STAATSNHNISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I16845 Thema: 535 Sonderrechte der STVO für die Polizei Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Umfassen die Regelungen des 535 (1) auch allgemeine Fahrten ohne konkrete Zielanfahrt (z.B. allgemeine Streifenfahrten) mit Dienstfahrzeugen der Polizei? Frage 2: Für die Erfüllung welcher hoheitlicher Aufgaben ist die Einfahrt in falscher Richtung in eine Einbahnstraße, ohne den Einsatz von Sondersignalen , dringend geboten? Gilt die Verfolgung einer Person zum Zweck einer verdachtsunabhängigen Kontrolle als nach 535 (1) dringend erforderlich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Inanspruchnahme von Sonderrechten unterliegt den in 5 35 Absätze 1 und 8 Straßenverkehrs-Ordnung genannten Voraussetzungen und Grenzen. Danach kommt die Inanspruchnahme von Sonderrechten nur dann in Betracht , wenn diese zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (Absatz 1) und die Sonderrechte nachfolgend nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (Absatz 8). Die Durchführung von polizeilicher Streifentätigkeit ist als schlicht hoheitliches Handeln dem Bereich der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zuzu— ordnen. Allerdings erfordert die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen immer eine Güterund Gefahrenabwägung im konkreten Einzelfall. Insoweit kann auch für allgemeine Streifentätigkeiten die Inanspruchnahme von Sonderrechten in Betracht kommen, wenn diese hoheitliche Maßnahme sonst nicht oder nicht in dem für das allgemeine Wohl erforderlichen Umfang erfüllt werden kann. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3—1053/75/66 Dresden, 27. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 584-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkpiätze: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. FreistaatSACHSENSTAATSMiNiSTERiUMDES iNNERN Über die Sonderrechtsausübung entscheidet der berechtigte Hoheitsträger für den Einzelfall im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Frage 3: Wie weit dürfen sich Polizisten bei allgemeiner Streifentätigkeit von ihren Dienstfahrzeugen entfernen und dient das befahren von nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Parkanlagen der Eigensicherheit? Die Frage, wie weit sich Polizisten bei allgemeiner Streifentätigkeit von ihren Dienstfahrzeugen entfernen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Hierzu bestehen auch keine innerdienstlichen Vorschriften. Im Übrigen wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen@;A74 Roland Wöller Seite 2 von 2 2019-03-27T09:52:10+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes