SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM DES INNERN Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/16410 Thema: im Jahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, Abschiebung in Maghreb-Staaten, insbesondere Tunesien namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Ausreisepflichtige wurden insgesamt im Jahr 2018 in die Maghreb-Staaten abgeschoben? (Bitte auflisten nach einzelnen Staaten !) In Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Chemnitz (ZAB) wurden folgende Abschiebungen gem. § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Maghreb- Staaten durchgeführt: Zielstaat Anzahl der Abschiebungen Algerien 15 Marokko 74 Tunesien 154 ln Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden in Sachsen wurden nach deren Mitteilung folgende Abschiebungen durchgeführt: Zielstaat Anzahl der Abschiebungen Algerien 7 Marokko 5 Tunesien 12 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/40 Dresden, 20. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern \MlheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES lNNERN Frage 2: Wie viele Tunesier sollten im Jahr 2018 abgeschoben werden? Bei wie vielen von ihnen ist die Abschiebung gescheitert aufgrund von Untertauchen vor der Abschiebung , fehlenden Ausweispapieren, Erkrankungen bzw. sonstigen Gründen? (Bitte aufschlüsseln nach Hinderungsgrund!) Im Jahr 2018 sollten in Zuständigkeit der ZAB in 423 Fällen tunesische Staatsangehörige abgeschoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den 423 geplanten Abschiebungen teilweise auch um mehrere Zugriffsversuche für ein und dieselbe Person handelt. Insgesamt scheiterte die Abschiebung von tunesischen Staagsangehörigen in Verantwortung der ZAB in 250 Fällen (einschließlich gescheiterter Uberstellungen in Dublin- Staaten1): Grund für das Scheitern Anzahl der Fälle Kein Zugriff 196 Keine Reisedokumente 6 Erkrankung 1 Sonstiges 47 In Verantwortung der unteren Ausländerbehörden scheiterten Abschiebungen von tunesischen Staatsangehörigen nach deren Mitteilung aus folgenden Gründen: Grund für das Scheitern Anzahl der Fälle Kein Zugriff Keine Reisedokumente Erkrankung Sonstiges MONO ) Frage 3: Wie viele Personen sind im Laufe des Jahres 2018 von Sachsen in Abschiebehafteinrichtungen anderer Länder a) untergebracht und b) von dort abgeschoben worden? In Zuständigkeit der ZAB wurden im Jahr 2018 insgesamt 18 Personen in Abschiebungshafteinrichtungen anderer Länder untergebracht und von dort abgeschoben, dazu noch drei Personen in Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden. Frage 4: Wie viele Personen konnten im Jahr 2018 nicht in Abschiebehaft genommen werden, weil kein Unterbringungsplatz vorhanden war? Bei keiner Person wurde mangels Unterbringungsplatz auf Abschiebungshaft verzichtet . 1 Die Dublin-III-Verordnung gilt neben den Mitgliedstaaten der EU auch für Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMlNlSTERIUMDES INNERN Frage 5: Gab es Anweisungen seitens der Landesdirektion Sachsen an die Ausländerbehörden keine oder nur wenige Abschiebehaftanträge zu stellen? Seitens der Landesdirektion Sachsen wurden solche Anweisungen nicht erteilt. ifrendlichen Grüßen 15 Pro . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-02-20T11:07:36+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes