STAATSNHNISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippman (BUNDNIS 90lD|E GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6I16660 Thema: Polizeiliche Maßnahmen gegen eine Critical Mass am Abend des 5. Februars 2019 in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Augenzeugen berichten, dass am Abend des 5. Februars 2019 mehrere Fahrradfahrer*innen, die an einer Critical Mass teilnehmen wollten, kontrolliert wurden. Die Polizei habe die Personalien aufgenommen, da es sich um eine unerlaubte Ansammlung handeln sollte. Zudem wurde die Fahrradfahrer*innen aufgefordert, die Critical Mass als Versammlung anzumelden. Die Polizei habe Filmaufnahmen von diesem Vorgang gefertigt. Einige Fahrradfahrer*innen hätten sich entfernt, da sie nicht an einer Versammlung teilnehmen, sondern lediglich als Verband hätten fahren wollen. Ihnen sei die Weiterfahrt (an verschiedenen Stellen der Stadt) untersagt, teilweise seien sie von der Polizei eingekesselt worden und Kontrollen unterzogen worden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Frage 2: Inwieweit wurde die Critical Mass oder Teile von ihr aufgrund welcher Tatsachen zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort als Versammlung, Ansammlung oder Benutzung des Straßenraums im Verband angesehen ? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/75/16 Dresden. 7. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 3: Wie viele Polizeibedienstete mit wie vielen Fahrzeugen war aufgrund welcher konkreten Gefahrenprognose undloder welcher konkreten Verkehrsstörung über welchen Zeitraum an welchen Orten eingesetzt? (Bitte Gefahrenprognose beifügen bzw. wesentlichen Inhalt wiedergeben.) Frage 4: Zu welchen Zeitpunkt hat die Polizei gegen wie viele Fahrradfahrer*innen aus welchen konkreten Gründen welche polizeilichen Maßnahmen auf welcher Rechtsgrundlage durchgeführt? (Bitte alle konkreten polizeilichen Maßnahmen, wie Anhalten von Personen, ldentitätskontrollen, Videoaufnahmen, Aufnahme von Anzeigen, Verbot der Weiterfahrt, Vorliegen einer konkreten Verkehrsstörung etc. im Zusammenhang mit der Critical Mass im Verlauf des Abends aufführen.) Frage 5: lnwieweit wurden im Zusammenhang mit dem Geschehen wann Ermittlungsmaßnahmen wegen welches konkreten Sachverhalts und Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitstatbestandes gegen wie viele Personen eingeleitet und ggf. wie abgeschlossen ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Der Polizeivollzugsdienst (PVD) führte am 5. Februar 2019 in der Zeit von 16:45 Uhr bis 20:00 Uhr mit 55 Einsatzkräften und 20 Einsatzfahrzeugen im Umfeld der Hauptstraße und des Albertplatzes bis zum Pirnaischen Platz in Dresden einen Polizeieinsatz zur Absicherung einer Versammlung unter dem Motto ,,Musik statt Martinshorn" durch. Die Versammlung war bei der Versammlungsbehörde zuvor nicht angezeigt worden. Die Polizeibehörde und der PVD hatten aufgrund von Aufrufen im Internet Kenntnis von dem Vorhaben. Bereits in der Vorwoche gab es einen ähnlichen Aufruf zu einer eben— falls nicht angezeigten Versammlung mit dem gleichen Motto. Hinsichtlich der Einordnung als Versammlung wird insofern auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/16517 verwiesen. In deren Verlauf wurden durch Teilnehmer wiederholt andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt und gefährdet. Ab 16:45 Uhr waren daher Polizeibedienstete im Bereich des Jorge-Gomondai-Platzes, dem Sammelort der Teilnehmer, eingesetzt. Sie sprachen die eintreffenden Personen an und erläuterten die rechtliche Einordnung als Versammlung. Solange sich kein Versammlungsleiter fand, fertigte der PVD Bild- und Tonaufnahmen auf der Grundlage des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz ). Zwischenzeitlich hatten sich ca. 110 Teilnehmer an dem Platz eingefunden . Nachdem sich schließlich ein Teilnehmer als Versammlungsleiter zur Verfügung gestellt hatte, schlossen sich ihm ca. 80 Radfahrer an. Der Aufzug wurde durch den PVD abgesichert. Gleichzeitig beendeten die Einsatzkräfte das Filmen. Etwa 30 Personen, die sich von Beginn an von der Versammlung abgespalten hatten, lehnten das Kooperationsangebot der Versammlungsbehörde und des PVD ab. Sie entfernten sich als Gruppe von der Versammlung. Diese Gruppe wurde als Parallelversammlung mit gleichartigem Thema gewertet. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Ablauf der genannten Versammlung aus der Woche zuvor wurde diese Ver- Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERiUM DES iNNERN sammlung zur Verhinderung von Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr durch die Versammlungsbehörde verboten. Der PVD fertigte Bild- und Tonaufnahmen zu Zwecken der Beweissicherung auf der Grundlage der Strafprozessordnung. Die Grup— pe wurde durch den PVD angehalten, als die Personen auf der Alberstraße unter Nutzung der gesamten Fahrbahnbreite fuhren. Den Personen wurde erklärt, dass ihre Versammlung verboten ist und sie wurden aufgefordert, sich als Gruppe aufzuiösen und den Ort zu verlassen. Dieser Aufforderung kamen die Personen letztlich nach. Von einer der Personen wurde die Identität auf der Grundlage der Strafprozessordnung festgestellt . Es werden gegenwärtig Ermittlungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz geführt. Um 18:34 Uhr wurden erneut ca. 20 fahrradfahrende Personen auf der Wigardstraße festgestellt. Der PVD hielt die Personen an. Auch diesen Personen wurde erklärt, dass ihre Versammlung verboten ist und die Gruppe daher aufzulösen sei. Vier der Personen konnten der Gruppe, die bereits zuvor auf der Albertstraße angehalten worden war, zugeordnet werden. Bei diesen wurde die Identität festgestellt und eine Ordnungswidrigkeitsanzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz gefertigt. Es erfolgten Bild- und Tonaufnahmen zu Zwecken der Beweissicherung im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage der Strafprozessordnung. Für den Wiederholungsfall wurde die Beschlagnahme der Fahrräder angedroht. Mit undlichen Grüßen P of. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-03-07T13:49:45+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes