STAATSMìNISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 6/16856 Thema: Brandanschlag auf lmbisswagen des Restaurants ,,Mephisto" I FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 15000 Telefax +49 351 564 15009 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de" Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13l1495 - KLR Dresden, 2?.¡¡enzots Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: MIT ,,ln der Nacht vom 19. auf den 20.02.2019 wurde ein Brandanschlag auf e¡nen lmbisswagen des Restaurants ,,Mephisto" in Dresden-Löbtau ver- or@@ tibt. ln e¡nem auf der Plattform indymedia veröffentl¡chten Pamphlet be- wùvìnroB-Mrr-r.DE kannten sich anonyme Schreiber unter dem Titel ,,Der Kampf gegen die Hausanschr¡n: AfD geht we¡ter" zu dem Brandanschlag." :::Ï:ìij* staatsmrnister¡um Hospitalstraße 7 01 097 Dresden Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: www.justiz. sachsen. de/smj Verkehrsverbindung: Ffage l: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zum besagten Straftat- 3,6,7,8,11 geschehen, zu dessen Hintergründen und zu möglichen Tätern vor? ;:å:LåltffJli;fl Einfahrt Hospitalslraße 7 Frase 2: illi-"J:'.:,:i,?:1"#:l;lã,". Bei welcher Dienststelle der Staatsanwaltschaft liegt die Ermittlungslei- irif;å[,ir,äilå:'.,tîü tung und welche polizeilichen Ermittlungsstrukturen sind mit der Bearbei- zusansrürerêktronischs¡snierre sowiê für verschlùsselte 6lêktronische tung des Verfahrens, seit wann, konkret befasst? Dokumente nur per EGVP, beBPo odêrDe-Mail; nåhêre lnformat¡onen zur elektronischen Kommunikat¡on m¡t såchs¡schen Justizbehördgn unter www. iust¡z. sachsen. de/E- Kommunikat¡on. TOB Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENT Frage 3: Wegen welcher Straftatbestände wird gegen die Täter ermittelt? Frage 4: Liegen Erkenntnisse zur Echtheit und weiteren Hintergründen des Bekennerschreibens vor? Wenn ja, welche sind das? Frage 5: Erfolgte im Rahmen der Ermittlungen eine Funkzellenabfrage? Wenn ja, welche Ergebnisse förderte diese zutage? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Die Staatsanwaltschaft Dresden führt wegen des in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage beschriebenen Brandanschlags ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen schwerer Brandstiftung. Die Ermittlungen wurden am 20, Februar 2019 durch die Polizeidirektion Dresden, respektive das Polizeirevier Dresden-West und die Kriminalpolizeiinspektion (Kriminaldauerdienst und Dezernat 5), eingeleitet. Ab dem 21. Februar 2019 efolgte die Sachbearbeitung durch das Dezernat 5 der Kriminalpolizeiinspektion Dresden. Am 11. Mäz 2019 wurde der Vorgang vom LKA (Abteilung 5 Polizeilicher Staatsschutz /Polizeiliches Terrorismus- und Extremismus-Abwehzentrum) übernommen. Die Ermittlungen dauern an. Tatverdächtige wurden bisher nicht ermittelt Von einer weitergehenden Beantwortung der Fragen 1 bis 5 wird derzeit abgesehen, da insoweit aufgrund der laufenden Ermittlungen in dem Ermittlungsverfahren einer Beantwortung die Vorschrift des $ 477 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Eine weitergehende Beantwortung der Fragen 1 bis 5 würde den Erfolg des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisher ergriffenen Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIT strafprozessualen Maßnahmen und bisherigen Ermittlungserkenntnissen - insbesondere auch zu möglichen Hintergründen der Tat - bekannt würden, könnte dies dazu führen , dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde, indem etwa durch die noch unbekannten Täter auf mögliche Zeugen eingewirkt wird oder weitere Beweismittel beiseite geschafft würden, Auch gegenüber Dritten wurden bisher keine Angaben zu getroffenen Maßnahmen, Ermittlungsergebnissen und sonstigen Erkenntnissen gemacht, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Die aufgeführten Grunde der Nichtbeantwortung der Frage hindern auch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe von Einzelheiten ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen , dass die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Die besondere Sensibilität der Daten im hiesigen Einzelfall gebietet es, dass jede Gefahr einer Offenbarung weitestgehend minimiert wird. Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Abgeordneten mit dem lnteresse an der Geheimhaltung geht derzeit zu Lasten des Abgeordneten. Das lnteresse des Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Artikel 51 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche lnteresse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei einer vollständigen Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für ggf. laufende Ermittlungsverfahren möglichenreise irreparabel. Das lnformationsinteresse des Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Venruirklichung hat lediglich soweit und solange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährd ung des Erm ittlungserfolges zeitigen würde. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2019-03-28T13:13:32+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes