STAATSM1NlSTERlUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16450 Thema: Quarantine in Asylunterkünften Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurden und werden in sächsischen Asylunterkünften, sowohl Erstaufnahmeeinrichtungen in Verantwortung des Landes als auch kommunalen Gemeinschaftsunterkünften, Bewohner*innen unter Quarantäne gestellt? (bitte für die Jahre 2015 bis 2018, nach EA, Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln und Krankheiten, Dauer der Quarantäne benennen) In den in Verantwortung des Freistaates Sachsen stehenden Aufnahmeeinrichtungen sowie in den Gemeinschaftsunterkünften der Landkreise und Kreisfreien Städte wurden keine Bewohner unter Quarantäne gestellt. Lediglich von der Landeshauptstadt Dresden wurden in Asylunterkünften folgende Fälle gemeldet, in denen Absonderungsmaßnahmen getroffen wurden : Jahr Anzahl der Ursächliche Dauer der Absonderungen Krankheiten Absonderungen 2015 6 Hepatitis A, Windpocken sieben Tage bis vier Wochen 2016 27 Masern, Windpocken, vier bis 20 Tage 2017 6 Hepatitis A, Windpocken zwei bis vier Wochen Frage 2: Wurde und wird für unter Quarantäne gestellte Personen ein richterlicher Beschluss zum Freiheitsentzug eingeholt? Wenn ja, wie oft wurde dies in den Jahren 2015 — 2018 mit welchem Ergebnis veranlasst? (bitte aufschlüsseln nach Ort der Unterbringung, Dauer der Freiheitsentziehung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Quarantäne) Wenn FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/43 Dresden. 21. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN nein, wurden die Absonderungsmaßnahmen mit Einwilligung derldes Betroffenen vorgenommen? Bei den unter Frage 1 benannten Maßnahmen handelte es sich um eine gesonderte Unterbringung sowie — erkrankungsabhängig — ggf. besondere Hygienemaßnahmen. Diese erfolgten in Absprache und Kooperation mit den Betroffenen. Sollte ein Betroffener sich den Absonderungsmaßnahmen entziehen, werden diese auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) mittels eines richterlichen Beschlusses und durch die Vollzugsbehörden durchgesetzt. Solch eine Situation bezüglich einer Absonderung von Asylbewerbern bei notwendiger Quarantäne in Asylunterkünften bestand bisher nicht. Maßnahmen, wie in § 30 Abs. 2 lfSG benannt, waren daher nicht erforderlich. Bei vom Gesundheitsamt festgelegten Absonderungen handelt es sich um eine durch das lnfektionsschutzgesetz begründete Maßnahme. Die Einholung eines richterlichen Beschlusses ist somit zur Einleitung der Maßnahmen nicht notwendig. Die Maßnahme und ihre gesetzliche Grundlage werden den Betroffenen erklärt, welche im Anschluss in der Regel den Maßnahmen zustimmen. Im Jahr 2015 wurde aufgrund einer ansteckenden und behandlungsbedürftigen Erkrankung (offene Tuberkulose) dreimal eine nach lnfektionsschutzgesetz duldungspflichtige Absonderung mittels richterlichen Beschlusses durchgesetzt. Die Personen wurden mit richterlichem Beschluss in einem Krankenhaus abgesondert und mit Einverständnis behandelt. Die Dauer der Absonderung erstreckt sich auf die Dauer der Behandlung des infektiösen Stadiums (längste Dauer der Absonderung vier Monate). Die Maßnahmen wurden durch die spezialisier— ten Kliniken durchgesetzt. Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die getroffenen Maßnahmen. Diese wurde nicht der Frage 1 zugeordnet, da die Absonderung /Behandlung in Krankenhäusern durchgeführt wurde. Jahr Anzahl der Ursächliche Krankheiten Dauer der Absonderungen Absonderungen 2015 20 Tuberkulose Dauer der Behandlung des 2016 26 Tuberkulose . .2017 27 Tuberkulose Irgzk‘t/Isgfgei’gadlums (meh-2018 19 Tuberkulose Frage 3: Wird eine Meldung an Behörden (insbesondere an das BAMF, aber auch an die zuständige Ausländerbehörde wie weitere Behörden) von Seiten des zuständigen Gesundheitsamts erbracht, dass die betroffenen Personen auf Grund der Quarantäne keine Behördentermine wahrnehmen können? Das Gesundheitsamt gibt eine Meldung über vorliegende Quarantänefälle an die Landesdirektion Sachsen. Diese informiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, um ggf. geplante Termine zu verlegen, und stoppt die landesinterne Verteilung, bis die Quarantäne aufgehoben wird. Darüber hinaus erhält der betroffene Asylbewerber ein vom Gesundheitsamt ausgestelltes Dokument über die notwendige Absonderungsmaßnahme . Dieses kann er bei Bedarf weiteren Behörden vorzeigen/zusenden. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 4: Welche Verfahrenshinweise gibt es zur Durchführung von Quarantäne- Maßnahmen in Asylunterkünften (sowohl EA als auch kommunale Gemeinschaftsunterkünfte )? Sollten Quarantänemaßnahmen in einer Aufnahmeeinrichtung anstehen, wird das zu— ständige Gesundheitsamt informiert. Dieses entscheidet dann anhand der Art der Erkrankung , welche Maßnahmen in welchem Umfang getroffen werden müssen. Grund- Iage bildet das Infektionsschutzgesetz. Alle Gemeinschaftsunterkünfte halten einen Hygieneplan vor, in dem auch Quarantänemaßnahmen geregelt sind. ?»fr undlichen Grüßen Ä li Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-02-21T11:39:15+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes