STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/16497 Thema: Parteiwerbung in Uniform — Der Fall Bernd Merbitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf Facebook kursiert ein CDU-Werbebild der Landes CDU, das den Leipziger Polizeipräsidenten Bernd Merbitz in Uniform zeigt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gegen welche Dienstvorschriften hat Merbitz mit der Werbeaktion womöglich verstoßen? Frage 2: Hat das Innenministerium eine Prüfung des Falls eingeleitet bzw. liegt hierzu bereits ein Ergebnis vor? Wenn ja mit welchem Ergebnis? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Ein Verstoß gegen Dienstpflichten von Herrn Polizeipräsidenten a. D. Bernd Merbitz liegt mit der Veröffentlichung der CDU Sachsen auf deren Facebookseite nicht vor. Herr Polizeipräsident a. D. Bernd Merbitz hatte keine Kenntnis von der Veröffentlichung des Fotos und hat dessen Veröffentlichung auch nicht veranlasst. Ebenso wenig enthält der veröffentlichte Text persönliche Aussagen von Herrn Polizeipräsidenten a. D. Bernd Merbitz, welche diesem als Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Absatz 2 Beamten— statusgesetz (BeamtStG) vorzuwerfen wären. Dienstrechtliche Prüfungen waren daher nicht einzuleiten. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/72/21 1 Dresden, 26 . Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3,6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 3: Wie viele weitere Fälle aus Sachsen sind bekannt, bei denen Polizisten in Uniform Werbung für eine Fraktion im Landtag oder eine Partei gemacht haben? Welche Konsequenzen gab es jeweils? Es sind keine Fälle bekannt, in denen Beamtinnen oder Beamte der sächsischen Polizei in Uniform Werbung für eine Fraktion im Landtag oder eine Partei gemacht haben. Frage 4: Ist es zulässig, dass auch andere Staatsbedienstete insb. Polizisten in ihrer Dienstkleidung Werbung in eigener Sache oder für eine politische Partei machen ? Sämtliche Staatsorgane sind dem sich aus dem Demokratieprinzip, den Wahlrechtsgrundsätzen und dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergebenden Gebot der parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Ihnen ist es insbesondere untersagt , sich in amtlicher Funktion im Hinblick mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 — 2 BvE 1/76 —, BVerfGE 44, 125-197). Das verfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl (Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz ) erlegt allen staatlichen Organen zudem eine strikte Neutralitätspflicht gegenüber politischen Parteien und Wahlbewerbern auf und verbietet jegliche amtliche Unterstützung oder Wahlwerbung (BVenNG‚ Beschluss vom 9. Dezember 1998 — 2 B 85/98 —‚ juris). Wann die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten ist, bedarf einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei verstoßen gegen die Pflicht aus § 33 Absatz 2 BeamtStG, wenn sie selbst Wahlwerbung in Uniform machen oder sich dafür zur Verfügung stellen. Nach dieser Vorschrift haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Ergänzend wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10777 ven/viesen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung ““"/74Dr. Matthias Haß Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-02-28T08:36:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes