Freistaat STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS SACHSEN Der Staatsminister SÄC HSI SCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Poslfach 10 09101 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden IhrZeichen Ihre Nachricht vom 12. Februar 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/16/159 Dresden, 6).. März 2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16709 Thema: Zuordnung von Schulen zu Kooperationsverbünden gemäß § 4c SächsSchuiG Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Schulen bilden welchen Kooperationsverbund gemäß § 4c SächsSchuiG? (Bitte jeweils die mitwirkenden Schulen mit Schulart auflisten, getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten.) Frage 2: Werden alle Kooperationsverbünde innerhalb der Grenzen der einzelnen Kreise gebildet oder gibt es Kooperationsverbünde über Kreisgrenzen hinweg? Frage 3: Welche Schulen in freier Trägerschaft sind an welchem Kooperationsverbund beteiligt? Frage 4: Kann nach derzeitigem Planungsstand in allen Kooperationsverbünden "die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung in allen Förderschwerpunkten [ ... ] mit zurnutbaren Schulwegen vorgehalten" werden? Frage 5: Wenn Frage 4. verneint wird: Woran scheitert der genannte Anspruch jeweils? (Bitte für die betreffenden Kooperationsverbünde im Einzelnen darstellen.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die Zuordnung der Schulen zu Kooperationsverbünden und insbesondere deren inhaltliche Ausgestaltung sind ein Prozess, der sich in Abstimmung mit den Schulnetzplanungsträgern befindet. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Übersicht zur Beantwortung der Fragen 1 bis 3 bereitgestellt werden. Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium tor Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen .de-mail .de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Die Kooperationsverbünde sollen so gebildet werden, dass sie die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung in allen Förderschwerpunkten mit zurnutbaren Schulwegen vorhalten . Inhaltliche Grundlage des Aufbaus der Kooperationsverbünde 2019 bis 2021 bilden die in der Anlage befindlichen "Leitlinien und Prämissen", die entsprechend dem Prozesscharakter des Aufbaus regionaler Netzwerke weiterentwickelt werden können. Dabei werden folgende sogenannte Meilensteine absolviert, um eine tragfähige Struktur für die Umsetzung der Inklusion zu etablieren: 1. Meilenstein Die vorhandenen Bedingungen, Akteure, Zuständigkeiten und bereits bestehenden Kooperationsstrukturen zur Umsetzung der inklusiven Unterrichtung an den Schulen und den Trägern der Jugend- und Sozialhilfe, den Trägern der Schülerbeförderung sowie den Schulträgern öffentlicher Schulen pro aufzubauenden Kooperationsverbund werden sowohl innerhalb der Organisationsstrukturen der einzelnen Einrichtungen als auch einrichtungsübergreifend erfasst und analysiert. Dies schließt die Erfassung und Analyse der Rolle von Kindertageseinrichtungen, Schulen in freier Trägerschaft, der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit sowie weiterer thematisch relevanter Partner mit ein . 2. Meilenstein Auf der Grundlage der Analyse werden mit den jeweiligen Partnern des Kooperationsverbunds Potentiale (z. B. in der Kommunikation, im Aufbau spezieller Angebote, in der Steuerung von Prozessen und Abläufen) eruiert, die die Umsetzung von schulischer Inklusion in der Kooperation erleichtern. 3. Meilenstein Die eruierten Potentiale münden in Entwicklungs- und Gestaltungsziele für die Verwirklichung inklusiven Unterrichts. Dafür wird für jeden Kooperationsverbund eine konstituierende Beratung durchgeführt. 4. Meilenstein Die Ergebnisse der konstituierenden Beratungen werden protokolliert und Empfehlungen für die Weiterarbeit im Kooperationsverbund gegeben. 5. Meilenstein Die oberste Schulaufsichtsbehörde berichtet dem Landtag bis zum 30. September 2021 über den Stand des Aufbaus der Kooperationsverbünde nach§ 4c Absatz 7. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/16709 Aufbau der Kooperationsverbünde, Leitlinien und Prämissen Stand: Februar 2019 I. Allgemein Die Entwicklung und Ausgestaltung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Inklusion im Bildungsbereich gemäß Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist eine langfristige Aufgabe. Dabei gibt es im Freistaat Sachsen im Sinne des Zieles der UN-BRK, für Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe im schulischen Bereich zu ermöglichen, zwei im Sächsischen Schulgesetz verankerte Wege. So können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Behinderung an einer Förderschule oder inklusiv an einer Grundschule, weiterführenden Schule oder an einem Beruflichen Schulzentrum unterrichtet werden. Die Entscheidung über den Weg zur Verwirklichung des individuellen Förderbedarfs liegt bei den Eltern, soweit bestimmte, insbesondere auch personelle, organisatorische