STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AFD) Drs.—Nr.: 6/16457 Thema: Feuenivehren in Mittelsachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Feuerwehren gibt es aktuell in Mittelsachsen und wie viele haben davon eigene Wehrleiter? (Bitte nach Berufsfeuewvehren, Betriebsfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren in den einzelnen Kommunen aufschlüsseln.) Die Aufgaben der Gemeinden auf dem Gebiet des Brandschutzes sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung als weisungsfreie Pflichtaufga— ben wahrzunehmen. Jede Gemeinde hat eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende öffentliche Feuerwehr aufzustellen. In den 53 Städten und Gemeinden des Landkreises Mittelsachsen bestehen demnach 53 Stadt— und Gemeindefeuerwehren. BerufsfeuenNehren sind nicht eingerichtet. Es bestehen drei Betriebsfeuerwehren in den Firmen Schoeller Technocell GmbH & Co. KG Weißenborn, Kübler & Niethammer Papierfabrik Kriebstein AG und bei der Firma Schöller Technocell Dekor GmbH & Co. KG Werk Penig. Die betrieblichen Feuerwehren in Weißenborn und in Kriebstein sind als Werkfeuerwehr anerkannt. Von den Stadt- und GemeindefeuenNehren haben 50 Städte/Gemeinden einen Wehrleiter berufen. Die Gemeinde Großhartmannsdorf, die Stadt Sayda und die Gemeinde Königshain-Wiederau haben aktuell keinen Gemeindewehrleiter . Die Unternehmen haben in ihren betrieblichen Feuerwehren jeweils einen Wehrleiter eingesetzt. Die Wehrleiter werden regelmäßig auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und sind daher Mitglied ihrer Feuerwehr. Da in der Frei— willigen Feuerwehr der Stadt Freiberg eine Abteilung von hauptamtlichen FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/72/200 Dresden, 22. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smivsachsende Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Kräften besteht, ist deren Leiter zugleich Stadtwehrleiter, Mitarbeiter der Stadtverwaltung und Mitglied dieser Feuerwehr. Frage 2: Wie viele Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehren verfügen über einen aktuellen Qualifikationsnachweis (Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr“) nach Feuenivehr- Dienstvorschrift 2 (FwDV 2)? (Bitte je Kommune Soll- und |st-Wert aufschlüsseln .) Frage 3: Wer überprüft regelmäßig diese notwendige Qualifikation in welchen Abständen und weiche verbindliche Frist gilt für die Nachholung einer fehlenden Qualifikation ? Frage 4: Welche Ortschaften verfügen nicht über Hydranten und wie wird in diesen Fällen die Löschwasserversorgung im Brandfall zur Gewährleistung des Objektschutzes sichergestellt? (Bitte nach Ortschaft einzeln auflisten.) Frage 5: Wer ist in Mittelsachsen für die regelmäßige Überprüfung__der Geräte und Ausrüstungen zuständig und in welchem Turnus finden diese Uberprüfungen regelmäßig statt? (Bitte nach Kommune aufschlüsseln.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 5: Der Staatsregierung liegen über die regelmäßige Überprüfung der notwendigen Qualifikation , die Verfügbarkeit von Hydranten bzw. die Sicherstellung der Löschwasserver— sorgung sowie die Zuständigkeit für die regelmäßige Überprüfung der Geräte und Ausrüstungen keine Erkenntnisse vor. lm Ubrigen wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn nach §§ 5 und 6 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz , Rettungsdienst und Katastrophenschutz en‘Ullen die Kommunen ihre Aufgaben auf dem Gebiet des Brandschutzes als weisungsfreie Pflichtaufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Dazu gehört auch, dass sie sachlich zuständig sind für die Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhäitnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen sowie auch die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Löschwasserversorgung. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Ergänzende Antwort auf die Frage 3: Nach der FeuenNehr—Dienstvorschrift 2 — Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren — soll die befristete Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluss der hierfür erforderlichen Ausbildung auf zwei Jahre begrenzt werden, in denen die erforderliche Ausbildung zu enNerben ist. Mit Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerwehrdienstvorschriften letztmalig vom 24. Mai 2012 wurde u. a. die FeuenNehr-Dienstvorschrift 2 — Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren — im Freistaat Sachsen für anwendbar erklärt. Ergänzende Antwort auf die Frage 5: Die Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehren sind entsprechend der Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche— rung e. V. und der Herstellerangaben zu überprüfen. gltjjundlichen Grüßen „x L41 rof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-02-22T12:28:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes