STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatem lnisterin f ür Glelchatellung und Integration SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 l 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zelchen Ihre Nachrlcht vom Aktenzelchen (bltte bel Antwort angeben) INT-0141.51-19/140 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/16735 Thema: Leistungen an Asylsuchende nach dem AsylbLG - SachleistungenSehr geehrter Herr Präsident, Dresden, März 2019 den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der ihrer Antwort vom 21.12.2016 auf die Kleine Anfrage 6/7172 erläutert die Staatsregierung die aktuelle Praxis der Unterbringungsbehörden zur Gewährung von Sach- bwz. Geldleistungen an Asylsuchende." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was hat sich an der dort beschriebenen Verfahrensweise zur Gewährung von Sach- bzw. Geldleistungen nach § 3 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 des Asylbewerberleitungsgesetzes zwischenzeitlich verändert? Es haben sich keine Änderungen gegenüber der in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/7172 dargestellten Verfahrensweise ergeben. Frage 2: Welcher Verwaltungs- und welcher Kostenaufwand wäre für den Freistaat Sachsen damit verbunden, Leistungen an Asylsuchende für den notwendigen persönlichen Bedarf gemäß der Sollvorschrift des § 3 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes als Sachleistungen zu erbringen und wieso erscheint dieser Aufwand der Staatsreglerung bislang als nicht vertretbar? Bereits heute werden einzelne Leistungen an Asylsuchende für den notwendigen persönlichen Bedarf als Sachleistung ausgereicht. Der Kosten- und Verwaltungsaufwand für eine generelle Leistungsgewährung in Sachleistungen kann nicht beziffert werden, da hierfür keine Daten vorliegen und diese auch nicht kurzfristig erhoben werden können. Eine generelle Umstellung auf Sachleistungen würde aber auf jeden Fall einen hohen Verwaltungs- und Kontrollaufwand und damit zusätzliche Kosten hervorrufen. Erforderlich wären beispielsweise umfangreiche Bedarfsermittlungen sowie ein Hausanschrlft: SichsIsches Staatsml nlsterl um für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ PgYah SEN hoher Beschaffungs-, Lager- und Verteilungsaufwand. Einzelne Sachleistungen würden für den Freistaat, und damit den Steuerzahler, mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden sein als die Ausreichung von Geldmitteln. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand eines generellen Sachleistungsprinzips in keinem angemessenen Verhältnis zu einem eventuellen Nutzen steht. Unabhängig davon wurde bei einzelnen eingepreisten Leistungen natürlich geprüft, ob diese durch eine Sachleistung ersetzt werden können. Frage 3: Welcher Verwaltungs- und welcher Kostenaufwand wäre für die Landkreise und Kreisfreien Städte als Untere Unterbringungsbehörden damit verbunden, Leistungen an Asylsuchende für den notwendigen Bedarf entgegen der Sollvorschrift des § 3 Absatz 2 des Asyibewerberleistungsgesetzes allein in •Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen zu gewähren? Frage 4: Welcher Verwaltungs- und welcher Kostenaufwand wäre für die Landkrelse und Kreisfreien Städte als Untere Unterbringungsbehörden damit verbunden, Leistungen an Asylsuchende für den notwendigen persönlichen Bedarf in Gemeinschaftsunterkünften entsprechend der Kannvorschrift des § 3 Absatz 2 Satz 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes In Form von Sachleistungen zu gewähren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2