STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/16458 Thema: HNO-Eingriffe Vorschulkinder Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele HNO-Eingriffe an Vorschulkindern wurden in den letzten 5 Jahren an sächsischen Kliniken durchgeführt? (Bitte nach Jahr und Klinik aufschlüsseln.) Aufgrund der flexiblen Einschulungsregelungen ist eine klare Abgrenzung von Vorschulkindern nicht möglich. Die Staatsregierung versteht unter Vorschulkindern daher die Personengruppe mit einem Alter von O bis unter 7 Jahren. Im gesamten Zeitraum zwischen 2013 und 2017 wurde bei insgesamt 11.988 stationär behandelten Patienten dieser Altersgruppe ein Eingriff (eine Operation im Sinne von Kapitel 5 der GPS-Systematik) in einer Fachabteilung Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde an sächsischen Krankenhäusern durchgeführt. (Datenbasis: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhauswesen) Die Aufschlüsselung der Zahlen der Eingriffe nach Jahr und Krankenhaus ist der Anlage zu entnehmen. Frage 2: Wie viele dieser Operationen wurden dabei ambulant durchgeführt und wie viele bedingten einen stationären Aufenthalt? Ambulante Operationen werden entsprechend der KStatV § 3 Nr. 16 nur auf Krankenhausebene als Gesamtsumme erhoben. Eine Untergliederung nach Art der Operation oder zusätzlichen Patientenmerkmalen ist nicht möglich. Ob mit der Operation ein stationärer Aufenthalt verbunden ist, wird grundsätzlich nicht erhoben. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-0141.51-19/75 Dresden, ~ . Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 3: Welche spezifischen Eingriffe wurden dabei jeweils durchgeführt (z.B. eine Adenotomie oder eine Parazentese)? (Bitte nach Jahr und Klinik aufschlüsseln .) Frage 4: Wie sind dabei die jeweiligen Eingriffe auf die Altersgruppen jährlich verteilt (0-2, 2-4, 4-6 und >6 Jahre)? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Bei den in der Antwort zu Frage 1 genannten Eingriffen wurde in 8. 776 Fällen eine Adenotomie sowie in 2.721 eine Tonsillektomie durchgeführt. In 7.905 Fällen wurde auf eine Parazentese zurückgegriffen, in 1.345 Fällen kamen mikrochirurgische Techniken zum Einsatz. Von einer detaillierteren Beantwortung der Fragen 3 und 4 wird abgesehen. Einer Beantwortung der Fragen stehen Rechte Dritter und gesetzliche Regelungen im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen . Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 33 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf. Die Betroffenen können nicht gefragt werden, ob sie auf das ihr zustehende Recht verzichten, da sie der Staatsregierung nicht namentlich bekannt sind. Der Auskunftserteilung steht dieses Recht hier entgegen. Aufgrund der geringen Fallzahlen, die sich aus den gewünschten Gliederungen ergeben (gehäufte Darstellung von Behandlungsfällen mit konkreten Eingriffen, die an den jeweiligen Krankenhäusern nur ein einziges Mal vorkommen), könnten bei einer Benennung des Krankenhauses von Dritten - ggf. unter Nutzung externer Quellen - Rückschlüsse auf die konkret behandelten Personen gezogen werden. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage hat die Staatsregierung das geschützte Recht der behandelten Personen auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der behandelten Personen fällt zugunsten des Grundrechts aus. Personen, die sich einer medizinischen Behandlung unterziehen, haben in der Regel ein besonders schützenswertes Interesse an Diskretion und daran, namentlich unbekannt zu bleiben. Die vorstehend aufgeführten Gründe hindern eine Beantwortung der Fragen 3 und 4 auch in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses bzw. mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk, denn nur auf diese Weise ist der (besondere) grundrechtlich gewährleistete Schutz der informationellen Selbstbestimmung sicherzustellen . Auch die Offenlegung gegenüber einem begrenzten Personenkreis oder einer Einzelperson auch mit Geheimhaltungsvermerk birgt die Gefahr der Weitergabe grund- Seite 2 von 3 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ rechtlich geschützter Informationen und damit einhergehend die Gefahr erheblicher Folgen für die behandelten Personen. Nach Abwägung des grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Behandelten Personen mit dem parlamentarischen Frage- und Auskunftsrecht ist daher von einer Beantwortung abzusehen. Einer Beantwortung der Fragen 3 und 4 steht ferner eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 51 Absatz 2 SächsVerf entgegen. Nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse geheim zu halten. Nach der gewünschten Gliederung käme es zu einer gehäuften Darstellung von Behandlungsfällen mit konkreten Operationen, die an den jeweiligen Krankenhäusern nur ein einziges Mal vorkommen, sodass entgegen§ 16 BStatG Einzelangaben über persönliche Verhältnisse offenbart werden müssten. § 16 BStatG soll ebenfalls verhindern, dass Dritte unter Nutzung externer Quellen Rückschlüsse auf die konkret behandelten Personen ziehen können. Mit freundlichen Grüßen lnz;r~ Dr. Eva-Maria Stange Anlage Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN Anlage zur Drs.: 6/16458 Anzahl der Eingriffe an stationär behandelten Patienten unter 7 Jahren an Fachabteilungen HNO, im Zeitraum von 2013 bis 2017 nach Kliniken Krankenhaus 2013 2014 2015 2016 2017 Klinikum Chemnitz 391 343 310 305 314 Krankenhaus Bethanien Plauen 253 237 225 215 232 Heinrich-Braun-Klinikum 176 165 173 184 181 EKA Erzgebirgsklinikum Annaberg 18 18 29 0 0 HELIOS Klinikum Aue 2 0 0 0 0 Sächsisches Krankenhaus Rodewisch 10 8 17 7 16 Kreiskrankenhaus Freiberg 58 49 37 26 15 Rudolf Virchow Klinikum Glauchau 15 6 7 0 0 Kreiskrankenhaus Stollberg 230 210 228 273 275 Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der TU Dresden 449 423 368 375 343 Städtisches Klinikum Dresden 173 208 198 210 219 Krankenhaus Bautzen 175 164 187 167 165 Elblandklinikum Radebeul 195 196 145 127 122 HELIOS Weißeritztal-Kliniken 0 0 4 2 0 Lausitzer Seenland Klinikum 28 34 54 28 53 Malteser Krankenhaus St. Johannes Kamenz 7 2 2 3 2 Klinikum Oberlausitzer Bergland 25 24 17 14 9 HELIOS Klinikum Pirna 134 143 143 116 100 Elblandklinikum Riesa 0 0 1 0 0 Universitätsklinikum Leipzig 175 173 138 126 160 Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig 0 0 1 0 0 Sana Kliniken Leipziger Land 3 23 17 9 19 Kliniken Delitzsch und Eilenburg 30 37 45 26 30 Muldentalkliniken 14 8 0 0 0 Kreiskrankenhaus Torgau "Johann Kentmann" 27 39 32 21 23 2588 2510 2378 2234 2278 (Quelle: Daten des Institutes für das Entgeltsystem im Krankenhauswesen) 2019-02-20T08:57:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes