STAATSTVHNISTERWM DES INNERN Freistaat SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3591 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, 13. März 2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90ID|E GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16723 Thema: Neonazistisches Konzert mit „Lunikoff“ am 03.02.2019 in Annaberg-Buchholz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Wie die Freie Presse berichtet, fand am 03.02.2019 in AnnabergBuchholz ein Konzert mit dem neonazistischen Liedermacher ‚Lunikoff‘ im Lokal ‚Zur Altstadt‘ statt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantwode ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Ziffer |. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: ' Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem das Konzert stattgefunden hat? Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes und inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Datenschutzes entgegenstehen. Auskünfte über personen- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern VWlhelm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSNIiNiSTERiUM DES INNERN bezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten, unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den lnformationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne von § 2 Gesetz über den Verfassungs— schutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 3: Wer trat als Veranstalter des Konzertes in Erscheinung? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Wie viele Personen waren beim Konzert anwesend? Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer durchgeführter oder geplanter Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Zu geplanten rechtsextremistischen Veranstaltungen in diesem Objekt liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschluss— sache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstiicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG Seite 2 von 3 Freistaat SACH SEN STAATSMlNiSTERlUNI DES lNNERN stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Offenlegung ihrer Identität in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Personen, weshalb sie jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu einer Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner nachrichtendienstlichen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem lnformationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem lnformationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der lnformationsübermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung gleichermaßen befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung jedoch zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die lnformationsübermittlung unterbieibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Mti ndlichen Grüßen P of Dr. éoléVöölier Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN