STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I16625 Thema: Wohnbefähigungsprüfung“ bei dezentraler Unterbringung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Immer wieder werden von Flüchtlingsinitiativen Anfragen an mich als Abgeordnete herangetragen, die die Rechtmäßigkeit der sogenannten ‚Sozialprognose zur Wohnbefähigung‘ beim Umzug vom zentralen zum dezentralen Wohnen bezweifeln. Ein Gutachten des Antidiskriminierungsbüros Sachsen e.V. kommt zum Schluss, dass die Sozialprognose diskriminierend ist und gegen Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 3 SächsVerf sowie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten zum Stichtag 31.12.2018 eine sogenannte „Wohnbefähigungsprüfung “ von Asylsuchenden für eine dezentrale Unterbringung durchgeführt wird und welche Konsequenzen das möglicherweise für die betroffenen Menschen hat? Frage 2: Kann die Staatsregierung Auskunft darüber geben, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese — möglicherweise im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erfolgten — Prüfungen durchgeführt werden? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/59 Dresden, 6. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNIiNiSTERiUM DES iNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Gemäß § 53 Asylgesetz erfolgt die Regelunterbringung von Asylbewerbern in Gemein— schaftsunterkünften. Über die konkrete Unterbringung entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte auf Grundlage ihrer jeweiligen Unterbringungskonzepte und dem individuellen Hilfebedarf der zugewiesenen Personen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen keine „Wohnbefähigungsprüfung" (es handelt sich um einen nicht gesetzlich definierten Begriff) durch. Für den Landkreis Görlitz liegen keine Informationen vor. Frage 3: Hat die Staatsregierung (z. B. durch den Austausch mit Amts-Kolleglnnen) Kenntnis darüber, ob in anderen Bundesländern die Erstellung einer „Sozialprognose zur Wohnbefähigung“ zu den Voraussetzungen für den Umzug in dezentrales Wohnen geh6rt? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Frage 4: Welche Position vertritt die Staatsregierung zum 0. g. Gutachten des Antidiskriminierungsbüros Sachsen e. V.? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet, die die Staatsregierung bisher nicht getroffen hat. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Mit ndlichen Grüßen4/11. of. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 = Freistaat? SACHSEN 2019-03-07T09:45:20+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes