STAATSMINiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16607 Thema: Versuchte Familientrennung und Abschiebung nach Italien Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach Information der Fragestellerin sollte in der Nacht von Sonntag, dem 27. Januar auf Montag, dem 28. Januar, eine dreiköpfige Familie iranischer Staatsbürgerschaft, bestehend aus Vater, Mutter, Sohn (13 Jahre), nach Italien abgeschoben werden. Die Familie lebt in Leipzig. Die Mutter befand sich zum Zeitpunkt der Abschiebung in der 31. Schwangerschaftswoche. Im Zuge der Abschiebung muss der Transfer ins Krankenhaus St. Georg veranlasst worden sein. Vater und Sohn wurden dennoch zum Münchner Flughafen transferiert, wo die Bundespolizei abbrach, spätestens nach einer Selbstverletzung des Vaters. Die Mutter leidet nach Information der Fragestellerin an Diabetes.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum wurde versucht, die Abschiebung trotz Schwangerschaft der Mutter zu vollziehen und warum wurde der Versuch weiterhin unternommen , trotz dass die Mutter bereits ins Krankenhaus eingeliefert wurde? Die Frist zur Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens lief Ende Januar 2019 ab. Die Schwangerschaft stand der versuchten Ab— schiebung am 28. Januar 2019 nicht entgegen. Da keine tatsächlichen Anhaltspunkte voriagen, die im Zuge der Trennung von Vater und Sohn eine ernsthafte Gefährdung für Leib oder Leben der Mutter oder ihres ungebore- FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/56 Dresden, Ä .März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMlNlSTERIUM DES INNERN nen Kindes erkennen ließen, wurde der Familienvater mit dem Kind zum Flughafen München gebracht. Frage 2: War es eingeplant, dass der Transfer nach München und der Flug nach ltalien von Ärzt*innen begleitet wird, wenn ja, wie viele Ärzt*innen welcher Fachrichtung und wurden Medikamente und Messgeräte der Mutter von den Beamt*innen mitgenommen , gab es eine Vorabinformation an die Bundespolizei in München über den Gesundheitszustand der Betroffenen, insbesondere die Schwangerschaft der Mutter? Eine ärztliche Begleitung aufgrund der Schwangerschaft wurde als nicht erforderlich angesehen, da keine Anhaltspunkte für besondere Probleme während der Schwangerschaft vorlagen. Von einer Diabetes-Erkrankung, die eine ärztliche Begleitung in der Regel nach sich gezogen hätte, war der Zentralen Ausländerbehörde und der Auslän— derbehörde der Stadt Leipzig nichts bekannt. Die sächsische Polizei wurde über die Schwangerschaft der Frau informiert. Eine Information der Bundespolizei über die Schwangerschaft ist wegen eines Büroversehens unterblieben. Frage 3: Geschah die Trennung von Vater und Sohn in Absprache mit Ärzt*innen, wenn ja, Amtsärzt*innen oder Ärzt*innen des St. Georg Krankenhauses Leipzig und wenn nein, woher nahmen die vollziehenden Beamt*innen die medizinische Expertise, dass die Trennung der Mutter vom Mann ihrer Kinder sowie von ihrem Sohn keine Gefährdung für sie oder für ihr ungeborenes Kind bedeuten könnte? Es wird auf Satz 3 der Antwort auf Frage 1 venNiesen. Frage 4: Kann das Staatsministerium des Inneren bestätigen, dass die Abschiebung in München von Behördenseite abgebrochen wurde und welche Schlüsse zieht es aus der Entscheidung der dortigen Behörden für die eigene Abschiebepraxis? Die Übernahme des Vaters und des Sohnes wurde durch die Bundespolizei abgelehnt, da der Vater sich während des Transports selbst Verletzungen zugefügt hatte und medizinisch versorgt werden musste. Beide Personen wurden nach Abschluss der medizinischen Behandlung vor Ort entlassen, da sie durch den Abbruch der Maßnahme nicht mehr im Polizeigewahrsam waren. Der Abbruch einer Abschiebung erfordert stets eine Einzelfallbeur‘teilung. Insofern hat dieser Abbruch aufgrund der Selbstverletzung des Familienvaters keinen Einfluss auf die Abschiebepraxis. Frage 5: Wie und durch wen wurde die Rückkehr von Vater und Sohn nach Leipzig organisiert und finanziert? Wird eine Maßnahme wegen eigenem Verschulden des Betroffenen abgebrochen und verfügt dieser über ausreichend eigene finanzielle Mittel, sind die Rückreisekosten von dem Betroffenen selbst zu finanzieren. Dies war vorliegend der Fall. Daher hat der Fa- Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSNHNISTERIUMDES INNERN milienvater für sich und seinen Sohn die Rückfahrt nach Sachsen mit der Deutschen Bahn durchgeführt und diese selbst finanziert. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung@” Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2019-03-05T16:37:34+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes