STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES iNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/16441 Thema: Nicht mehr aufiindbare Asylbewerber 2. Halbjahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylbewerber sind im 2. Halbjahr 2018 in Sachsen dem Freistaat Sachsen zugewiesen worden? Über das System zur Erstverteilung der Asylbegehrenden (EASY) wurden im Zeitraum 2. Halbjahr 2018 im Freistaat Sachsen insgesamt 1.806 Personen auf den Freistaat Sachsen als zuständiges Bundesland optioniert (zu— gewiesen). Es ist darauf hinzuweisen, class in dem betreffenden Zeitraum auch in anderen Bundesländern Asylbewerber auf den Freistaat Sachsen optioniert wurden. Frage 2: Wie viele der Asylbewerber aus Frage 1 haben ihren Platz in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Freistaat Sachsen erstmalig tatsächlich bezogen? Die Optionierung im Freistaat Sachsen erfolgt während der Registrierung durch die Landesdirektion Sachsen (LDS) im sogenannten Aufnahmeverfahren . Nach abgeschlossenem Aufnahmeverfahren werden alle aufgenommenen , dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Asylbewerber geschlossen zurück in die Aufnahmeeinrichtung befördert, so dass grundsätzlich alle Personen des unter Frage 1 genannten Personenkreises ihren Platz in der Aufnahmeeinrichtung auch beziehen. Frage 3: Wie viele Asylbewerber haben „illegal“ bzw. „auf eigene Faust“ ihren Platz aus Frage 2 dauerhaft nach „unbekannt“ verlassen (und sind nicht in einer anderen Gemeinschaftsunterkunft in Sachsen untergebracht )? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/41 Dresden, 21. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. FreistaatSACHSENSTAATSMiNiSTERiUMDES iNNERN In der Datenbank der LDS sind zum Stichtag 5. Februar 2019 aus dem benannten Per— sonenkreis insgesamt 92 Personen als abwesend verzeichnet, ohne dass es sich um eine Umverteilung oder bekannte Ausreise handelt. Ob es sich dabei um eine eigenoder fremdbestimmte Abwesenheit, um einen faktisch oder beabsichtigt dauerhaften Zustand und ein rechtmäßiges oder rechtswidriges Verlassen handelt, ist regelmäßig für die Unterbringungsbehörde nicht erkennbar. Frage 4: Wie viele Strafverfahren gegen wie viele Personen wegen welcher Tatbestände wurden in Sachsen im 2. Halbjahr 2018 eingeleitet oder werden in Sachsen derzeit geführt, weil von den Beschuldigten mehr als ein Asylantrag gestellt worden ist? Die mehrfache Stellung eines Asylantrages stellt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohte Handlung der. Nach §§ 71, 71a Asylgesetz (AsyIG) sind Folge- und Zweitanträge zulässig. Sofern sich die Frage auf Straftaten bezieht, welche in der Folge oder im Zusammenhang mit einer mehrfachen Asylantragstellung begangen werden, z. B. mit dem Ziel der betrügerischen Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberieistungsgesetz, so ist festzustellen, dass die Erhebung derartiger Angaben nur im Rahmen von Einzelfalllauswertung möglich wäre, da die Information über eine mehrfache Asylantragsteilung in den polizeilichen Datensystemen nicht statistisch auswertbar erfasst wird. Von einer Beantwortung wird aufgrund dessen seitens der Staatsregierung abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie könnten nur durch eine aufwändige Recherche erlangt wer— den, deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Mit Stand vom 5. Februar 2019 müssten 444 Betrugs- und Fälschungsdelikte (ohne Beförderungserschleichung) sowie 2.577 poiizeiiich erfasste ausländerrechtliche Verstöße ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, würde sich die Auswertung für die insgesamt 3.021 Vorgänge auf etwa 755 Stunden erstrecken. Das bedeutet, dass ein Sachbear- Seite 2 von 3 FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN beiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung rund 19 Wochen beschäftigt wäre. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben der Polizei nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Ab— wägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche aufwändige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Polizei nicht zu leisten ist. MitfJundlichen Grüßen (%./M of. /Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-02-21T11:32:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes