STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16861 Thema: Beschäftigungsverbot und Ausbildungsduldungen in Sachsen — Nachfrage zur Drs. 6I16232 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der Antwort auf die kleine Anfrage (Drs. 6/16232) vom 05.02.2019 wird unter Frage 5) auf die ergänzenden Verfahrenshinweise zum Ausschlussgrund des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vom 17. Januar 2019 verwiesen“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lautet der konkrete Inhalt der ergänzenden Verfahrenshinweise zum Ausschlussgrund des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vom 17. Januar 2019 (bitte Verfahrenshinweise anhängen oder den wesentlichen lnhalt benennen) Das Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 17. Januar 2019 ist als Anlage beigefügt. Zundlichen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Anlage FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/66 Dresden, 28. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTE RIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden - nur per elektronischer Post - Über die Landesdirektion Sachsen Abteilung 6 an die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden und die Zentrale Ausländerbehörde Anwendungshinweise (AH) des SMI zur Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vom 12.12.2016 und vom 11.12.2017 Dienstberatung mit den Ausländerbehörden am 14. November 2018 Im Nachgang zur Dienstberatung mit den Ausländerbehörden am 14. November 2018 ergehen zum TOP 2.1 ,,Auslegungsfragen zur Ausbildungs— duldung“ hinsichtlich des Ausschlussgrundes des Nichtbevorstehens kon— kreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG durch das SMI folgende ergänzende Verfahrenshinweise: Im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine aktenkundige Doku— mentation der Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von besonderer Bedeutung . Die Landesdirektion Sachsen, Zentrale Ausländerbehörde, und die unteren Ausländerbehörden werden gebeten, hierauf zu achten. Die untere Ausländerbehörde hat sich zudem in den Fällen, in denen die Landesdirek— tion Sachsen, Zentrale Ausländerbehörde, für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig ist, mit dieser entsprechend abzustimmen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (vgl. OVG Bautzen Beschluss vom 25. Oktober 2018 — Az.: 3 B 345/18). Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung müssen bereits in diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sein oder vorliegen, um als Ausschlussgrund herangezogen zu werden. 1. „Beantragt“ der Ausländer bei der unteren Ausländerbehörde die Ausbildungsduldung , teilt sie diesen Umstand und das Datum der Antragsstellung unverzüglich der Landesdirektion Sachsen, Zentrale Ausländerbehörde (ZAB), mit, wenn die ZAB für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 SächsAAZuVO) zuständig ist. Die Mitteilung ist dabei an das Funktionspostfach @; rat63volIzuq@lds.sachsen.de zu richten. Anlage zu Drs.-Nr. 6/16861 FreistaatSACHSEN lhrI-e AnsprechpartnerI-in Martin Fröhlich Durchwahl Telefon +49 351 564-3295 Telefax +49 351 564-3209 (Abt.) Martin.Froehlich@ smi‘sachsende‘ Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-2301/9I4-2018/81877 Dresden, 17. Januar 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm— Buck-Str. 2 oder 4 melden. “Informationen zum Zugang für verschlüsselte I signierte E-Mails l elektronische Dokumente sowie De-Mail unter www.smi‚sachsen.delkontakthtm. Anlage STAA'I‘SMINISTE RIUM Z figm—mw ß‘fißfihtDES INNERN SACHSEN Vor der Mitteilung an die ZAB hat die untere Ausländerbehörde unverzüglich zu prüfen , ob ein ordnungsgemäßer und damit auch berücksichtigungsfähiger Antrag vor— liegt. Dabei sind — unter Zugrundelegung der bisherigen Erlassiage — folgende Maßstäbe anzulegen: Von einem ordnungsgemäßen Antrag ist auszugehen, wenn der Ausländer in für die Ausländerbehörde erkennbarer Weise zu erkennen gibt (vgl. § 133 BGB), dass er die zeitnahe Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstrebt, soweit er ohnehin nicht bereits als Gestatteter eine Berufsausbildung begonnen hat. Dies setzt voraus, dass der Ausländer bei der Ausländerbehörde den von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Berufsausbildungsvertrag sowie die Eintragungsbestätigung der zuständigen Stelle bzw. Kammer (z.B. Handwerkskammer) vonNeist. Der Nachweis einer erfolgten positiven Prüfung (sog. „Geprüft-Stempel" auf dem Original des eingereichten Ausbildungsvertrages) des Ausbildungsvertrages durch die zuständige Stelle! Kammer reicht aus. Bei Berufsausbildungen an Berufsfachschulen oder Fachschulen ist die Bestätigung der Ausbildung durch die staatliche oder staatlich anerkannte Schule vorzulegen. Sollte in der Praxis ein Ausbildungsbetrieb nicht bereit sein, einen verbindlichen Ausbildungsvertrag mit dem Ausländer abzuschließen, solange eine Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG durch die Ausländerbehör— de nicht sicher ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 3. Buchstabe a. des Erlasses des SMI vorn 12. Dezember 2016 — StAsZ4-1310.10/113 in der Fassung vom 1. Juni 2017), liegt ein ordnunqsqemäßer Antraq erst dann vor. wenn der Ausbil— dungsbetrieb gegenüber der Ausländerbehörde eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er die Ausbildung des Ausländers beabsichtigt und übersendet einen Entwurf des Ausbildungsvertrages. Außerdem hat der Ausbildungsbetrieb bei der Ausländerbehörde eine von der zuständigen Kammer abgegebene schriftliche Erklärung vorzulegen, dass es sich bei der beabsichtigten Ausbildung um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt. 2. Die ZAB teilt daraufhin der unteren Ausländerbehörde unverzüglich mit, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Mit Eingang des Antrags auf Ausbildungsduldung hat die ZAB von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung, - wenn die Abschiebung nicht von vorherein offensichtlich undurchführbar ist und - die bei typisierender Betrachtung prognostisch in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen und - bei denen in der Regel ein Tätigwerden nach außen gegenüber Dritten (d. h. nicht LDS/ZAB), die mit der Abschiebung befasst sind, erfolgt ist. Seite 2 von 4 STAA'I‘SMINISTERIUM DES iNNERN Dies ist insbesondere gegeben bei: > Buchung eines Transportmittels oder Anmeldung für ein bestimmtes Transport— mittel für die Abschiebung, auch wenn noch keine Buchungsbestätigung vor— liegt, Rücknahmeersuchen beim Heimatstaat gestellt, auch wenn noch keine Rücknahmezusage vorliegt, In Dublin—Fällen: Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 4.01.2017, 11 8 2301/16), Beantragung der Abschiebehaft (OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16), AbschiebungsersuchenNollzugsauf'trag gegenüber der Polizei (VGH Baden— Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16 OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.08.2018, 13 ME 298/18 und Hessischer VGH, Beschluss vom 15.02.2018, 3 B 2137/17), Ersuchen der unteren Ausländerbehörden an die ZAB zur Amtshilfe bei der Abschiebungsorganisation (z. B. Flugbuchung), Abforderung des zugesagten Passersatzpapiers bei den zuständigen Behörden des Heimatstaates, Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.08.2018,13 ME 298/18), Anordnung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit im Zusammenhang mit der Abschiebung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.08.2018,13 ME 298/18), Vorbereitungsmaßnahmen, wie die Einleitung eines Verfahrens zur Passersatz— beschaffung, sobald hier ein Tätigwerden nach außen gegenüber Dritten erfolgt (z. B. Online-Beantragung PEP) Identifizierungsanfrage bei der Botschaft oder Behörden des Heimatstaates entweder mit vorhandenen Sachbeweisen oder ggf. mit Personalien und Fingerabdrücken , Übermittlung der Daten an die Bundespolizei beim ZUR (Gemeinsames Zent— rum zur Unterstützung der Rückkehr), um den Ausländer auf eine Identifizie— rungsliste an die Botschaft oder Behörden des Heimatstaates zu setzen, Zusage des Heimatstaates zur Ausstellung von Passersatzpapieren, wenn die Ausstellung sowohl prozedural als auch zeitlich absehbar ist. Seite 3 von 4 Anlage‚„ .lermtSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN > Verfügung des Sachgebiets Vollzug der ZAB an das Sachgebiet Passbeschaf— fung der ZAB, ein EU—Laissez—Passer auszustellen, soweit ein geeigneter Sachbeweis (bspw. Geburtsurkunde) vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die ZAB die Möglichkeit, für den Ausländerjederzeit ein EU—Laissez—Passer für eine Rückführung in das Heimatland auszustelien (VGH München Beschluss vom 20.11.2018 —Az.: 10 CE 1598/18). Der Maßnahmenkatalog ist zwischen SMI und LDS abgestimmt, es handelt sich um Regelbeispiele, der Katalog ist nicht abschließend. Liegt eine der vorgenannten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Beantragung der Aus— bildungsduldung vor, teilt die ZAB der unteren Ausländerbehörde nur mit, dass konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. Ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt vor. 3. Liegt im Einzelfall keine der vorgenannten Maßnahmen vor, teilt die ZAB der unteren Ausländerbehörde mit, dass keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorliegen. 4. In allen anderen Fällen, in denen die unteren Ausländerbehörden für die Abschiebung zuständig sind, entscheiden sie in eigener Zuständigkeit anhand der o. a. Maßstäbe, ob das Tatbestandsmerkmal der konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt ist oder nicht. Hinweis: Wie bereits in der Dienstberatung am 14. November 2018 angekündigt, beabsichtigt das SMI, die neuere Rspr. des OVG Bautzen zur Ausbildungsduldung weiter auszuwerten und die Erlasslage zur Ausbiidungsduldung ggf. anzupassen. Gez. Reinhard Boos Referatsleiter Ausländerangelegenheiten und Staatsangehörigkeit Seite 4 von 4 SACHSEN 2019-03-28T11:35:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes