STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Poslfach 10 09 10 101 079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 20. Februar 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/16/172 Dresden, ~ . März 2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/16805 Thema: Bildungsauftrag Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut sächsischem Gesetz über Kindertageseinrichtungen bieten Kindertageseinrichtungen dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus(§ 2 SächsKitaG)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen konkreten Bildungsauftrag müssen Kindertageseinrichtungen leisten und wie überschneidet oder unterscheidet sich dieser inhaltlich von dem Beitrag, der durch die Erziehungsberechtigten geleistet wird/werden soll? Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie nach einem ganzheitlich verstandenen Erziehungs-, Bildungs-, und Betreuungsauftrag, bei dem alters- und entwicklungsspezifische Besonderheiten der Kinder berücksichtigt werden. Der Sächsische Bildungsplan ist dabei die verbindliche Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Grundlagen der pädagogischen Arbeit sind dabei: • die Ganzheitlichkeit, das heißt themenübergreifende Bildungsprozesse anzuregen und zu gestalten, • der Bezug zum lebenslangen Lernen, das heißt Bildung als Prozess von Anfang an und als Vorstufe zu Schule und Berufsbildung zu sehen sowie • die konsequente Nutzung der Selbstbildungskräfte des Kindes, seiner natürlichen Neugier und seiner Kreativität. § 2 (1) SächsKitaG verdeutlicht den Bezug der Angebote der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege zur Bildung und Erziehung in der Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS Familie. Diese Angebote sollen das Primat der für das in Artikel 6 Grundgesetz festgeschriebene natürliche Recht der Eltern auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht strittig stellen und sie nicht von der entsprechenden Pflicht entbinden, sondern die Familie dabei begleiten, unterstützen und ergänzen. Bei dieser Ergänzung gehen die Möglichkeiten der Angebote über den Familienrahmen hinaus. Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen. Frage 2: Wie, wann und durch wen erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung des sächsischen Bildungsplans bzw. eine entsprechende Qualitätssicherung in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen? Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Qualität einer Kindertageseinrichtung werden bereits vor der Eröffnung detailliert durch das Landesjugendamt im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII geprüft. Während des Betriebes einer Kindertageseinrichtung gibt es keine festen Intervalle zur Überprüfung vorhandener Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Da die Träger der Kindertageseinrichtungen betriebserlaubnisrelevante Veränderungen unverzüglich mitteilen müssen, werden je nach Einzelfall die Genehmigungsvoraussetzungen anlassbezogen erneut geprüft. Zuständige Behörde im Sinne des§ 85 Abs . 2 SGB VIII ist das Landesjugendamt. Für die Überprüfung der Kindertagespflegesteilen sind die örtlichen Jugendämter im Rahmen der Pflegeerlaubnisverfahren gemäß § 43 SGB VIII zuständig. Frage 3: Gibt es konkrete, wissenschaftlich empfohlene Entwicklungsstände, die zum Übergang in den Kindergartenbereich bzw. zum Übergang in die Grundschule erreicht sein müssen und wenn ja, hat es Konsequenzen, wenn der entsprechende Entwicklungsstand nicht erfüllt wird? Es gibt keine konkreten, wissenschaftlich empfohlenen Entwicklungsstände, die zum Übergang in den Kindergarten bzw. zum Übergang in die Grundschule erreicht sein müssen. ln der wissenschaftlichen Literatur werden typische Entwicklungsstufen in relevanten Entwicklungsbereichen beschrieben. Die für den Übergang vom Kindergarten in die Grundschule maßgeblichen Entwicklungsbereiche sind im SächsKitaG, im Sächsischen Schulgesetz und der Schulordnung Grundschulen festgelegt. Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes in den Entwicklungsbereichen dient als Grundlage für die Förderung. Dabei wird jeweils am individuellen Entwicklungsstand des einzelnen Kindes angeknüpft. Mit freundlichen Grüßen p:Ji Seite 2 von 2