STAATSNHNISTERlUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16779 Thema: Austausch zwischen Verfassungsschutz, SMWK und den sächsischen Hochschulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Austausch zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem SMWK undloder den einzelnen sächsischen Hochschulen gab bzw. gibt es und seit wann? Frage 2: Welche Informationen wurden dabei mit wem ausgetauscht? (Bitte nach Hochschulen, Jahr, Absender, Empfänger, Anlass und Themenbeschreibung aufschlüsseln.) Frage 3: Auf welcher rechtlichen! gesetzlichen Grundlage gibt die Staatsregierungldas SMWK bzw. die Hochschulleitungen Auskunft über die Aktivitäten von studentischen Gruppen oder Einzelpersonen an das UV und umgekehrt? Frage 4: Existieren Dossiers oder anderweitige Informationen beim Landesamt für Verfassungsschutz, beim SMWK (oder anderen Bereichen der Staatsregierung) oder bei den Hochschulen über einzelne Studierende, Hochschulgruppen oder andere, hochschulpolitisch aktive Personen oder Gruppen? (Bitte aufschlüsseln nach Art der lnformationssammlung , Erstelldatum, Anlass sowie Quellen.) FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3595 Dresden, 19. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 554-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSiVIiNiSTERiUM DES iNNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Bei der Beantwortung der o. 9. Fragen sind den Begriffen „Austausch“ und „Informationsaustausch “ die lnformationsübermittlungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) und die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 15 SächsVSG zugrunde gelegt. Gemäß § 15 SächsVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsVSG, also über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bun— des oder eines Landes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVSG) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SächsVSG), gerichtet sind. Zudem informiert das LfV Sachsen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsVSG). Neben der Herausgabe des jährlichen Verfassungsschutzberichtes und verschiedener weiterer Publikationen nimmt das LfV Sachsen auch an lnformations-‚ Vortrags— sowie Diskussionsveranstaltungen teil. Hierbei informieren Mitarbeiter des LfV Sachsen über Strukturen und Aktivitäten von Extremisten im Freistaat Sachsen. Ziel ist es, einen gesamtgesellschaftlichen Bekämpfungsansatz zu erreichen und somit zu verhindern, dass Menschen in den Extremismus abgleiten. Gemäß § 10 Abs. 1 SächsVSG können Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen , die Gemeinden, die Landkreise und sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts von sich aus dem LfV Sachsen die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstige Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsVSG oder zur Beobachtung von Bestrebungen erforderlich sind, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 3a SächsVSG genannten Schutzgüter gerichtet sind. Das LfV Sachsen kann gemäß § 11 Abs. 1 SächsVSG die in § 10 SächsVSG genann— ten Stellen ersuchen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche An— haltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlungen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 oder 2 SächsVSG erforderlich sind. Zudem ist das LfV Sachsen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsVSG ermächtigt, personenbezogene Daten an Behörden sowie öffentliche Stellen zu übermitteln, wenn dies unter anderem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigen. Auf die Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/13616 (Frage 3) und 6/16778 wird verwiesen. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Ob ein Austausch im Sinne der Fragestellungen erfolgte, kann nicht ermittelt werden. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Die notwendigen Daten können nur durch die händische Auswertung von rund 8.440 Akten erlangt werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine rein summarische Auflistung von Akten, die keine Aussage über Inhalt oder Umfang der einzelnen Akten zulässt. Für das Suchen der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellungen wird von einer Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Akte ausgegangen. Ausgehend von einer 40-h-Woche sind daher 13 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Andere Aufgaben, wie z. B. die nachrichtendienstliche Bearbeitung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, können währenddessen nicht wahr— genommen werden. Auch eine Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt nicht, dass die Frage zu beantworten ist. undlichen Grüßen(„zu Prof. Dr.Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-03-19T12:19:49+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes