STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau—Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Junge (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16551 Thema: Abschiebehaft Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher gesetzlichen Basis werden die in Abschiebehaft befindlichen Personen mit Fuß- und Handfesseln zum Arztbesuch oder zur Gerichtsverhandlung vorgeführt? Die Art der Fesselung bei Ausführung wird in jedem Einzelfall vom Einrichtungsleiter nach Beurteilung der Persönlichkeit des Untergebrachten und der zu vermutenden Risiken im Wege einer Verfügung festgelegt. Dabei kommt es vor, dass insbesondere für den Zeitraum des Transportes des Untergebrachten in den dafür vorgesehenen Fahrzeugen eine Hand— und Fußfesselung nach § 28 Absatz 6 Gesetz über den Vollzug der Abschie— bungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen (SächsA HaftVoIlzG) in Verbindung mit § 28 Absatz 5 SächsAHaftVollzG festgelegt wird. Hintergrund ist die verminderte Überwachungs- und Zugriffsmöglichkeit des neben dem Untergebrachten sitzenden Vollzugsbediensteten in der Transportphase im Inneren des Fahrzeuges. Die Anordnung der Hand- und Fußfesselung geschieht daher im lnteresse des Untergebrachten, um in dieser Phase Selbstverletzungen zu verhindern. Frage 2: Wie erfolgt die Versorgung der in Abschiebehaft befindlichen Personen ? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/53 Dresden, 1. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7.8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/16061 wird verwiesen. Frage 3: Warum können die in Abschiebehaft befindlichen Personen oder Besucher nur die „speziell zusammengestellten Pakete“ und nicht einzelne Waren enlverben? Den in Abschiebungshafl befindlichen Personen wird der Erwerb einzelner Waren ermöglicht . Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/16061 wird venNiesen. Besucher hingegen können verschiedene Pakete erwerben (Raucherpaket 1, Raucherpaket 2, Nichtraucherpaket 1, Nichtraucherpaket 2). Die Pakete werden von einem externen Lieferanten zusammengestellt, enthalten eine Zusammenstellung von Waren und haben einen festen Verkaufswert. Der Verkauf einzelner Waren ist aus Gründen der Sicherheit sowie der Organisation und des Verwaltungsaufwandes nicht vorgese— hen. Frage 4: Wie werden die Kosten für die Unterbringung der in Abschiebehaft befindlichen Personen ermittelt? In die Berechnung der Unterbringungskosten fließen die Kosten ein, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb der Einrichtung anfallen. Diese werden auf den konkreten Platz heruntergerechnet. Frage 5: Werden diese Kosten den in Abschiebehaft befundenen Menschen zukünftig (bei Wiedereinreise) in Rechnung gestellt? Der Umfang der von den Kostenschuldnern nach § 66 Absatz 1 bis 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erstattenden Kosten ist in § 67 Absatz 1 und 2 AufenthG geregelt. Dazu zählen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG auch die Kosten der Abschiebungshaft . Gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 AufenthG werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die zuständige Behörde wird daher Ausländer, die sich rechtmäßig in Abschiebungs— haft befanden, auch zur Erstattung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten auffordern. Die Kostenfestsetzung erfolgt bei abgeschobenen oder anderweitig ausgereisten Betroffenen regelmäßig durch öffentliche Zustellung zeitnah nach der Ausreise. Eine Kostenfestsetzung erst zum Zeitpunkt einer beabsichtigten Wiedereinreise würde angesichts der mit einer Abschiebung einhergehenden Sperrfrist für eine Wiedereinreise Seite 2 von 3 - Freistaat7% SACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES 1NNERN und der Nichtvorhersehbarkeit der Entstehung und des Zeitpunkts einer Wiedereinreiseabsicht oftmals an einer Festsetzungsverjährung scheitern. Xi undlichen Grüßen Prol. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-03-01T12:20:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes