SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/16701 Thema: Kostenübernahme durch den Träger von Kindertageseinrichtungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut sächsischem Bildungsplan ist es auch die Aufgabe des Trägers einer Kindertageseinrichtung , dafür Sorge zu tragen, dass die räumlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllt werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten für materielle Dinge im Kindergartenalltag sollen laut sächsischem Bildungsplan vom Träger auf jeden Fall übernommen werden (z.B. Gestaltung Portfolio, Entwicklungsnachweise etc.)? Frage 4: ln welchem Umfang kann der Träger einer Kindertageseinrichtung Kosten zur Erfüllung des sächsischen Bildungsplanes auf die Eltern umlegen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 4: Personal- und Sachkosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) sind solche, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kindertageseinrichtungen erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 und 2 SächsKitaG). Diese Kosten werden durch den Gemeindeanteil, den Landeszuschuss , den Eigenanteil freier Träger und den Elternbeitrag nach § 15 Abs. 2 SächsKitaG finanziert. Eine Definition der "erforderlichen" Kostenbestandteile und ihres Umfangs gibt es im SächsKitaG nicht. Damit soll der örtlichen Ebene der Spielraum gegeben sein, örtlichen Gegebenheiten und den konkreten Erfordernissen im Einzelfall Rechnung tragen zu können. Zwingend "erforderlich" ist in jedem Fall, was sich aus der Erfüllung geltender Rechtsvorschriften ergibt. Es besteht jedoch auch ein Auslegungsspielraum . Für freie Träger von Kindertageseinrichtungen wird in der Vereinba- Seite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/16/156 Dresden, 1J, . Februar 2019 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fUr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS rung mit der Gemeinde nach § 17 Abs. 2 SächsKitaG konkretisiert, welche Kosten anerkannt und von der Gemeinde erstattet werden . Eine vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag, der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus gemeinsam erarbeitete Empfehlung zählt zu den erforderlichen Sachkosten u. a. die Kosten für pädagogisches Material. Der Sächsische Bildungsplan ist von allen Einrichtungen verbindlich umzusetzen. Alle Kosten, die für Materialen zur Erstellung der Entwicklungsdokumentation der Kinder im notwendigen und angemessenen Umfang entstehen, sind erforderliche Sachkosten. Sie sind vom Träger zu übernehmen und bei freier Trägerschaft in der Finanzierungsvereinbarung gegenüber der Gemeinde geltend zu machen. Die erforderlichen Personalund Sachkosten sind die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge nach § 15 Abs. 2 SächsKitaG. Insoweit sind auch die Eitern an der Finanzierung beteiligt . Über diesen Elternbeitrag hinaus können nur Kosten für die Essensversorgung nach § 15 Abs. 6 SächsKitaG und Kosten für zusätzliche Angebote nach § 15. Abs. 4 SächsKitaG bei den Eitern erhoben werden. Um "zusätzliche Angebote" handelt es sich nur dann, wenn der angemessene Rahmen zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes überschritten wird, z. B. das Angebot zum Erlernen eines Musikinstrumentes oder die Teilnahme an Ausflügen oder Veranstaltungen mit nicht geringen Kosten. Die zusätzliche Erhebung solcher Kosten ist jedoch nur im Einvernehmen mit dem Elternbeirat möglich. Frage 2: Welche Hygieneartikel (z.B. Sonnencreme, Zahnpasta, Haarbürste) sollten seitens eines Trägers bereitgestellt werden bzw. in welchem Umfang sind diese Dinge noch als Kosten für den Träger zumutbar? Persönliche Hygieneartikel der Kinder sind in der o. g. gemeinsamen Empfehlung nicht erfasst. Windeln, Haarbürste, Zahnbürste und Sonnencreme werden im Regelfall von den Eitern mitgebracht. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil Unverträglichkeiten von Kindern und Präferenzen der Eitern zu beachten sind . Näheres dazu stimmt der Träger deshalb in eigener Verantwortung mit den Eitern ab, bei freier Trägerschaft hinsichtlich der Finanzierung auch mit der Gemeinde. Frage 3: Gibt es seitens der Staatsregierung Empfehlungen für die prozentuale Verteilung des Landeszuschusses auf personelle und materielle Kosten? Nein. Der Landeszuschuss nach § 18 Abs. 1 SächsKitaG dient allgemein der Förderung der Aufgaben der Gemeinden nach dem Gesetz. Dazu gehört die Finanzierung der Personal- und Sachkosten der Kindertageseinrichtungen . Frage 5: Welche Zuschüsse können Eitern unter welchen Voraussetzungen erhalten , um derartige Kosten erstattet zu bekommen? Eitern können im Rahmen von Leistungen für Bildung und Teilhabe Kosten für Ausflüge ihrer Kinder mit der Kita oder Aktivitäten der kulturellen Bildung erstattet bekommen. Voraussetzung ist, dass die Eitern leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sind oder Empfänger von Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS (i SACHsEN 2019-03-01T10:23:34+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes