STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16535 Thema: Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung bel der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Bundestellhabegesetz formuliert u.a. den Anspruch, dass behinderte Menschen bei der Umsetzung des Gesetztes beteiligt werden. Nach dem ab 1. Januar 2020 geltenden § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bildet jedes Land zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe eine Arbeitsgemeinschaft. Das Bundestellhabegesetz legt fest, dass die Arbeitsgemeinschaft aus Vertreterinnen und Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen besteht ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie, wann und in welcher Zusammensetzung wird die Staatsreglerung die Arbeltsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bilden? § 94 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gemäß § 94 Absatz 4 Satz 2 wird die Arbeitsgemeinschaft aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, also des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe , also der Landkreise, der Kreisfreien Städte und des Kommunalen Sozialverbands Sachsen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 SächsAGSGB I.d.F. ab 01.01.2020), der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen gebildet werden. Eine Arbeitsform dieser Arbeitsgemeinschaft existiert bereits und erhält zum lnkrafttreten 2020 die rechtliche Untersetzung. Die Staateministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 lhr Zelchen lhre Nachrlcht vom Aktenzelchen (bi te bel Antwort angeben) 0141.51-19/157 Qmsden, f ? Febr uar 2019 Hausanschrlft: Sechsisches StaatsmInIsterlum für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 2: lnwiefern hat das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet und inwieweit hat diese bereits ihre Arbeit aufgenommen? Gemäß § 10a Absatz 3 SächsAGSGB i.d.F. ab 01.01.2020 richtet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein. Die Geschäftsstelle soli zum Inkrafttreten ab 01.01.2020 ihre Arbeit aufnehmen. Die erforderlichen Vorbereitungen werden getroffen bzw. wurden entsprechend in die Wege geleitet. Frage 3: Inwiefern wurden bereits welche Interessenvertreterinnen für Menschen mit Behinderung als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abase 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benannt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Darüber hinaus sind, um eine umfassende Beteiligung zu gewährleisten, im Rahmen der bereits existierenden Arbeitsgruppe als Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen die LAG Selbsthilfe Sachsen e.V., die Lebenshilfe Sachsen e.V., der Sozialverband VdK Sachsen e.V., das Netzwerk Behinderung und Menschenrechte in Sachsen, der Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Sächsische Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen vertreten. Frage 4: Inwiefern werden die Interessenvertreterinnen für Menschen mit Behinderung in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Arbeftsgemeinschaft unterstützt (zum Beispiel durch Schulungen, erforderlichenfalls in einfacher Sprache, oder durch die Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung in der Arbeitsgemeinschaft) entstehen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird venwiesen. Die Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung , z.B. zu entsprechendem Schulungsbedarf, wird mit Einrichtung der Arbeitsgruppe zum lnkrafttreten ab 01.01.2020 zu prüfen sein. Mit freundlichen Grüßen r‘ \-S}: afrbara le ch Seite 2 von 2 2019-03-01T11:57:15+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes