STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Junge (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16550 Thema: Annexleistungen von jungen Menschen in Wohnformen ("Heimkinder ") im Landkreis Bautzen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es im Landkreis Bautzen schriftlich fixierte Regelungen zur Gewährung von Annexleistungen gegenüber Familien und jungen Menschen nach§ 27 ff. SGB VIII (Hilfen zur Erziehung}, § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII (Eingliederungshilfe) oder§ 19 SGB VIII (Mutter-Kind-Einrichtungen )? Wenn Frage 1 positiv beantwortet wurde: Frage 2: Wie ist der Wortlaut der in Frage 1 erwähnten Regelung? Frage 3: An welchen Vorgaben bzw. Vorlagen orientierte sich die Landkreisverwaltung bei der Erstellung der Regelungen? Wenn Frage 1 mit negativ beantwortet wurde: Frage 4: Ist eine solche Regelung vorgesehen? Frage 5: Wie ist der Ablauf bei Entscheidungen über Anträge zur Gewährung von Annex-Leistungen? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist da- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.51-19/94 Dresden, 1 )-:"Februar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ her nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn Annexleistungen sind Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen, die durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewähren sind. Sie gehören somit zu den Aufgaben der Jugendhilfe, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städte als weisungsfreie Pflichtaufgaben wahrgenommen werden . Im Übrigen wird auf die Antwort auf Drs.-Nr.: 6/15992 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-02-18T08:21:09+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes