STAATSMINISTERIUM FreistaatDES INNERN SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben)2—1053/71/60 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden. 6. März 2019 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BUNDNIS 90/DIE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6I16626 Thema: Hungerstreik in der Abschiebehaft in Dresden I Abschiebung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 17.01.2019 und zuletzt am 31.01.2019 berichtete die Sächsische Zeitung über den Fall eines Hungerstreikenden, welcher gegen seine lnhaftnahme in Abschiebehaft in Dresden protestierte. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes war der Mann ins Krankenhaus in Dresden verlegt worden. Am 31.01.2019 wurde er nach Marokko abgeschoben , berichtet die Sächsische Zeitung. Der Betroffene war illegal in Deutschland, hatte aber einen Antrag auf Aufenthalt gestellt, da er zusammen mit seiner deutschen Partnerin ein Kind enNartet. Das Jugendamt in Dresden hatte die Vaterschaft zwischenzeitlich anerkannt “ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich :ggfiggigigfgmtsminismfium die Kleine Anfrage wie folgt: des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 DresdenFrage 1 : Welche konkreten Maßnahmen wurden in der Abschiebehafteinrich- Telef0n+49351554-°. . . . Telefax+49351564-3199tung some Im Krankenhaus von Selten der Beamten der Abschlebe- www_smisachsende hafteinrichtung unternommen, nachdem der lnhaftierte in Hungerstreik getreten war, um die Situation für den Betroffenen zu verbessern? Ve'kehrsa"bi"d“"9’Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Die Bediensteten der Einrichtung führten mit dem Untergebrachten sowohl _ _ in der Abschiebungshafieinrichtung als auch im Krankenhaus mehrere aus— 3;:“Sgfl'éiifigifi'whemguckführliche Gespräche. Nahrung und Getränke wurden täglich mehrfach an- Str.2oder4melden. geboten. Die medizinische Versorgung wurde zunächst in der Einrichtung und beginnend ab dem 13. Januar 2019 durch das Krankenhaus sichergestellt . STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Während des Aufenthalts im Krankenhaus führte zudem der Psychologe der Einrichtung ein Gespräch mit dem Untergebrachten. Frage 2: lnwiefern wurde der Betroffene während seiner lnhaftierung ärztlich und psychologisch versorgt? Wenn ja, wie oft und von wem (fachliche Qualifikation)? Am 11. Januar 2019 erfolgte die Erstuntersuchung des Untergebrachten durch einen Arzt des Gesundheitsamtes der Stadt Dresden. im Rahmen dieser Erstuntersuchung wurde der Untergebrachte im Krankenhaus geröntgt (Lunge). Am 13. Januar 2019 wurde der Untergebrachte durch einen Arzt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes untersucht. Ab dem 13. Januar 2019 fand die ärztliche Betreuung des Untergebrachten im Krankenhaus statt. Am 29. Januar 2019 wurde der Untergebrachte im Krankenhaus durch einen Psychologen der Einrichtung besucht und betreut. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist bei Maßnahmen der Fall, die das im vorliegenden Fall aufnehmende Krankenhaus getroffen hat. Frage 3: lnwiefern wurden dem Betroffenen Kontakte zur Rechtsberatung, Familie und anderen Behörden (wie dem Jugendamt) in Haft ermöglicht? Bitte benennen mit wem und wie oft und wie der Betroffene von den Besuchsmöglichkeiten erfahren hat. Entsprechend der Regelungen der Abschnitte 3 und 4 des Sächsischen Abschiebungshaftvollzugsgesetzes (SächsAHaftVollzG) hatte der Untergebrachte innerhalb der Abschiebungshafteinrichtung die Möglichkeit zum Telefonieren, zum Versenden und Empfangen von Briefen und Paketen, zum Empfang von Besuchen und zur Nutzung des Internets. Im Krankenhaus bestand für den Untergebrachten die Möglichkeit zu telefonieren. Gemäß § 3 Absatz 2 SächsAHaftVollzG wurde der Untergebrachte unverzüglich nach seiner Aufnahme über seine Rechte und Pflichten und die in der Einrichtung geltenden Regeln unterrichtet. Dies schloss auch die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme insbesondere mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen sowie Hilfsund Unterstützungsorganisationen ein. Darüber hinaus hängt die Besucherordnung in jedem Bereich aus. Auch die Bediensteten der Einrichtung konnten dem Untergebrachten jederzeit Auskunft über die Besuchsmöglichkeiten geben. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN Während seines Aufenthaltes in der Einrichtung und im Krankenhaus hat der Untergebrachte mehrfach Besuch von seiner Lebensgefährtin, vom Flüchtlingsrat und von weiteren Personen erhalten. Der Untergebrachte wurde auch von einem Rechtsanwalt besucht. Frage 4: Inwiefern wurde der Beirat der Abschiebehaft in dem Fall involviert? Falls nicht, was sind die Gründe? Der Beirat der Einrichtung konnte nicht einbezogen werden, da dieser noch nicht gebildet wurde. Bisher wurden erst zwei von drei Mitgliedern des Sächsischen Landtages benannt. Die Benennung eines Beiratsmitgliedes, das einer Fraktion angehört, die nicht die Staatsregierung trägt, erfolgte bisher nicht. Frage 5: lnwiefern waren sächsische Behörden an der Anordnung der Abschiebung beziehungsweise an dem Vollzug der Abschiebung beteiligt? Auf Grund des Amtshilfeersuchens der zuständigen Ausländerbehörde wurde von den sächsischen Behörden der Transport der betreffenden Person zum Flughafen durchge— führt. h?” undlichen GrüßenJ [za . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-03-07T09:41:30+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes