Seite 1 von 2 Durchwahl Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PKL-1053/81/44-2019/10911 Dresden, 5. März 2019 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/16659 Thema: Nachfrage zur Drs.-Nr.: 6/15354 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Woraus ergibt sich die erhebliche Diskrepanz zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vorliegenden Daten und der seitens Herrn Lenk zu Protokoll gegebenen Anzahl von Flugbewegungen (Abweichung um mehr als 100 %)? Die dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vorliegenden Daten basieren auf den Erhebungen des Flugplatzbetreibers im Rahmen seiner jährlichen Meldepflichten nach dem Verkehrsstatistikgesetz gegenüber dem Statistischen Bundesamt. Andere Zahlen sind der Staatsregierung nicht bekannt. Frage 2: Woraus bezieht das LfULG die Flugbewegungsdaten (aus freiwilligen Angaben der Flugplatzbetreiber, Auskunftspflichten der Flugplatzbetreiber, eigene Ermittlungen/Prüfungen – in diesem Fall: in welcher Weise)? Das LfULG bezieht seine Daten ebenfalls (siehe Frage 1) aus den Meldungen des Flugplatzbetreibers an das Statistische Bundesamt. Frage 3: Ab welcher Anzahl jährlicher Flugbewegungen ist bei welcher Nähe zum besiedelten Bereich vom Flugplatzbetreiber ein Schallgutachten vorzulegen? Auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) kann bei Landeplätzen mit mehr als 5.000 Flugbewegungen im Jahr, bei denen der prognostizierte Dauerschallpegel außerhalb der Grenzen des Landeplatzes 50 dB am Tag nicht überschreitet , auf Schallgutachten verzichtet werden. Der Staatsminister Seite 2 von 2 Der Abstand zwischen dem besiedelten Bereich und einem Fluglandeplatz ist bei dieser Empfehlung nicht bedeutsam. Berechnungen des LfULG für die Situation im Jahr 2004 für zwei stärker genutzte sächsische Landeplätze ergaben, dass unter Berücksichtigung der Flugbewegungen der sechs verkehrsreichsten Monate (Riesa 13.618 Flugbewegungen, Kamenz 11.870 Flugbewegungen) entsprechende Lärmimmissionen außerhalb der Flugplatzgrenzen nicht ermittelt werden. Auf Schallgutachten für Landeplätze mit geringeren Flugbewegungszahlen wird deshalb verzichtet. Dies entspricht auch der Intention der Landeplatz-Lärmschutz- Verordnung, welche Flugbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen erst ab 15.000 Flugbewegungen vorsieht. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Frage 1: Woraus ergibt sich die erhebliche Diskrepanz zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vorliegenden Daten und der seitens Herrn Lenk zu Protokoll gegebenen Anzahl von Flugbewegungen (Abweichung um mehr als... Frage 2: Woraus bezieht das LfULG die Flugbewegungsdaten (aus freiwilligen Angaben der Flugplatzbetreiber, Auskunftspflichten der Flugplatzbetreiber, eigene Ermittlungen/Prüfungen – in diesem Fall: in welcher Weise)? Frage 3: Ab welcher Anzahl jährlicher Flugbewegungen ist bei welcher Nähe zum besiedelten Bereich vom Flugplatzbetreiber ein Schallgutachten vorzulegen? 2019-03-07T07:42:27+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes