STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 20. Februar 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/16/173 Dresden , JS . März 2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/16806 Thema: Elternbeirat in Kindertageseinrichtung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im sächsischen Gesetz für Kindertageseinrichtungen ist unter §6 die Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten geregelt. Darin heißt es im Absatz 1, dass diese bei wesentlichen Entscheidungen wie die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung miteinbezogen werden sollen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was ist unter "Einbeziehen" konkret zu verstehen bzw. welches Veto- oder Vorschlagsrecht haben die Kinder und Erziehungsberechtigten bei Entscheidungen z.B. bezüglich Konzeption und Kostengestaltung (inklusive Verpflegungskosten) und wie genau muss dieses in der Umsetzung berücksichtigt werden? Die in § 6 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) eingeräumten Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten umfassen die Mitteilung der erforderlichen Informationen und die Durchführung von Anhörungen bei wesentlichen Entscheidungen (Informations- und Anhörungsgebot). Wesentliche Entscheidungen neben der Ausgestaltung der pädagogischen Konzepte können betreffen: die Öffnungszeiten (§ 5 SächsKitaG), die Gesundheitsfürsorge und -pflege (§ 7 SächsKitaG), zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen (§ 15 Abs.4 SächsKitaG), die Essensversorgung (§ 15 Abs.6 SächsKitaG) sowie Veränderungen der Platzkapazität und räumliche oder bauliche Veränderungen. ln Bezug auf die Kostengestaltung ist vollständige Transparenz den Eitern gegenüber herzustellen. Als Mitwirkungsgremien benennt der Gesetzgeber die Elternversammlung als Gesamtheit der Erziehungsberechtigten einer Kindertageseinrichtung und insbesondere den Elternbeirat als gewählte Vertretung der Eitern, die eine reine Beratungsfunktion haben. Die Entscheidungsbefugnis bei wesentlichen Entscheidungen liegt bei den Trägern oder gegebenenfalls Seite 1 von 3 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Kultus Caroiaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS bei der Leitung der Kindertageseinrichtungen. Mögliche Stellungnahmen oder Vorschläge der Elternversammlung oder des Elternbeirates entfalten somit keine Bindungswirkung für die Träger bzw. Leitung der Kindertageseinrichtung. Die im § 6 Abs. 5 SächsKitaG geregelte Mitwirkung der Kinder sollte im Sinne des Sächsischen Bildungsplanes, insbesondere der Hinweise im Bildungsbereich "Soziale Bildung", umgesetzt werden und sich an den Interessen und Bedürfnissen der Kinder orientieren. Sie kann sich unter anderem auf Tages- und Wochenplanungen der Einrichtungen oder auf die Gestaltung von Räumen bzw. Außengelände, also auf Themen, die für Kinder überschaubar sind, beziehen. Frage 2: Mit welcher Vorlaufzeit sollten die Erziehungsberechtigten bezüglich einer Änderung der Konzeption informiert bzw. mit einbezogen werden? Zur Form und zeitlichen Gestaltung der Elternbeteiligung werden im SächsKitaG keine Aussagen getroffen. Einrichtungsleitung und der Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung sind jedoch verantwortlich, den Elternbeirat rechtzeitig zu informieren und anzuhören, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden . Diese Informationspflicht umfasst alles, was notwendig ist, damit sich der Elternbeirat ein Urteil bilden und gegenüber dem Träger qualifiziert äußern kann. Rechtzeitige Information bedeutet, dass den Beiratsmitgliedern ausreichend Zeit eingeräumt wird zur internen Beratung und Abstimmung im gesamten Elternbeirat bzw. zur Meinungsbildung und bei Bedarf auch zur Information der Elternschaft der Einrichtung. Frage 3: Inwieweit müssen Erziehungsberechtigte bei der Regelung von Schließzeiten der Einrichtung einbezogen werden und mit welcher Vorlaufzeit müssen die Erziehungsberechtigten informiert werden? Das SächsKitaG regelt zu den Öffnungszeiten in § 5 Folgendes: "Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten . . . Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt." Die Entscheidung über eventuelle Schließzeiten liegt insoweit letztlich beim jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung , der dies allerdings mit den genannten Beteiligten abstimmen muss. Es muss sichergestellt sein, dass Eitern, die während der Schließzeit einer Einrichtung dennoch eine Kindertagesbetreuung benötigen, einen Betreuungsplatz in einer anderen Kita erhalten . Zu Form und Fristen bei der Gestaltung der Elternbeteiligung macht das SächsKitaG keine Vorgaben . Frage 4: Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich für den Träger einer Kindertageseinrichtung bei einer Nichteinbeziehung von Elternbeiräten oder Erziehungsberechtigten in wesentliche Entscheidungen? Aus der Nichteinbeziehung von Elternbeiräten oder Erziehungsberechtigten in wesentlichen Entscheidungen ergeben sich keine rechtlichen Konsequenzen. Eine gesetzliche Grundlage existiert dafür nicht. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS ~ SACHsEN Das Landesjugendamt berät Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII und wirkt auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgabe gemäß § 6 SächsKitaG hin . Frage 5: Werden Elternbeiträge bei längeren Schließzeiten einer Einrichtung (z.B. mehr als 3 Wochen) teilweise oder vollständig zurückerstattet? Für Schließzeiten von Kindertagesreinrichtungen gibt es keinen Anspruch auf Rückerstattung von Elternbeiträgen, da sie einer "Bündelung" der urlaubsbedingten Abwesenheit der pädagogischen Fachkräfte und der Abwesenheitstage der Kinder dienen, deren Eitern Urlaub in Anspruch nehmen. Eitern, die während der Schließzeit eine Betreuung benötigen, ist eine Möglichkeit der Ersatzbetreuung anzubieten. Um Eitern und Fachkräften noch im angemessenen Rahmen eine flexible, individuelle Inanspruchnahme von Urlaub zu ermöglichen, sollte diese "Bündelung" drei Wochen nicht überschreiten. Bei längeren Schließzeiten einer Kindertageseinrichtung, z. B. bedingt durch eine Sanierung, wird in der Regel ebenfalls eine Betreuung in einer anderen Kindertageseinrichtung angeboten. Eine Rückerstattung von Elternbeiträgen kommt für einen Zeitraum in Frage, in dem den Eitern kein Ersatzbetreuungsplatz bereitgestellt wird . Mit freundlichen Grüßen i; v Seite 3 von 3