STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/64 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, 14. März 2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/16729 Thema: Kostenfestsetzung und —beitreibung nach Abschiebungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Es handelt sich um eine Nachfrage zur Kleinen Anfrage 6/16212“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele der in der Antwort auf die Fragen 2 und 3 genannten Leistungsbescheide für entstandene Abschiebungskosten sind an abgeschobene Ausländer ergangen? (Bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr ) An bereits abgeschobene Ausländer ergingen 2016: 2017: 2018: 31, 62, 270 Leistungsbescheide. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des lnnern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 Frage 2: Wie viele der in der Antwort auf die Fragen 2 und 3 genannten Leistungsbescheide für entstandene Abschiebungskosten sind an andere Personen ergangen, die gemäß § 66 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten einer Abschiebung haften? (Bitte aufschlüsseln nach den in § 66 Absatz 4 Nr. 1 bis 5 genannten Personengruppen) Es wurden keine Leistungsbesoheide gegen Kostenschuldner nach § 66 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassen. www.smi.sach5en.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-BuckStr. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES INNERN Frage 3: Wie verhält sich rechtlich § 66 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, wonach der Ausländer die Kosten der Abschiebung zu tragen hat, zu § 66 Absatz 4 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz, wonach der Ausländer für die Kosten der Abschiebung nur haftet, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Hier begehrt der Abgeordnete jedoch keine Auskunft über die Amtsführung der Staatsregierung, sondern eine Information über die Auslegung einer Rechtsvorschrift. Frage 4: Wie viele der laut Antwort auf Frage 4 vollständig beglichenen Leistungsbescheide wurden beglichen a) vom abgeschobenen Ausländer, b) von einer Person der in § 66 Absatz 4 Nr. 1 bis 5 genannten Personengruppen? (Bitte aufschiüsseln, wer in welcher Höhe beglichen hat) a) Ob die Forderungen jeweils durch die zahlungspflichtigen abgeschobenen Personen selbst beglichen wurden oder ob Familienangehörige oder sonstige Dritte die ZahIungen im Auftrag des Kostenschuldners oder auf freiwilliger Basis vorgenommen haben, wird statistisch nicht erfasst. lm Ubrigen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 4 der Drs.-Nr. 6/16212 venNiesen. b) Es wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Frage 5: In wie vielen Fällen war es nicht möglich einen Leistungsbescheid zur Erstattung der Abschiebungskosten zu erlassen und woran scheiterte dies jeweils? Haupthinderungsgrund für die Kostenfestsetzung nach § 66 Absatz 1 AufenthG ist das Fehlen einer zustellfähigen Anschrift des/der Zahlungspflichtigen. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Seite 2 von 3 Freistaat SACH SEN STAATSMINiSTERiUM DES lNNERN Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die erbetenen Informationen werden in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden 217.000 Akten händisch ausgewertet werden. Hierfür müsste jeweils die Akte gesichtet, darin eine Kostenschuld nach § 66 AufenthG festgestellt und die Aussichten für eine erfolgreiche Zustellung des zu erlassenden Leistungsbescheides ge— prüft werden. Allein für die Prüfung auf die Erfolgsaussichten bzw. Hinderungsgründe ist pro Akte ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich 30 Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 108.500 Arbeitsstunden, d. h. von mehr als 13.500 Arbeitstagen zu je acht Stunden. Ausgehend von einer 40-Stunden—Woche sind daher 2.712 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits— und Funktionsfähigkeit der sächsischen Staatsverwaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Ausländerbehörde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. undiichen Grüßen MA Pro . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN