STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I16844 Thema: Allgemeines Vorgehen bei Verdachtsunabhängigen Personenkontrollen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche DienstanweisungenNorschriften gelten zum Schutz der Person , deren Kleidung zum Zwecke der Durchsuchung bei verdachtsunabhängigen Personenkontrollen geöffnet oder ausgezogen werden müssen? (Insbesondere bei Temperaturen unter 5 Grad, Regen, starken Wind) Frage 2: Welche DienstanweisungenNorschriften gelten zum Schutz der Person , deren Kleidung zum Zwecke der Durchsuchung bei verdachtsunabhängigen Personenkontrollen geöffnet oder ausgezogen werden müssen, wenn die zu Durchsuchenden angeben, dass sie erkrankt sind oder konkrete Gründe nennen, wegen denen eine Entkleidung bei Temperaturen unter 5 Grad, Regen oder starken Wind, eine erschwertes gesundheitliches Risiko verursachen würde. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Ermächtigung für die Polizei zur Durchsuchung von Personen bei verdachtsunabhängigen Kontrollen ergibt sich aus § 23 Abs. 2 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPoiG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Sächs- PolG. Für den speziellen Tatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsPolG hat das Staatsministerium des Innern eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung ereignis- und verdachtsunabhängiger Kontrollen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen) vom 21. Juli 2004 erlassen. Die Vor— schrift ist von den Polizeidirektionen zu beachten. Schutzvorschriften bei FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/75/65 Dresden, 27. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wiihelm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERiUM DES iNNERN erforderlich werdenden Durchsuchungen sind in der VwV Verdachtsunabhängige Kontrollen nicht enthalten. Die Verwaltungsvorschrift dient vielmehr als organisationsrechtliche Regelung dem Ausgleich der vormals bestehenden Regelung zu grenzpolizeilichen Kontrollen. Polizeiliche Personenkontrollen und Durchsuchungen werden unabhängig von der vorherrschenden Witterungslage durchgeführt. Dabei ist in besonderer Weise der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und die Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen zu berücksichtigen. Ein ersichtliches oder vorgetragenes gesundheitliches Risiko sowie die Vorgaben des § 23 Abs. 3 SächsPoIG sind zu beachten. Frage 3: Wie wird bei verdachtsunabhängigen Personenkontrollen die Privatsphäre (Sichtschutz) der zu durchsuchenden Personen geschützt? Zum Schutz der Privatsphäre wird der Betroffene regelmäßig am oder im Polizeifahrzeug oder unter Nutzung anderer zur Verfügung stehender baulicher Gegebenheiten durchsucht. Dies hängt maßgeblich von der Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen ab. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch hier zu beachten. Frage 4: Wie werden verdachtsunabhängige Personenkontrollen dokumentiert und werden Daten der kontrollierten Personen erfasst undloder gespeichert, wenn bei der Kontrolle nichts festgestellt wurde, wenn ja, wie lange werden sie gespeichert ? Frage 5: Wenn Daten über kontrollierte Personen ohne Befund erfasst werden, werden die Personen darüber informiert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Zentrales Verfahren für die Erfassung, Speicherung, Weiterverarbeitung und Auswertung polizeilich relevanter Daten ist die „Integrierte Vorgangsbearbeitung der Polizei im Freistaat Sachsen“ (IVO). IVO soll u. a. die Einheitlichkeit volizugspolizeilichen Handelns in der Vorgangsbearbeitung unterstützen. Der Personenkreis, zu dem Daten im IVO erfasst werden, umfasst auch Personen, die unter die in § 19 SächsPoIG aufgeführten Sachverhalte fallen. Die Erhebung personenbezogener Daten ist der Polizei rechtlich jedoch nur gestattet, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der ihr durch das SächsPolG oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist, § 36 Abs. 1 SächsPolG, Punkt 3 der Errichtungsanordnung für die Integrierte Vorgangsbearbeitung in der sächsischen Polizei, IVO. Dies ist bei kontrollierten Personen, die ohne Ergebnis bleiben, nicht der Fall. dlichen GrüßenM {„A P of. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-03-27T09:52:42+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes