STAATSMINISTERWM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/16438 Thema: Beobachtung von Abgeordneten und Mitarbeitern durch den Verfassungsschutz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz stellt grundsätzlich einen Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz i. V. m. Art. 39 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen dar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2013 die materieII-rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das freie Mandat näher bestimmt. Demzufolge ist eine Beobachtung von Abgeordneten nur zulässig, wenn ein Abgeordneter das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv und aggressiv bekämpft oder eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass nach Abwägung aller berührten Interessen und Umstände das Interesse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber dem Eingriff in das freie Mandat Uberwiegt. Zudem dürfen nachrichtendienstliche Mittel, die sich gezielt gegen einen Abgeordneten insbesondere des Sächsischen Landtages richten, gemäß § 5 Abs. 12 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächVSG) nur angewandt werden, wenn sie zuvor vom Präsidenten des Sächsischen Landtages genehmigt worden sind. J Freistaat: SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3582 Dresden. 21. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm— Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Frage 1: Wurden bzw. werden innerhalb der 6. Legislaturperiode des Sächsischen Landtages Mitglieder des Landtages (bezogen auf alle Parteien) durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen nachrichtendienstlich beobachtet, nachrichtendienstlich aufgeklärt bzw. über Mitglieder des Sächsischen Landtages personenbezogene Daten erhoben? Falls ja, wie viele Mitglieder des Sächsischen Landtages sind betroffen und seit wann und in welchem Umfang erfolgen die vorgenannten nachrichtendienstlichen Maßnahmen? Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen ist gegen Mitglieder des Sächsischen Landtages der 6. Legislaturperiode nicht gezielt nachrichtendienstlich im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsVSG tätig geworden. Soweit Abgeordnete z. B. zu Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsVSG Verbindungen haben bzw. unterhalten, werden die insoweit erhobenen Daten der Abge— ordneten unverzüglich gelöscht und nicht weiter verarbeitet. Frage 2: Erfolgte bzw. erfolgt eine nachrichtendienstliche Beobachtung, Aufklärung oder Datensammlung im Sinne der Frage 1. in Bezug auf Mitarbeiter von Mitgliedern des Sächsischen Landtages? Falls ja, wie viele Mitarbeiter sind betroffen und seit wann und in welchem Umfang erfolgen die vorgenannten nachrichtendienst- Iichen Maßnahmen? Frage 3: Erfolgte bzw. erfolgt eine nachrichtendienstliche Beobachtung, Aufklärung oder Datensammlung im Sinne der Frage 1. in Bezug auf Bürger, die im Verwandtenundloder Arbeitsverhältnis mit Mitgliedern des Sächsischen Landtages bzw. deren Mitarbeitern stehen? Falls ja, wie viele Bürger sind betroffen und seit wann und in welchem Umfang erfolgen die vorgenannten nachrichtendienstlichen Maßnahmen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Das LfV Sachsen ist gegen den genannten Personenkreis nicht gezielt nachrichtendienstlich im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsVSG tätig geworden. Das gilt jedoch nicht, soweit der genannte Personenkreis zu Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsVSG Verbindungen hat oder unterhält. Bezüge zu Abgeordneten werden unverzüglich gelöscht und nicht weiter verarbeitet. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSNIINISTERiUM DES iNNERN Frage 4: Erfolgte bzw. erfolgt eine nachrichtendienstliche Beobachtung, Aufklärung oder Datensammlung in Bezug auf Mitglieder des Sächsischen Landtages im Sinne der Frage 1.‚ deren Mitarbeiter oder Bürger im Sinne der Frage 3.‚ die durch eine andere Behörde des Verfassungsschutzes durchgeführt oder eine übergeordnete Behörde angeordnet wurde? Falls ja, um wie viele Mitglieder des Sächsischen Landtages, deren Mitarbeiter bzw. Bürger im Sinne der Frage 3. handelt es sich und seit wann und in welchem Umfang erfolgen die vorgenannten nachrichtendienstlichen Maßnahmen? (Behörden des Verfassungsschutzes und übergeordnete Behörden i. S. d. Frage sind das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Landesämter für Verfassungsschutz , das Bundesinnenministerium, die Landesinnenministerien, das Bundesministerium für Verteidigung, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst .) Es liegen keine Hinweise auf Tätigkeiten anderer Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder im Sinne der Fragestellung vor. Mif ndlichen Grüßen/? „i/L A r f. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-02-21T11:36:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes