STAATS11N1STER1UNI FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16706 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/4290: Krankenkassenbeitragspflicht für Aufwandsentschädigungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Regelungen haben die Gemeinden in Sachsen nach § 21 Sächsische Gemeindeordnung für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit getroffen hinsichtlich der Frage, ob es sich bel den Entschädigungen um sozialversicherungspflichtige Einkommen handelt? Frage 2: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, welche Regelungen Gemeinden in Bezug auf die Krankenkassenbeitragspflichtigkeit der Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 21 Sächsische Gemeindeordnung getroffen haben? (bitte einzeln aufführen) Frage 3: Weiche Spielräume haben die Gemeinden nach § 21 Sächsische Gemeindeordnung in Bezug auf die Ausgestaltung der Entschädigung hinsichtlich deren Krankenkassenbeitragspflichtigkeit? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Wie schon in der Antwort auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/4290 ausgeführt, richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer ehrenamtlichen Tätigkeit danach, ob die gezahlten Entschädigungen als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch anzusehen sind. § 21 Sächsische Gemeindeordnung ermächtigt die Gemeinden, durch Satzung Regelungen zum Umfang der Entschädigungen zu treffen, nicht jedoch zur Sozialversicherungspflicht . Die Staateministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen lhre Nachrlcht vom Aktenzeichen (bltte bel Antwort angeben) 32-0141.51-16/108 Dresden, ¿fr.Februar 2019 Hausanschrlft: Sächelsches StaatemlnIsterlum für SozIales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SEN Vor diesem Hintergrund können die Gemeinden keine Regelungen im Sinne der Fragestellungen 1 und 2 treffen. Demzufolge haben sie auch keinen Spielraum in Bezug auf die Regelung einer Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit freundlichen Grüßen ( Seite 2 von 2 2019-03-01T10:28:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes