STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/44 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Dresden, 26. Februar 2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I16486 Thema: Versuchte, rechtswidrige Abschiebung einer Familie syrischer Staatsbürgerschaft nach Griechenland Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am Sonntag, dem 20. Januar 2019, sollte eine Zittauer Familie, bestehend aus Vater, Mutter, Kind, syrischer Staatsbürgerschaft nach Griechenland abgeschoben werden. Ähnlich des in Drs. 6115048 geschilderten Falles einer am 06. September 2018 rechtswidrig nach Rumänien abgeschobenen Familie hatte auch hier das BAMF eine Ausreisefrist von 30 Tagen, angelehnt an die Vorgaben des § 38 Abs. 1 AsylG, endend 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, heißt, auch hier hätte das Urteil nach eingegangener Klage des Venlvaltungsgerichts Dresden abgewartet werden müssen. Um dennoch sicherzugehen, beantragte der Rechtsanwalt der Familie zwei Mal einstweiligen Rechtsschutz gegen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Rumänien nach § 80 Abs. 5 VwGO. Beide Male lehnte das Verwaltungsgericht Dresden den Eilantrag ab, da kein Rechtsschutzinteresse vorliege, so lang die Klage aufschiebende Wirkung entfalte. Dennoch wurde versucht, die Abschiebung zu vollziehen, sie wurde verhindert, weil der Anwalt der Familie, derselbe Anwalt wie von der Familie aus Drs. 6I15048, direkt mit der Landesdirektion in Kontakt trat und die Abschiebung kurz vor Vollzug am Flughafen Frankfurt a. M. abgebrochen wurde. In Drs. 6115466 gibt das Sächsische Staatsministerium des Inneren an, dass die Landesdirektion den Fall der am 06. September 2018 rechtswidrig abgeschobenen Familie gemeinsam mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgearbeitet habe.“ Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str‘ 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNISTERIUM DES INNERN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut die Zentrale Ausländerbehörde fehlerhaft über die Vollziehbarkeit der Abschiebung informiert? Ja. Auch in diesem Fall lag eine fehlerhafte Unterrichtung über die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vor. Die fehlerhafte Mitteilung erfolgte bereits vor dem in der Vorbemerkung angesprochenen Fall, ist im Rahmen des Vollzugs der Rückführungsmaßnahmen zeitlich jedoch erst später zu Tage getreten. Es liegt also kein erneuter Fall im Sinne eines „Wiederholungsfalls “ vor. Frage 2: Hat die Zentrale Ausländerbehörde nach den Erfahrungen des Falls der rechtswidrig nach Rumänien abgeschobenen Familie und der gemeinsamen Aufarbeitung des Falls mit dem BAMF Mechanismen etabliert, die dazu führen, dass die Mitarbeiter*innen der Zentralen Ausländerbehörde Fallkonstellationen wie die in der Vorbemerkung und in der Drs. 6/15048 beschriebenen erkennen und entsprechend keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einleiten? Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15466 verwiesen. Im konkreten Fall hat die betroffene BAMF—Außenstelle den Fehler erkannt und eine Aufhebung der ursprünglichen Mitteilung übersandt. Darüber hinaus wurde die interne Prüfung und Aufarbeitung zugesagt. Frage 3: Befindet sich die Familie, die am 20. Januar 2019 abgeschoben werden sollte, in Griechenland noch im Asylverfahren oder wurde ihr dort ein Schutzstatus gewährt? Der Familie wurde nach hier vorliegenden Informationen in Griechenland bereits internationaler Schutz im Sinne § 1 Absatz 1 Nummer 2 Asylgesetz gewährt. Mit freundlichen Grüßen @ [% Prof. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN