STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/16542 Thema: Mitgliedschaft der Abgeordneten--und weiterer Abgeordneter in der linksextremistischen Organisation „Rote Hilfe e. V.“ Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf eine Anfrage des Online Magazins ‚freie-presse.net‘ zu der ggf. bestehenden Mitgliedschaft der Abgeordneten in der ‚Roten Hilfe‘, teilte das Innenministerium dem Magazin u. a. mit: ‚Dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen ist aufgrund von Eigenangaben bekannt, dass Frau ) Beiträge an die Rote Hilfe entrichtet. Über die Art der Beiträge liegen dem LfV keine Informationen vor. Infolgedessen kann daraus nicht zwingend auf eine tatsächliche Mitgliedschaft in der Roten Hilfe geschlossen werden.‘ Unter Verfassungsschutzbeobachtung habe man Frau - nie gehabt, gibt der Beitrag der ,freie-presse.net‘ vom 22.01.19 die Antwort aus dem Ministerium wieder. Ivo Klatte, Pressesprecher des Sächsischen Landtages , teilte ebenfalls mit, dass man zu einer Mitgliedschaft der Abgeordneten in einem linksextremistischen Verein nichts wisse. Aus dem öffentlichen Archiv der Parteivorstände der Partei Die Linke von 2014 bis 2016 geht die Mitgliedschaft der Abgeordneten in der ‚Roten Hilfe‘ hervor (vgl.: https:llarchiv2017.die-linke.delparteilorganelPartei vorstandlparteivorstaende-archivlparteivorstand-2014-2016lmitgliederl _).Aus dem aktuellen Parteiarchiv lassen sich keine lnformationen entnehmen. Weitere Abgeordnete, wie bspw. ., geben offen ihre Mitgliedschaft in der ‚Roten Hilfe‘ an.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3579 Dresden, 1. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des lnnern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck—Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Überschrift und den Fragestellungen der Kleinen Anfrage den Begriff „Iinksextremistisch“. Die Staatsregierung beantwortet die unter diesem Begriff stehenden Fragen mit der Maßgabe, dass sie die Bedeutung „Iinksextremistisch “ im Sinne von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) zugrunde legt. Die Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz stellt grundsätzlich einen Eingriff in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz i. V. m. Ar‘c. 39 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen dar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2013 (2 BvE 6/08 und 2 BVR 2436/10) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das freie Mandat näher bestimmt. Demzufolge ist eine Beobachtung von Abgeordneten nur zulässig, wenn ein Abgeordneter das Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demo— kratische Grundordnung missbraucht, die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv und aggressiv bekämpft oder eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass nach Abwägung aller berührten Interessen und Umstände das Interesse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber dem Eingriff in das freie Mandat übeniviegt. Zudem dürfen nachrichtendienstliche Mittel, die sich gezielt gegen einen Abgeordneten insbesondere des Sächsischen Landtages richten, gemäß § 5 Abs. 12 SächsVSG nur angewandt werden, wenn sie zuvor vom Präsidenten des Sächsischen Landtages genehmigt worden sind. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die vormalige undloder aktuel-le Mitgliedschaft der sächsischen Abgeordneten__ in der linksextremistischen Organisation „Rote Hilfe e. V.“? Frage 2: Sofern die Staatsregierung keine Angaben i. S. d. Ziffer 1. machen kann: Wie ist dies möglich, wo doch zumindest hinsichtlich eines Zeitraumes, der in der Vergangenheit lieg, Informationen dazu sogar öffentlich einsehbar sind? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung sind die in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten öffentlich zugänglichen Informationen bekannt. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Soweit Mitglieder des Sächsischen Landtages zu Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsVSG Verbindungen haben bzw. unterhalten, werden die insoweit erhobenen Daten der Abgeordneten vom Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen unverzüglich gelöscht und nicht weiter verarbeitet. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu Mitgliedschaften von sächsischen Abgeordneten der 6. Legislaturperiode in extremistischen Organisationen,insbesondere, neben Frau _, die Abgeordneten_,und_betreffend? Frage 4: Beabsichtigt die Staatsregierung in Zukunft Informationen zu Mitgliedschaften von Abgeordneten in extremistischen Organisationen zu erheben und darüber auf Nachfrage Auskunft zu erteilen, jedenfalls dann, wenn diese Informationen von den Abgeordneten selbst frei zugänglich angegeben werden? Frage 5: Sofern ein Vorgehen im Sinne der Ziffer 4. nicht beabsichtigt ist: Warum ist dies nicht der Fall und wie lässt sich dies vor dem Hintergrund, dass die AfD zum „Prüffall“ erklärt wurde und entsprechende Informationen zu Abgeordneten der MD in jedem Fall gesammelt und auch veröffentlicht werden, rechtfertigen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Soweit Abgeordnete zu Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsVSG Verbindungen haben bzw. unterhal— ten, werden die insoweit erhobenen Daten der Abgeordneten vom LfV Sachsen unverzüglich gelöscht und nicht weiter verarbeitet. Die in der Vorbemerkung genannten materieII-rechtlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung gelten für alle Abgeordneten gleichermaßen, unabhängig davon, ob eine Partei oder Teile von ihr vom Verfassungsschutz beobachtet werden oder nicht. Es gibt keine Planungen, abweichend von der in der Vorbemerkung geschilderten Rechtslage vorzugehen. ?undchen Grüßen rof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-03-01T12:25:25+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes