STAATSNHNISTERIUM DES iNNERN Freistaat SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 4-1053/73/9 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, 26. Februar 2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6116488 Thema: Verfahrensrechtliche Fragen zum Industriepark Oberelbe Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Aktuell wurden im Auftrag des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe die beabsichtigten Bebauungsziele zur Errichtung des Industrieparks Oberelbe (IPO) auf dem Gebiet der Städte Pirna, Heidenau und Dohna (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) per frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt gegeben. Obwohl es sich bei dem geplanten Bebauungsplan um die Ansiedlung einer intensiven industriellen Nutzung mit insgesamt 140 bis 150 Hektar Ausdehnung und hohem Versiegelungsgrad handelt, ist nachrichtlich bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) noch eine Strategische Umweltprüfung (SUP) geplant.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Zweckverband „IndustriePark Oberelbe“ hat bisher lediglich den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1 des Zweckverbands „IndustriePark Oberelbe“ beschlossen. Das durch den Aufstellungsbeschluss eröffnete Bauleitplanverfahren wurde bis jetzt aber noch nicht förmlich weitergeführt . Nach Angaben des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge stel— len die bislang initiierten Gespräche mit den Bürgern und Verbänden keine frühzeitigen Beteiligungen im Sinne der §§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch dar. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des innem WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN Frage 1: Findet bereits parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes eine UmweltverträgIichkeitsprüfung oder Strategische Umweltprüfung statt? Wenn nicht, warum nicht? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung Wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Gemeinden (hier dem Zweckverband „IndustriePark Oberelbe“) als SeibstvenNaltungsaufgabe wahrgenommen werden. SelbstvenNaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da für das Vorhaben gegenwärtig erst der erforderliche Detaillierungsgrad für die Erstellung der Unterlagen für die Umweltprüfung ermittelt wird. Frage 2: Hat die Landesdirektion Sachsen die Notwendigkeit einer Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Durchführung einer UmweltverträgIichkeitsprüfung gesehen und diese bereits durchgeführt? Wenn nicht, warum nicht? Die Landesdirektion Sachsen in ihrer Funktion als obere Bauaufsichtsbehörde ist derzeit nicht mit dem Vorhaben befasst. Sie fungiert in der Angelegenheit derzeit weder als Genehmigungsbehörde noch als Aufsichtsbehörde über den Zweckverband „Indust— riePark Oberelbe" als Planungsträger noch als Träger öffentlicher Belange. Frage 3: Liegt bei einer lndustriellen Nutzung mit hoher Flächenversiegelung, der Ansiedlung gesundheitsbelastender Gewerbe und der Schaffung von entsprechenden Parkplätzen im bisherigen Außenbereich nach Anlage 1 Nr. 18.4 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer UVP vor? Wenn nicht, warum nicht? Seite 2 von 3 Freistaat SACH SEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 4: Liegt entsprechend den Maßgaben des UVPG Anlage 5 Liste SUP-pflichtiger Programme in Verbindung mit §§ 6 (Aufstellung Flächennutzungsplan) und 10 (Aufstellung Bebauungsplan) Baugesetzbuch die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung vor? Wenn nicht, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Fragen sind auf eine rechtliche Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Frage 5: Wird der Industriepark Oberelbe in Summation zukünftig die Schwellenwerte zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung überschreiten? (Wenn nicht, bitte ausführliche Begründung der Aufsichtsbehörde anfügen) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Frage kann aufgrund des gegenwärtigen Planungsstandes nicht beantwortet wer— den. _ } We . ndlichen Grüßen ßiél Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 Freistaat SACH SEN