und sächliche Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 4c Absatz 5 Satz 1 SächsSchulG). Eltern und Schüler werden in geeigneter Weise beraten. Maßgeblich für die Wahl des am besten geeigneten Förderortes ist immer das Kindeswohl. Kern bilden die Förderschulen mit ihrer sonderpädagogischen Expertise. Ausgehend davon soll zukünftig (noch) stärker dem Elternwunsch entsprochen werden können für eine wohnortnahe Beschulung ihrer Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Regelschule. Im weiteren Prozess zur Umsetzung der UN-BRK kann auf eine sehr hohe Quote von lernzielgleicher inklusiver Unterrichtung aufgebaut werden. Neu ab dem Schuljahr 2018/19 ist die Möglichkeit der lernzieldifferenten Unterrichtung in den Förderschwerpunkten (FSP) Lernen und geistige Entwicklung an Oberschulen. In den nächsten Jahren werden Kooperationsverbünde in allen Regionen etabliert. Sie sollen die Partner vor Ort vernetzen, um die notwendige Zusammenarbeit zu erleichtern und effektiv zu gestalten. Der Aufbau der Kooperationsverbünde ist ein Prozess, der regional unterschiedlich verlaufen kann. Die oberste Schulaufsichtsbehörde berichtet dem Landtag bis zum 30.09.2021 über den Stand des Aufbaus der Kooperationsverbünde. II. Ziel Ziel ist, eine tragfähige Struktur der Zusammenarbeit für die Umsetzung der Inklusion zu etablieren. III. Rechtliche Grundlage Rechtliche Grundlage bildet das Sächsische Schulgesetz, insbesondere § 1 Absatz 7, § 4c Absatz 4 Satz 2, § 4c Absatz 5 bis 9. Die Regelungen des Sächsischen Schulgesetzes werden ergänzt durch die Bestimmungen zu den personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen, zur Schülerbeförderung, zur Leistungsermittlung und -bewertung etc. wie sie bspw. in den Schulordnungen, der Klassenbildungsverordnung, der VwV Bedarf und Schuljahresablauf festgelegt sind. IV. Steuerung Die Steuerung des Aufbaus der Kooperationsverbünde erfolgt durch SMK und LaSuB. Ein externer Partner wird beauftragt, Aufgaben zur Vorbereitung und Konstituierung der Kooperationsverbünde zu übernehmen. Der Regionalität mit den sehr unterschiedlichen Bedingungen ist dabei Rechnung zu tragen. Die jeweiligen Kooperationsverbünde entwickeln bei ihrer Konstituierung Entwicklungsziele, die sie in einem selbst zu bestimmenden Zeitraum erreichen wollen. V. Partner Feste Partner im Kooperationsverbund sind: LaSuB (Koordination des Kooperationsverbunds) Schulen in öffentlicher Trägerschaft Landkreis bzw. kreisfreie Stadt als Schulnetzplanungsträger, Schülerbeförderung, Träger von Jugend- und Sozialhilfe Schulträger Träger der Mögliche Partner im Kooperationsverbund sind (regionalspezifisch oder anlassbezogen): Kita, einschließlich Horte Schulen in freier Trägerschaft Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Regional bedeutsame Vereine Weitere regionale oder überregionale Partner nach Bedarf VI. Prämissen Die Ausweisung der Kooperationsverbünde durch die Schulnetzplanungsträger soll grundsätzlich in Anlehnung an die Mittelbereiche gemäß LEP 2013 und damit insbesondere auch mit Blick auf eine bedarfsgerechte Schülerbeförderung erfolgen. Die Förderschulen werden den Kooperationsverbünden zugeordnet, in deren Territorium sie liegen. Ausnahmen sind möglich, um zumindest eine Förderschule als festen Partner in jedem Kooperationsverbund zu haben. Unabhängig davon gilt weiterhin der Wirkungsbereich der jeweiligen Förderschulen, der gerade bei den hinsichtlich der Zahl der Förderschulen kleineren FSP viele Kooperationsverbünde umfassen kann. Diese Förderschulen werden bedarfsgerecht hinzugezogen. Die Beruflichen Schulzentren werden den Kooperationsverbünden zugeordnet, in deren Territorium sie liegen. Unabhängig davon können Kooperationsverbünde mit Beruflichen Schulzentren, die außerhalb des Verbundes liegen, bedarfsgerecht eine Zusammenarbeit vereinbaren. An jeder allgemeinbildenden Schule ist die inklusive Unterrichtung in dem FSP emotionale und soziale Entwicklung zu ermöglichen. Dabei ist die Konzentration von Schülern mit dem FSP emotionale und soziale Entwicklung an einer Schule zu vermeiden. Innerhalb eines Kooperationsverbundes sollen an mindestens einer Grundschule und einer Oberschule Möglichkeiten zur inklusiven Beschulung in den FSP Lernen und geistige Entwicklung vorgehalten bzw. entwickelt werden. Hinsichtlich aller anderen FSP wird in den Kooperationsverbünden entschieden, an welchen Schulen die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung vorgehalten bzw. entwickelt wird (vgl. Sächsisches Schulgesetz § 4c Absatz 7 Satz 4). In den Kooperationsverbünden sollen auch Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Übergänge in der Bildungslaufbahn von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf getroffen werden. Für definierte Förderschwerpunkte kann die Entwicklung von Schwerpunktschulen für die inklusive Unterrichtung, die für den Raum des Kooperationsverbundes zuständig und gut erreichbar sind, sinnvoll sein.