STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Karsten {fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/16832 Thema: Leistungen für Behinderte bzw. deren Pflegende Angehörige Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es einen Leitfaden/Handbuch für Pflegende Angehörige, in denen alle Unterstützungsmöglichkeiten sowohl der Art als auch der finanziellen Höhe nach für Pflegende Angehörige bzw. für die zu pflegende Person verständlich, übersichtlich und mit dem entsprechenden Ansprechpartner dargestellt sind und wo ist dieser Leitfaden/Handbuch erhältlich? Das Spektrum der Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten ist sehr vielfältig . Erste Informationen können pflegende Angehörige beispielsweise über die Internetplattform https://www. pflegenetz. sachsen. de/leitfaden-fuer-angehoerige . htm l des Freistaates Sachen finden, die u.a. über erste Schritte informiert , um die passende Pflege für den Pflegebedürftigen zu organisieren. Auch die vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene Broschüre „Ratgeber Pflege" (Stand: 14. März 2019) bietet einen umfassenden Überblick zum Thema Pflege (u.a. Leistungen der Pflegeversicherung, Pflege von Angehörigen zu Hause, Beratung im Pflegefall und Qualität und Transparenz in der Pflege). Wichtige Begriffe werden hier in einem Glossar zum Nachschlagen zusammengefasst. Frage 2: Von wem und wie werden Pflegende Angehörige (laufend) beraten , kommen Berater zu den Pflegenden Angehörigen nach Hause bzw. wo befinden sich Beratungsinstitutionen in Sachsen? Die Auswahl und Inanspruchnahme von Hilfs- und Unterstützungsleistungen orientiert sich an den jeweiligen Bedarfen der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Hierbei beraten in erster Linie die Pflegekassen unterstützend gemäß ihres gesetzlich definierten Auftrages. Leistungsempfänger der Pflegeversicherung haben gemäß § 7a Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-19/178 Dresden, 21. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ (SGB XI) einen Anspruch auf individuelle und kostenfreie Pflegeberatung. Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, haben gemäߧ 7a Absatz 2 SGB XI einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Pflegebedürftigen. Auf Wunsch erfolgt die Beratung in der eigenen Häuslichkeit. Die Pflegekassen setzen die Beratung in unterschiedlicher Weise um. Die AOK PLUS berät ihre Versicherten bzw. pflegende Angehörige durch regionale Pflegeberater persönlich und entsprechend der individuellen Versorgungssituation. Insgesamt sind 41 qualifizierte Pflegeberater für Sachsen und Thüringen tätig. Die Beratung erfolgt, je nach Wunsch des Versicherten/Angehörigen, in der Häuslichkeit oder in einer Filiale der AOK PLUS. Die Mehrheit der Versicherten nimmt die Beratung in der Häuslichkeit in Anspruch. Wird der Pflegebedürftige ausschließlich durch seine Angehörigen versorgt (Empfänger von Pflegegeldleistungen), ist eine Beratung in der Häuslichkeit in Abhängigkeit des Pflegegrades mindestens halbjährlich bis vierteljährlich verpflichtend nachzuweisen. Die Beratung erfolgt gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft. Die Pflegeberatung sollte sich an den bundeseinheitlichen Pflege-Beratungsrichtlinien zur Durchführung der Pflegeberatung nach§ 7a SGB XI des GKV-Spitzenverbandes orientieren und als umfassende Beratungsleistung im Sinne des Case Managements ausgerichtet sein. Frage 3: Wie hoch ist das jährliche/monatliche Budget für Verhinderungspflege, welches Pflegenden Angehörigen zusteht, wie erfolgt die Abrechnung dieses Budgets und gibt es diesbezüglich Unterschiede bei der Abrechnung von Pflegenden Angehörigen bzw. Pflegediensten? Für Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 ein Anspruch von 1.612 EUR je Kalenderjahr zur Verfügung. Die Pflegekasse erstattet für längstens sechs Wochen die nachgewiesenen Kosten. Wird die Verhinderungspflege von Haushaltsangehörigen oder VerwandtenNerschwägerten bis zum 2. Grad erbracht, werden die Kosten bis zur Höhe des Pflegegeldes erstattet. Bei besonderen Aufwendungen (z.B. Fahrkosten, Verdienstausfall) können insgesamt bis zu 1.612 EUR erstattet werden. Reichen die Mittel der Verhinderungspflege zur Finanzierung der Leistung nicht aus, werden die zur Verfügung stehenden Ansprüche bis maximal 806 EUR aus der Kurzzeitpflege unbürokratisch übertragen. Der für die Verhinderungspflege übertragene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet. Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt . Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt. Frage 4: Welcher Personalpool steht Pflegenden Angehörigen für die Verhinderungspflege zur Verfügung und wie schnell ist dieser einsatzbereit? Es steht dem Pflegebedürftigen bzw. dem Angehörigen entsprechend der jeweiligen Wünsche und individuellen Notwendigkeiten frei, in welcher Form die Verhinderungspflege erbracht werden soll. Die Verhinderungspflege kann als vollstationäre Pflege (in Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ einem Pflegeheim) oder als ambulante Leistung entweder durch einen Pflegedienst oder Angehörige, Verwandte bzw. Bekannte in der eigenen Häuslichkeit erbracht werden. Die AbsprachenNereinbarungen trifft der Versicherte bzw. Angehörige selbst. Eine konkrete Aussage zur Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der zuvor genannten Personen kann daher nicht getroffen werden. Die Pflegekassen beraten unterstützend zum Angebot der Verhinderungspflege und können Listen/Kontaktdaten für mögliche Anbieter zur Verfügung stellen. Darüber hinaus können mögliche Anbieter in Wohnortnähe auch über die Pflegedatenbank des Pflege- Netz Sachsen recherchiert werden. Frage 5: Wie und von wem werden Pflegebedürftige betreut, wenn deren Pflegende Angehörige sich in Pflegekursen weiterbilden? Während der Teilnahme an einem Pflegekurs kann der Pflegebedürftige durch einen Pflegedienst, Angehörige oder Bekannte im Rahmen der Verhinderungspflege betreut werden (siehe Frage 4). Ein Pflegedienst oder ein nach Landesrecht anerkannter niedrigschwelliger Anbieter kann die Beaufsichtigung/Betreuung auch im Rahmen der Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI erbringen. Hierfür stehen jedem Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) monatlich 125 EUR zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen J t/llt: Barbara Klepsch Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2019-03-22T12:37:25+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes