STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/ DIE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6I16500 Thema: Facebook-Post der CDU Sachsen mit dem Direktkandidaten der Partei in der Uniform des Polizeipräsidenten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Die CDU Sachsen veröffentlichte am 25.1.2019 auf ihrer Facebookseite einen Beitrag zu einem Interview der LVZ mit dem Polizeipräsident Bernd Merbitz sowie ein Foto von ihm in Polizeiuniform . Das Foto war mit dem Zitat ‚Ich bin für pragmatische, für schnelle Lösungen‘ und ‚Bernd Merbitz (CDU) Leipziger Polizeipräsident‘ betitelt . In dem Beitrag wurde Merbitz als Kandidat der Sächsischen Union bezeichnet, der sich nun in den Wahlkampf stürze. Die Veröffentlichung ist vermutlich gelöscht worden, kann aber hier nachgelesen werden: https:lltwitter.comlwilke tobiaslstatusl1089676273415278593“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Der Sachverhalt stellt sich wie in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage beschrieben dar. Frage 2: Inwieweit handelte es sich bei der Veröffentlichung um eine dienstliche Handlung des Polizeipräsidenten? Bei der Veröffentlichung des Beitrages mit dem Foto von Herrn Polizeipräsidenten a. D. Bernd Merbitz auf der Facebookseite der CDU Sachsen han— delte es sich nicht um eine dienstliche Handlung. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/72/210 Dresden, 27. Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkpiätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 3: Inwieweit ist es sächsischen Beamtinnen und Beamten gestattet, Wahlwerbung in Uniform zu machen? Beamtinnen und Beamte der sächsischen Polizei verstoßen gegen die Pflicht aus § 33 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), wenn sie selbst Wahlwerbung in Uniform machen oder sich dafür zur Verfügung stellen. Nach dieser Vorschrift haben Beamtin— nen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Frage 4: Inwieweit liegt mit dieser Veröffentlichung ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht vor? Frage 5: Inwieweit wurde (ggf. wann) ein dienstrechtliches Verfahren wegen des Sachverhalts eingeleitet und ggf. wie abgeschlossen bzw. aus welchen konkreten Gründen davon abgesehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Ein Verstoß von Herrn Polizeipräsidenten a. D. Bernd Merbitz gegen die Pflicht aus § 33 Absatz 2 BeamtStG liegt mit der Veröffentlichung der CDU Sachsen auf deren Facebookseite nicht vor. Er hatte keine Kenntnis von der Veröffentlichung des Fotos und hat dessen Veröffentlichung auch nicht veranlasst. Ebenso wenig enthält der veröffentlichte Text persönliche Aussagen von Herrn Polizeipräsidenten a. D. Bernd Merbitz, welche diesem als Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Absatz 2 BeamtStG vorzuwerfen wären. Dienstrechtliche Prüfungen waren daher nicht einzuleiten. Mit ndlichen Grüßen 0. Dr.RolandWölier Seite 2 von 2 ‘ Freistaat; SACHSEN 2019-02-28T08:07:24+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes