SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (AfD) Drs.-Nr.: 6/16449 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Politisierung in Kindertageseinrichtungen durch die Träger Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln einem von der 'Volkssolidarität Sachsen' betriebenen Hort wurde an einem schwarzen Brett die Resolution der Landesdelegiertenversammlung der Volkssolidarität Sachsen vom 30. November 2018 öffentlich zur Kenntnisnahme ausgehängt. Die Inhalte der Resolution haben dabei dieselbe Stoßrichtung wie die Broschüre 'Ene, mene, muh - und raus bist du. Ungleichwertigkeit und frühkindliche Pädagogik' der Amadeu-Antonio-Stiftung. Auf Hinweis eines Bürgers, dass der Aushang offensichtlich gegen den Beutelsbacher Konsens verstoße, kündigte die zuständige Geschäftsführerin an, die Resolution aus dem öffentlichen Bereich der Kitas zu entfernen. Dabei stellte sie allerdings klar, sie werde die Inhalte der Resolution weiterhin in der Öffentlichkeit vertreten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung in den Kindertageseinrichtungen , um die Einhaltung des Beutelsbacher Konsens zu gewährleisten? Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung im konkreten Fall ergreifen? Der Beutelsbacher Konsens ist eine Vereinbarung, die Grundsätze der politischen Bildung insbesondere an Schulen formuliert. Bei dem genannten Aushang des freien Trägers einer Kindertageseinrichtung ist kein Bezug zum Beutelsbacher Konsens herzustellen. Der Staatsregierung ist der Inhalt dieses Aushangs, der mittlerweile entfernt wurde, nicht bekannt. Einen Anlass, Maßnahmen zu ergreifen, sieht die Staatsregierung nicht. Zu Frage 2: Gehört die Politisierung von Kindern in Kindertagesstätten im Sinne der der oben genannten Resolution zu den erklärten Zielen des Bildungsplans bzw. gehört es zu den Aufgaben der Träger von Seite 1 von 2 5j SACHsEN Der Staatsminister IhrZeichen Ihre Nachricht vom 24. Januar2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/16/125 Dresden, A . Februar 2019 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium tur Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kindertageseinrichtungen, Kinder und Eltern auf der einen Seite zu politisieren und auf der anderen Seite zu benachteiligen und herabzuwürdigen? Grundlage der Bildungsarbeit sächsischer Kindertageseinrichtungen ist der Sächsische Bildungsplan. Dieser sieht im Bildungsbereich "Soziale Bildung" auch die kindgemäße Heranführung an die Prinzipien der Demokratie vor. Die unter der Teilüberschrift "Demokratie " im Bildungsplan benannten Bildungsziele hat die Einrichtung in Verantwortung des Trägers umzusetzen. Ein Ansatzpunkt der "Politisierung", der "Benachteiligung " oder "Herabwürdigung" von Kindern und Eltern ist dem Bildungsplan nicht zu entnehmen. Zu Frage 3: Sind Kindertageseinrichtungen berechtigt Kinder abzulehnen, deren Eltern bestimmten politischen Parteien angehören? Über die Aufnahme von Kindern in eine Kindertageseinrichtung entscheidet der jeweilige Träger. Eine Rechtsgrundlage, die eine Aufnahmebeschränkung aufgrund der Angehörigkeit der Eltern zu politischen Parteien regelt, existiert nicht. Zu Frage 4: Ist ein Träger, der derartige extreme Positionen vertritt und in der Öffentlichkeit offensiv propagiert, dazu geeignet, eine Kindertageseinrichtung zu betreiben? Liegt hier ein Fall vor, der zum Entzug der Betriebserlaubnis führen kann, unter anderem wegen Gefährdung des Kindeswohls? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, dass die Volkssolidarität als Träger der betreffenden Kindertageseinrichtungen extreme Positionen vertritt, die zu einer Kindeswahlgefährdung führen könnten. Zu Frage 5: Welche Möglichkeiten haben betroffene Eltern, gegen derartige Angriffe auf die gebotene Neutralität in Kindereinrichtungen vorzugehen? Eltern haben grundsätzlich nach § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) im Rahmen verfügbarer Plätze ein Wunsch- und Wahlrecht, in welcher Einrichtung sie innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreuen lassen. Mit freundlichen Grüßen .. Pi~ Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-02-15T10:35:42+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes