STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16613 Thema: Vergütungsvereinbarungen zwischen der AOK PLUS und Leistungserbringern von ambulanter Soziotherapie (§ 37a SGB V) in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Staatsregierung bekannt, dass die AOK PLUS in ihren aktuellen Verträgen/ Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern die gleichzeitige Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Psychiatrische lnstitutambulanzen ausschließt, obwohl diese beiden Verordnungsgruppen durch die aktuelle Soziotherapie- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses explizit zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt wurden? Nein, der Staatsregierung ist nicht bekannt, dass die AOK PLUS in ihren aktuellen VerträgenNergütungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern die gleichzeitige Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Psychiatrische lnstitutambulanzen ausschließt. Die Verträge gemäß § 132b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Versorgung mit Soziotherapie, die im Freistaat Sachsen kassenartenübergreifend mit den Leistungserbringern geschlossen werden, schließen die Erbringung von Soziotherapieleistungen mit einer gleichzeitigen Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Psychiatrische Institutsambulanzen nicht aus. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in Verbindung mit § 37a Absatz 2 SGB V ist Bestandteil des Vertrages. Dies bedeutet, der Beschluss des G-BA über die Änderung der Soziotherapie-Richtlinie mit der erweiterten Verordnungsbefugnis auf Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 16. März 2017 wurde rechtskonform in den Vertrag übernommen. Die Erbringung von Soziotherapieleistungen mit einer gleichzeitigen Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Psychiatrische Institut- Ambulanzen ist nur dann ausgeschlossen, wenn die verordneten ärztlichen Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-19/161 Dresden, 6- März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Leistungen durch den Versicherten selbständig in Anspruch genommen werden. Dies stimmt mit dem Rechtsanspruch aus § 37a SGB V vollumfänglich überein. Inhaber des Anspruchs auf Gewährung von Leistungen der Soziotherapie sind GKV-Versicherte, die an einer therapiefähigen schweren psychischen Erkrankung leiden und gerade deswegen nicht in der Lage sind, ärztliche bzw. ärztlich verordnete und/ oder psychotherapeutische bzw. psychotherapeutisch verordnete Leistungen selbständig ohne zugangsermöglichende Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Sollte die Fragestellung indes auf das vertragliche Merkmal der Abgabe von Leistungen nach § 37a SGB V (sogenannte Verordnungsbefugnis) abstellen, wird auf Folgendes hingewiesen: Die Richtlinie nach§ 92 SGB V in Verbindung mit§ 37a Abs. 2 SGB V und damit einhergehend die Änderung der Soziotherapie-Richtlinie durch den Beschluss des G-BA vom 16. März 2017 erweitert die Verordnungsbefugnis auf Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten . Die Regelung ist Bestandteil der Verträge gemäß § 132b SGB V über die Versorgung mit Soziotherapie im Freistaat Sachsen. Frage 2: Welche eigenen Aktivitäten wird die Staatsregierung zur Behebung dieser unhaltbaren Vertragsgestaltung unternehmen. Die Staatsregierung kann keine Anhaltspunkte erkennen, die ein rechtsaufsichtliches Aufgreifen erforderlich machen. Die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 132b, 37a SGB V sowie die damit einhergehenden bestehenden Vorgaben der Richtlinie des G-BA gemäߧ 37a Abs. 2 werden beachtet. Frage 3: Wie gedenkt die Staatsregierung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der AOK PLUS gerecht zu werden, die entgegen den Forderungen des § 70 SGB V nicht genügend dazu beiträgt, dass in allen Teilen von Sachsen ein ausreichendes Soziotherapieangebot bereit gestellt werden kann? Der Staatsregierung liegen keine Anhaltspunkte für einen Versorgungsmangel im Leistungsbereich der Soziotherapie vor. Nach Angaben der AOK PLUS bestehen in Sachsen 17 aktive Soziotherapieverträge mit 35 zugelassenen Soziotherapeuten. Die zugelassenen Leistungserbringer decken insbesondere den großstädtischen und städtischen Raum im Freistaat Sachsen ab und übernehmen überdies auch die Versorgung in der angrenzenden, ländlichen Umgebung. Bei Neuanträgen auf Zulassung zur Erbringung von Soziotherapie achten die Krankenkassen weiterhin darauf, dass besonders die ländlichen Regionen gleichfalls Beachtung finden. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen .,--7 .. · / / J1 Ll(/ / Barbara Klepsob_-_ ... ·· Seite 2 von 2 "Freistaat SACHSEN 2019-03-07T09:47:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes