SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16377 Thema: Antwort des Kultusministeriums auf offenen Brief zu Nicht- Beschulung in Erstaufnahmeeinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 19. September veröffentlichten mehrere Organisationen und einzelne Politiker*innen einen offenen Brief an die Staatsministerien des Inneren und für Kultus und an die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration, in dem sie Kritikpunkte am vom Kultusministerium entworfenen und in der Erstaufnahmeeinrichtung in Chemnitz erprobten Curriculum für den Schulunterricht in Erstaufnahmeeinrichtungen vorbrachten. Die Kritik fußte auf einer Stellungnahme der Münchner Kanzlei Wächtler und Kollegen , die dem offenen Brief beigelegt war. Die Fragestellerin gehört zu den Unterzeichnenden des offenen Briefes. Die Stellungnahme der Kanzlei äußert sich ausführlich zum Begriff des ,ähnlichen Zugangs'. Dass das Curriculum den ähnlichen Zugang zum Bildungssystem wie für Kinder und Jugendliche deutscher Staatsbürgerschaft , wie von der EU-Aufnahmerichtlinie verlangt, nicht erfülle, wird dort vor allem hinsichtlich der ausbleibenden Orientierung, dem fehlenden, individuellen Eingehen auf die Bedürfnisse der Schüler *innen bei gleichzeitiger, hoher Heterogenität der ,Klassen' sowie dem mangelnden pädagogischem Konzept und der fehlenden Definition über das qualifizierte Lehrpersonal, zwei Voraussetzungen für jahrgangsübergreifenden Unterricht bei Schüler*innen einer Grundschule , wie von § 5 SächsSchuiG verlangt, dargelegt. ln Verbindung mit letzterem Punkt widerspreche das Curriculum § 4 SächsSchuiG über die Schularten. Am 07. Januar 2019 antwortete das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) auf den offenen Brief. Der Fragestellerin liegt das Antwortschreiben vor. Das Schreiben des SMK nennt hierbei seinen Brief an die Direktor *innen der Regionalschulämter für die ausgesetzte Schulpflicht von Seite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister IhrZeichen Ihre Nachricht vom 22. Januar2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/16/117 Dresden, Al. Februar 2019 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden ww.t~.smk.sachsen . de De-Maii -Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Kindern und Jugendlichen vom 17. November 2005 einen Erlass. Die EU- Aufnahmerichtlinie entfaltete im Jahr 2013 ihre Rechtswirksamkeit Im Schreiben des SMK ist sowohl von einer sozialpädagogischen Betreuung die Rede wie von eingesetzten Pädagog*innen die Rede." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum geht das SMK in seinem Antwortschreiben nicht auf die in der Stellungnahme und dem offenen Brief dargelegten Kritikpunkte ein und welche Schlussfolgerungen wurden von Seiten des SMK aus der Stellungnahme gezogen ? Der offene Brief vom 19. September 2018 und die Stellungnahme der Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen vom 25. August 2018 wurden im Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) zur Kenntnis genommen und sowohl unter fachlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Das Antwortschreiben des SMK vom 7. Januar 2019 nimmt zur Schulpflicht von minderjährigen Asylbewerber/innen in Verbindung mit der EU-Aufnahmerichtlinie Bezug. Das Lernangebot mit seinen curricularen Inhalten wird abweichend von der Auffassung im offenen Brief und der Stellungnahme als ein geeignetes Instrument bewertet, einen Zugang zum Bildungssystem in Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten. Frage 2: Inwieweit kann bei einem Brief, verfasst von eine*r Ministerialdirigent*in, ohne Erwähnung des Wortes "Erlass" von einem Erlass gesprochen werden und warum wurde der "Erlass" über die auszusetzende Schulpflicht für Minderjährige in Erstaufnahmeeinrichtungen nach Rechtswirksamkeit der EU-Aufnahmerichtlinie nicht überarbeitet, insbesondere hinsichtlich der Drei-Monate-Regelung? Ein Erlass ist eine organisationsinterne Weisung einer obersten Behörde an den nachgeordneten Verwaltungsbereich, vorliegend also des SMK an die damaligen Regionalschulämter bzw. das heutige Landesamt für Schule und Bildung. Ein Erlass muss nicht als solcher bezeichnet werden. Zur Überarbeitung des Erlasses aus dem Jahr 2005 besteht auch in Ansehung der EU- Aufnahmerichtlinie von 2013 kein Anlass, da sich damit die rechtlichen Bedingungen des Erlasses hinsichtlich der Begründung der Schulpflicht nicht geändert haben. Frage 3: Wie hat die Fragestellerin die Aussagen über das sonderpädagogische oder pädagogische Angebot zu verstehen beziehungsweise, welche Qualifikation müssen die eingesetzten Pädagog*innen beziehungsweise Sonderpädagog *innen vorweisen? Frage 4: Inwieweit kann von einem ähnlichen Zugang zum Bildungssystem wie für Minderjährige deutscher Staatsbürgerschaft gesprochen werden, wenn sich das Angebot, so die Aussage des SMK, auf eine sonderpädagogische Betreuung beschränkt? Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Für das "Lernangebot für Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen" hat das SMK die curricularen Grundlagen zur Verfügung gestellt. Das Pilotprojekt hat gezeigt, dass sich eine sozialpädagogische, keine sonderpädagogische Betreuung, positiv auf das Erlernen grundlegender Kulturtechniken und auf einen strukturierten Tagesablauf auswirkt. Dafür bedurfte es keines Einsatzes von Sonderpädagogen. Die Prüfung der Qualifikationen der eingesetzten Lehrkräfte lag im Verantwortungsbereich der Träger und Setreiber der Erstaufnahmeeinrichtungen und wurde durch diese vertraglich geregelt. Das Lernangebot genügt den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie. Ein Zugang zum Bildungssystem wird durch das Lernangebot auch durch dessen Orientierung an den Bildungsstandard der Kultusministerkonferenz und den verschiedenen sächsischen Lehrplänen sichergestellt. Frage 5: Wird das SMK einen ähnlichen Zugang im Sinne der EU- Aufnahmerichtlinie ermöglichen, welche Schritte wird es diesbezüglich unternehmen und wann erfahren die Abgeordneten des Sächsischen Landtags über die Evaluation der Pilotphase des Curriculums? Unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse des Pilotprojektes ist beabsichtigt, die Maßnahme in allen sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen zu etablieren und zu verstetigen. Darüber hinaus wird geprüft, minderjährigen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern , die ggf. länger als sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben , den Besuch einer Regelschule zu ermöglichen. Ein konkreter Termin zur Unterrichtung der Abgeordneten des Sächsischen Landtages steht noch nicht fest. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2019-02-13T13:39:54+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes