SACHSISCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STMTSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-von-Li ndena u-Plalz I 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90/DlE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6/16815 Thema: öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung in derVorurahlzeit Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "ln den Jahren der Landtagswahlen in Sachsen 2014,2009 und zuvorhatten die damaligen Staatsregierungen jeweils eine Verwaltungsvorschrift "Offentlichkeitsarbeit" in der Vorurahlzeit erlassen. Absicht war, die.. Geltung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "Offentlichkeitsarbeit" vom 2.3.1977 sicherzustellen, wonach in den sechs Monaten vor der Landtagswahl "den Staatsorganen es von Verfassungswegen versagt ist, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbes. durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen." (BVerfGE 44,125; www.servat.unibe.ch/dfr/bv044l 25.html)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Beabsichtigt die Staatsregierung, auch für das Wahljahr 2019 eine entsprechende Verwaltungsvorschrift zu erlassen, und wenn ja: wann? Frage 2t Falls nein: mit welchen konkreten Maßnahmen (ggf. welchen Sanktionen bei Zuwiderhandlung) stellt die Staatsregierung sicher, dass der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den einzelnen Staatsministerien und nachgeordneten Behörden verbindlich Geltung verschafü wird? Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europa' angelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-1 053 I 441704- 2019t19964 Dresden, ¡tlt./rarzZOIS Die Kampagne des Freistaates Sachsen. ***I 2n-. SACHSEN *j * r* DORTLTEGTEUR0PA Hausanschrift: Sächs¡sche Staatskanzlei Archivstraße I 0'1097 Dresden Seite 1 von 3 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Frage 3: Angesichts gestiegener Etats für öffentlichkeitsarbeit in den Staatsministerien: Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um "ein Anwachsen der öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe [ ... ], das sowohl in der größeren Zahl von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlaß, wie in deren Ausmaß und dem gesteigerten Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Maßnahmen zum Ausdruck kommen kann" (BVerfGE 44,125; 1261, zu verhindern? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Der Staatsregierung und den Behörden des Freistaates Sachsen wurden für die Offentlichkeitsarbeit in der Zeit vor der Landtagswahl 2019 Hinweise gegeben und kei ne Venrualtungsvorschrift erlassen. Die bisherigen Venrualtungsvorschriften der Sächsischen Staatsregierung über die Offentlichkeitsarbeit während der Vonruahlzeit gaben zur Orientierung nur die ohnehin geltende und bindende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in knapper Form wieder. Daher wurde es als zielführender angesehen, die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 1977 entwickelten Grundsätze ausführlicher - als dies in einer Venrualtungsvorschrift möglich ist - in Hinweisen darzustellen. Damit werden den Verantwortlichen Kriterien an die Hand gegeben, um verfassungsrechtlich zulässige Öffentlichkeitsarbeit von verfassungswidriger Wahlwerbung in der Vonrvahlzeit abzugrenzen und die Offentlichkeitsarbeit der Verfassungsorgane daran auszurichten. Die Form der Hinweise bot sich insbesondere an, da die Thematik teilweise komplex ist und es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. ln diesem Zusammenhang konnten auch die mittleruveile zahlreichen weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte mit Bezug zur Vonrahlzeit dargestellt werden. Für eine solche Darstellung ist die Form einer Venraltungsvorschrift nicht geeignet. Die Hinweise wurden nach Abstimmung mit den Ressorts Anfang Dezember 2018 an die Amtschefs der Staatsministerien mit der Bitte um Bekanntgabe und Beachtung in ihrem Geschäftsbereich versandt. Zugleich wurden sie im lntranet der Landesvenualtung eingestellt. Von einem erneuten Erlass einer Verwaltungsvorschrift wurde auch deshalb abgesehen, weil lediglich Sachsen in diesem Bereich bislang mit einer Venvaltungsvorschrift agierte. Die anderen Bundesländer geben teilweise in Form von Rundschreiben Hinweise auf die Rechtsprechung. ln einigen Ländern existieren gar keine Vorgaben oder Hinweise, da die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze auch ohne diese Vorgaben gelten und zu beachten sind. Das Gebot äußerster Zurückhaltung, welches auch ein Anwachsen der Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfnähe und ein Ansteigen von Einzelmaßnahmen ohne akuten Anlass verbietet, wird in den Hinweisen ausdrücklich enruähnt. Wie sich bereits aus den Leitsätzen der auch vom Abgeordneten in seiner Vorbemerkung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, richtet sich das Verbot, parteiergreifend und wahlwerbend in den Wahlkampf einzugreifen, an die Staats- bzw. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 SÄCHSìSCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 Verfassungsorgane und somit an die Staatsregierung, den Ministerpräsidenten und die Staatsminister. Auf das Verhalten einzelner Bediensteter in den Staatsministerien und nachgeordneten Behörden kommt es daher nicht âî, so dass sich weitere konkretisierende Maßnahmen oder Sanktionen verbieten. Die Hinweise sind als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen 0[r,*- fû"/- Oliver Schenk Anlage Seite 3 von 3 2019-03-15T13:51:48+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes