STAATSM1N1STERIUM DES INNERE Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.50/8798 Dresden, ". Juni 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1648 Thema: Bild-und Videoaufnahmen bei Demonstrationen gegen LEGIDA am 20. und 27. April 2015 in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Soweit die Fragen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes (SachsVSG) berühren, sieht die Staatsregierung von einer Beantwortung ab. Es stehen überwiegende Gründe des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen) entgegen. Informationen über operative Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG würden die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge'ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz ^ w\ sachsen gefährden. Das Interesse der Staatsregierung an der Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen war mit dem Informatjonsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem staatlichen Interesse Vorrang zukommt. Der Parlamentarischen Kontrollkommission wird auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt. Frage 1: Wurden und - wenn ja, an welchen Orten - am 20. und 27. April 2015 Bild- und Videoaufnahmen von friedlichen Demonstranten LEGIDA gemacht? Der Polizeivollzugsdienst des Freistaates Sachsen fertigte keine Bild- und Videoaufnahmen im Sinne der Fragestellung an. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: lnwieweit (Ort, Gründe, Betroffene) wurden an diesen beiden Tagen sonst Bildund Videoaufnahmen im Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen in Leipzig (LEGIDA und Gegenproteste) gemacht? Frage 3: Inwiefern wurden die o. g. Bild- und Filmaufnahmen a.) übertragen, b.) gespeichert , c.) ausgewertet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Polizeivollzugsdienst hat folgende Videoaufnahmen gespeichert, die im Rahmen strafprozsssualer Maßnahmen ausgewertet wurden bzw. werden: Ort Grund Betroffene Personen 20. April 2015 Martin-Luther-Ring Versuch, eine Polizeikette zu durchbrechen und die Aufzugsstrecke einer Versammlung zu blockieren Blockadeteilnehmer Martin-LutherRing /Harkortstraße/ Karl-TauchnitzStraße Versuch, die Aufzugsstrecke einer Versammlung zu blockieren Blockadeteilnehmer 27. April 2015 Barfußgässchen gewalttätige Auseinandersetzungen Teilnehmer der Auseinandersetzungen Zudem wurden zur Lenkung und Leitung der Polizeieinsätze am 20. und 27. April 2015 Ubersichtsbildübertragungen von Teilen der Aufzugsstrecke LEGIDA zum Führungsstab des Polizeiführers durchgeführt. Diese wurden nicht gespeichert. Frage 4: Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen wurden ergriffen, um durch den Einsatz von Videotechnik und die technische Möglichkeit des Heranzoomens einzelner Versammlungsteilnehmer einen Eingriff in Grundrechte der Versammlungsteilnehmer (Versammlungsfreiheit und Recht auf informationelle Selbstbestimmung) zu verhindern? Die einsatzführende Polizeidirektion traf für den Einsatz von Videotechnik folgende Festlegungen: Video- und sonstige Bildaufnahmen richten sich nach den §§ 163b, 81b StrafprozessCT -dnung, § 20 i. \/_ m. § 12 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG), § 38 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Auch das offene und für das polizeiliche Gegenüber nicht von einer Aufnahmesituation unterscheidbare Bereithalten von Videound Fototechnik ist erst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen statthaft. Auf Grund der Unübersichtlichkeit der Lage werden Bildübertragungen nach § 20 Abs. 2 SächsVersG durchgeführt. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Darüber hinaus^war festgelegt, durchgeführte Videodokumentationen unter Angabe des begründenden Sachverhaltes an den Führungsstab zu melden. Frage 5: Wurden die Bild- und Videoaufnahmen zwischenzeitlich gelöscht? Videoaufnahmen, die in Ermittlungsverfahren als Beweismittel dienen, werden vor Abschluss der Ermittlungen nicht gelöscht. Zu den benannten Fällen dauern die Ermittlungen weiterhin an. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung iyof.^ Dr./3eorg Unland Seite 3 von 3 2015-06-04T14:46:14+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes