STAATSMINISTE RIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 1 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16489 Thema: Beförderungspflicht für E-Scooter Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 66-1053/42/53 Durchwahl Dresden ,A(S : t:?2. ~;,' Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,In einem Schreiben vom 15. März 2017 hat das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) über das Landesamt für Straßenbau und Verkehr die sächsischen Verkehrsverbünde und weitere Institutionen und Verbände über die „Beförderungspflicht für E-Scooter mit aufsitzender Person" informiert, sowie um Weiterleitung an die Verkehrsunternehmen und deren Kenntnisnahme und Berücksichtigung gebeten." ,r Zertrfikat seit 2006 audlt bcrufundfamllie Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Regelwerke und technischen Hinweise liegen aktuell zur Definition, Beschreibung und Zulassung von E-Scootern und E-Rollern vor und wie werden diese zwei Fahrzeugtypen dabei grundsätzlich voneinander abgegrenzt, insbesondere vor dem Hintergrund der Mitnahme im ÖPNV? Der Begriff E-Scooter wird in der Praxis für drei- oder vierrädrige Elektromobile verwandt, die führerscheinfrei mit Höchstgeschwindigkeiten von 6 - 15 km/h genutzt werden dürfen. Zielgruppe der Hersteller sind in der Gehfähigkeit eingeschränkte Personen, die zwar eine Restgehfähigkeit besitzen , aber keine längeren Strecken mehr zurücklegen können bzw. wollen . Im Vorfeld des gemeinsamen Erlasses der Bundesländer gab es folgende der Staatsregierung bekannte Untersuchungen, die sich ausschließlich mit der Mitnahmefähigkeit (technisch und rechtlich) im ÖPNV befasst haben: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa .sachse n .de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnhrnen 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang fur elektronisch signierte Seite 1 von 3 sowie für verschlusselte elektronis che Dokumente. STAATSMINISTE RIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UNO VERKEHR • • • • • ,, Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen" vom Mai 2014 (Auftraggeber: Verband Deutscher Verkehrsunternehmen - VDV; Auftragnehmer: STUVA), ,,Untersuchung der Mitnahmemöglichkeiten von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen" vom Oktober 2015 (Auftraggeber: Land NRW; Auftragnehmer: STUVA) , Ergänzende technische Fragen zur Untersuchung der Mitnahmemöglichkeiten von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen vom Oktober 2016 (Auftraggeber: Land NRW; Auftragnehmer: STUVA) , Bericht Nr. 313/32100/702073/1818892284 der DEKRA vom 22. September 2016, in dem die bei der DEKRA durchgeführten Fahrversuche mit E-Scootern in Linienbussen dokumentiert worden sind , ,, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen" vom September 2016 (Auftraggeber: Land NRW; Auftragnehmer: BBH Rechtsanwälte Köln) . Die technischen und rechtlichen Randbedingungen für die Mitnahme in Linienbussen (nicht: Eisenbahn und Straßenbahn) sind im gemeinsamen Erlass abschließend geregelt. Weitergehende Regelungen sind der Staatsregierung nicht bekannt. Zunehmend werden auch elektrisch angetriebene, zumeist zweirädrige Roller als E-Scooter bezeichnet. Die Mitnahmemöglichkeit dieser Fahrzeuge richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Nach § 11 BefBedV besteht kein Anspruch auf die Mitnahme von Sachen (Abs. 1). Handgepäck wird befördert, sofern die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können . Je nach Abmessung , Gewicht und Ausstattung des E-Rollers ist dies individuell unterschiedlich einzuschätzen . Diesbezüglich sind der Staatsregierung keine vertiefenden Untersuchungen bekannt. Frage 2: An welchen ÖPNV-Haltestellen in Sachsen ist aktuell der im erwähnten Schreiben des SMWA unter Anlage 1 Nr. 3 Punkt 3 beschriebene Vorgang des „selbständig in den Bus einfahren, ordnungsgemäße Aufstellung und Ausfahrt aus dem Bus" möglich? Bitte Übersicht mit Haltestellen, nach Verkehrsverbünden gruppiert, mit Name der Haltestelle, Lage, Aufzählung der haltenden ÖPNV-Linien beifügen. Frage 3: Welche Schulungsangebote durch welche Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde, wie in Anlage 1 Nr. 4 des erwähnten Schreibens beschrieben, wurden in welchem Umfang (Anzahl Stunden, Anzahl Teilnehmende Fahrerinnen) und durch wen seit 2017 durchgeführt und wie wurden dabei Vertreterinnen und Verbände von Menschen mit Behinderung einbezogen? Frage 4: Was hat die Staatsregierung seit 2017 veranlasst, um die in Anlage 1 Nr. 4 Absatz 1 des Schreibens erwähnte „Aufstellung konkreter Kriterien der Fahrschulungen" zu fördern und dabei abzusichern, dass wie empfohlen eine „Abstimmung mit die Vertreterinnen oder Vertretern der Behindertenverbände" stattfindet und bei „Ableistung der Fahrschulungen Vertreterinnen oder Vertreter der Behindertenverbände anwesend sind"? Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 - 4: Von einer Beantwortung der Fragen wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine hinreichend detaillierten und autorisierten Informationen im Sinne der Fragestellungen vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall. Organisation, Planung und Ausgestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) obliegen gemäß sächsischem ÖPNV-Gesetz den kommunalen Aufgabenträgern und deren Zusammenschlüssen. Die Ausgestaltung des operativen Umsetzungsverfahrens der Mitnahmeregelung von E-Scootern obliegt dabei den jeweiligen Verkehrsunternehmen und -verbünden . Die Staatsregierung hat darauf keinen direkten Einfluss. Frage 5: Für das Fahrpersonal wird in Anlage 1 Nr. 4 Absatz 2 eine praxistaugliche Lösung in Form eines Siegels (Scooter-Pass) zu entwickeln, welches bundesweit gültig und einheitlich gestaltet sein soll: Welchen Umsetzungsstand hat das empfohlene Siegel, mit welchen Vorhaben und Maßnahmen hat sich die Staatsregierung dabei bisher eingebracht bzw. wie bringt sie sich ein und welche lokalen Lösungen (in Form von Siegeln, Plaketten o.ä.) gibt es derzeit in Sachsen? Der VDV hat in Abstimmung mit dem Bundesverband „Selbsthilfe Körperbehinderter e.V." (BSK) zwei Piktogramme entworfen, mit denen geeignete E-Scooter und Linienbusse des ÖPNV gekennzeichnet werden sollen. Dieses Siegel wurde im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (Verkehrsblatt Amtlicher Teil , Heft 212017, S. 935, 936) am 15. November 2017 veröffentlicht. Im Einvernehmen aller Bundesländer folgte diesbezüglich mit Schreiben vom 15. März 2018 ein einheitlicher Erlass an die zuständigen Institutionen. Mit freundlichen Grüßen lnLßr Dr. Eva-Maria Stange Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN