrauch gemacht wird, ist jedoch im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die Aufsicht gemäß § 111 Absatz 3 SächsGemO so auszuüben ist, dass die Rechte der Gemeinden geschützt, die Erfüllung der Aufgaben gesichert und die Entschlusskraft und Verantwor— tungsbereitschaft gefördert werden. Vom lnformationsrecht nach § 113 SächsGemO kann deshalb regelmäßig nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorlie— gen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es bisher keinerlei Anhaltspunkte gab, die ein rechtsaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung des Opportunitätsprinzips erforderlich gemacht hätten. Frage 3: Erfolgen finanzielle Zuwendungen von Seiten des Freistaates für kommunale Amtsblätter in Sachsen? Wenn ja, in welcher Höhe? Der Freistaat Sachsen gewährt keine finanziellen Zuwendungen für kommunale Amtsblätter . Mit fie ndlichenQ‘Grüßen „ „ . Dr. :oland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-02-11T10:05:45+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes