SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01 079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16710 Thema: Anrechnung von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungsund Pflegezeiten auf die Altersgrenze bei Berufung von Lehrerinnen und Lehrern in ein Beamtenverhältnis Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln welchem Umfang und auf welcher rechtlichen Grundlage werden bei der Berufung von Lehrerinnen und Lehrern in ein Beamtenverhältnis zum 01. Januar 2019 (oder später) hinsichtlich der Altersgrenze Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten berücksichtigt oder aus welchen konkreten Gründen nicht berücksichtigt ? Auf der Grundlage von § 7 Absatz 2 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) können in den Fällen des§ 12 Absatz 1 Satz 1 und des§ 27 Absatz 7 Satz 2 SächsBG infolge des Nachteilsausgleichs Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze des § 7 Absatz 1 Satz 1 SächsBG höchstens um insgesamt fünf Jahre zugelassen werden. Frage 2: Kann ein Lehrer oder eine Lehrerin, der/die 2019 das 43. Lebensjahr vollendet, verbeamtet werden, wenn er/sie ein (oder zwei) Jahre Eltern- und Kinderbetreuungszeit nachweist? Dies ist grundsätzlich dann möglich, wenn die erforderliche Ausnahme von der Altersgrenze auch tatsächlich zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung fortwirkenden aktuellen Nachteils erforderlich ist. Vorliegend ist dies dann zu bejahen, wenn eine Verbeamtung vor Vollendung des 42. Lebensjahres wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht erfolgt ist und daher erst nach Beendigung der Elternzeit und nach Vollendung des 42. Lebensjahres vorgesehen ist. Wurde die Elternzeit dagegen vor Vollendung des 42. Lebensjahres abgeschlossen, so dass eine Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 12. Februar 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/16/160 Dresden, U7, . März 2019 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS rechtzeitige Verbeamtung grundsätzlich möglich war, hat sich die Verzögerung der beruflichen Entwicklung für eine Verbeamtung vor Vollendung des ·42. Lebensjahres nicht mehr nachteilig ausgewirkt, so dass die Zulassung einer Ausnahme sachlich nicht gerechtfertigt ist. Frage 3: Inwieweit ist eine Nichtberücksichtigung von o.g. Zeiten mit dem Benachteiligungsverbot nach § 12 SächsBeamtG vereinbar? § 7 SächsBG ist mit dem Benachteiligungsverbot des§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG vereinbar . Die obersten Dienstbehörden können nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 SächsBG Ausnahmen von der Altersgrenze des § 7 Abs. 1 SächsBG für die Berufung in ein Beamtenverhältnis zulassen. Damit wird gewährleistet, dass in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBG individuelle Verzögerungen der beruflichen Entwicklung angemessen berücksichtigt werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-03-05T14:41:49+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes