STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o J 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16610 Thema: Leistungserbringer von ambulanter Soziotherapie (§ 37a SGB V) in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hat sich die Zahl der Leistungserbringer von Soziotherapie in Sachsen in den Jahren 2010 bis 2018 entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten!) Frage 2: Wie viele dieser Leistungserbringer haben in den Jahren 2010 bis 2018 entsprechende Leistungen abgerechnet und somit erbracht? (Bitte aufschlüsseln wie unter 1 !) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Nach Angaben der AOK PLUS sind in Sachsen 35 Soziotherapeuten zugelassen . Zur Entwicklung der Zahl der Leistungserbringer und zum Abrechnungsverhalten liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Angaben vor. Frage 3: Welche Qualifikationen müssen vorliegen, damit Leistungserbringer von Soziotherapie entsprechende Leistungen abrechnen zu können ? Frage 4: Wer hat diese unter 3 erfragten Vorgaben wann beschlossen? Frage 5: Gab es Änderungen bezüglich der unter 3 erfragten Qualifikationsanforderungen oder sind welche geplant? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 - 5: Gemäß der Bundestags-Drs. 16/3100, S. 144 wurden die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen verschlankt und für größere Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen auf eine einheitliche Empfehlung zu Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-19/158 Dresden, ff· März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie verzichtet. Den Krankenkassen oder Landesverbänden der Krankenkasse als Vertragspartner i. S. d. § 132b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde auf diesem Wege ein größerer Gestaltungsspielraum beim Abschluss von Verträgen zur Erbringung ambulanter Soziotherapie eingeräumt. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben nach den §§ 132b, 37a SGB V zu beachten. Als Vertragspartner sind „geeignete" Personen und Einrichtungen vertragsschlussbefugt . Eignung meint dabei die Facheignung im Sinne einer Prognose, dass die Leistungen der Soziotherapie korrekt umgesetzt werden sowie Zuverlässigkeitseignung im Sinne einer Prognose, dass die Bereitschaft besteht, die Aufgabe im Rechtsrahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie im Interesse des Erhalts ihrer Funktionsfähigkeit zu erfüllen. Hierbei ist die Soziotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten. Den Krankenkassen ist es darüber hinaus nicht verwehrt, die mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehobenen bundesweit einheitlichen Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer der Soziotherapie der vormaligen Spitzenverbände der Krankenkassen als Anhaltspunkt für das Merkmal der Eignung heranzuziehen. Mit freundlichen Grüßen / 0,~· ! Barbara Klepsc\ _____ _ Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-03-07T09:35:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes