STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16863 Thema: Folgen auf Grund fehlender Impfstoffe Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Im Februar erreichte mich die Mail einer Mutter aus Leipzig, die auf Grund von Engpässen bei bestimmten Vakzinen ihre Kinder nicht in die Kita schicken konnte." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Regelungen und Vorgehensweisen existieren, damit Kitas den Impfstatus neu angemeldeter und bereits betreuter Kinder überprüfen können und inwieweit sind sie verpflichtet, diesen Regelungen nachzukommen? Gemäß § 34 Absatz 1 Oa des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) muss zeitnah vor der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung eine ärztliche Impfberatung stattgefunden haben. Die Personensorgeberechtigten haben darüber einen schriftlichen Nachweis bei der Kindertageseinrichtung zu erbringen. Für die Durchführung der Impfberatung sind die gemäß § 34 Absatz 1 Oa Satz 1 lfSG bundeseinheitlich als Mindeststandard formulierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vorgeschrieben. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann daraufhin die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Bei gravierenderen Verstößen gegen die Vorlagepflicht kommt für das Gesundheitsamt auch die Veranlassung eines Bußgeldverfahrens bei der zuständigen Behörde in Betracht, insbesondere bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln oder wenn betroffene Eltern auch der Einladung des Gesundheitsamtes nicht folgen . Die Verpflichtung, einen Nachweis über eine ärztliche Beratung vorzulegen , ist bußgeldbewehrt. Wer entgegen § 34 Absatz 1 Oa Satz 1 den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, handelt ordnungswidrig (§ 73 Absatz 1 a Nummer 17a lfSG). Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23-0141.51-19/171 Dresden, 2~"März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Darüber hinaus haben Erziehungsberechtigte in Sachsen nach § 7 Absatz 1 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Um den Kindertageseinrichtungen in Sachsen die Kontrolle der ärztlichen Nachweise zu erleichtern, hatten das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Jahr 2016 eine Vereinheitlichung des Nachweises in Form eines Formulars angestrebt, die die niedergelassenen (Kinder)ärzte den Personensorgeberechtigten für diesen Zweck ausstellen können. Dieser Formularvorschlag wurde mit dem Heft 7-8/2016 der Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen veröffentlicht. Die Bestätigung der erfolgten ärztlichen Impfberatung kann zudem auch im gelben Kinderuntersuchungsheft vorgenommen werden. Für die Überprüfung des Impfstatus bereits betreuter Kinder gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Nachweispflicht gilt lediglich für die Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung . Frage 2: Welche Möglichkeiten gibt es, Eltern besonders gefährdeter Kinder zu unterstützen, die wegen fehlender Impfmöglichkeiten davon absehen, ihren Nachwuchs in die Kita zu schicken und die vom Bezug von Elterngeld oder Elterngeld plus auf Grund der Überschreitung der Höchstdauer ausgeschlossen sind? Ob bei einem Kind wegen fehlender Impfungen aus Vorsorgegründen tatsächlich auf den Besuch der Kita verzichtet wird, ist eine individuelle Entscheidung der Eltern, die sich dazu von ihrem Arzt beraten lassen sollten. Die STIKO gibt auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts Hinweise zum Impfen bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen (https://www.rki.de/DE/ContenUKommissionen /STI KO/Lief ereng paesse/Liefereng paesse _ node. html#doc6917942body- T ext5). Prinzipiell obliegt es dem behandelnden Arzt bei begrenzter Impfstoffverfügbarkeit , z.B. bei lnfluenzaimpfstoffen, hinsichtlich besonders gefährdeter Personengruppen zu priorisieren. Nach dem Bezug von Basiselterngeld besteht für Eltern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, Leistungen nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeld in Anspruch zu nehmen. Bei der Inanspruchnahme von ElterngeldPlus kann Landeserziehungsgeld ab dem 2. Lebensjahr auch bereits parallel zum ElterngeldPlus in Anspruch genommen werden. Freistaat SACHSEN Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass für Familien, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können, ein gesetzlicher Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) existiert . Eltern, die ihren eigenen Bedarf aus Einkommen, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder decken können, haben einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz . Des Weiteren haben diese Familien die Möglichkeit, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zu beantragen. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Was unternimmt die Staatsregierung, damit die Kosten der durch die StiKo empfohlenen Impfungen für alle von allen Krankenkassen übernommen werden ? Im Rahmen der Gesundheitsreform trat am 01.04.2007 das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Der§ 20i SGB V regelt den Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen. Danach haben Versicherte Anspruch auf alle Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Infektionsschutzgesetz. Einzelheiten wie Voraussetzung , Art und Umfang der Leistungen der Krankenkassen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 SGB V. Grundlage für die Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses sind dabei die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Die Schutzimpfungs-Richtlinie konkretisiert den Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 21. Juni 2007 erstmals eine Richtlinie über Schutzimpfungen nach§ 20i SGB V (Schutzimpfungs-RL) beschlossen. Aus der Schutzimpfungs -Richtlinie ist im Einzelnen ersichtlich, welche Schutzimpfungen Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen sind. Die aktuelle Schutzimpfungs-Richtlinie (Stand 02.02.2019) des G-BA ist als Anlage beigefügt. Impfungen, die von der STIKO empfohlen sind, werden üblicherweise von den Krankenkassen auch erstattet bzw. getragen. Die Regelungen der Schutzimpfungs-Richtlinie stimmen bis auf wenige kleinere Abweichungen mit den STIKO-Empfehlungen überein. Freistaat SACHSEN Die Krankenkassen können in ihren Satzungsleistungen die Kostenübernahme von weiteren Impfungen vorsehen, die nicht Bestandteil der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA sind. Hierzu können z.B. bestimmte Reiseschutzimpfungen etc. zählen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat auf diese freiwillige Kostenübernahme keinen Einfluss, da über landesunmittelbare Krankenkassen (hier nur AOK PLUS) ausschließlich die Rechtsaufstcht besteht (§ 90 Absatz 2 SGB IV). Frage 4: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung über Bedrohungen oder Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie sonstiges medizinisches Personal vor, die mit dem Mangel an Impfstoffen in Verbindung stehen? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über Bedrohungen oder Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie sonstiges medizinisches Personal vor, die mit dem Mangel an Impfstoffen in Verbindung stehen. Mit freundlichen Grüßen ; I - LtfJ l < I h/l 1 \ f), ; v(/1 \ Barfiara Jepsch '----' Anlage Seite 3 von 3 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 224 (S. 8 154) vom 30. November 2007 in Kraft getreten am 1. Juli 2007 zuletzt geändert am 22. November 2018 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 01.02.2019 B1) in Kraft getreten am 2. Februar 2019 Anlage zu Drs.-Nr. 6/16863 2 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................... 3 § 1 Zweckbestimmung .................................................................................................. 3 § 2 Regelungsbereich ................................................................................................... 3 § 3 Geltungsbereich ...................................................................................................... 3 II. Begriffsbestimmungen ............................................................................................. 3 § 4 Schutzimpfungen .................................................................................................... 3 § 5 Impfstoffe ................................................................................................................ 3 III. Pflichten der Beteiligten ........................................................................................... 4 § 6 Pflichten zur Information .......................................................................................... 4 § 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte ............................................................... 4 § 8 Dokumentation ........................................................................................................ 4 § 9 Durchführung der Schutzimpfung ............................................................................ 4 § 10 Qualifikation der impfenden Ärzte ............................................................................ 5 IV. Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für Schutzimpfungen ................................................................................................................ 5 § 11 Leistungsanspruch .................................................................................................. 5 § 12 Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses....................................... 5 V. Aktualisierung der Richtlinie ................................................................................... 5 § 13 Aktualisierung der Richtlinie .................................................................................... 5 § 14 Übergangsregelung ................................................................................................. 6 VI. Inkrafttreten der Richtlinie ....................................................................................... 6 § 15 Inkrafttreten der Richtlinie........................................................................................ 6 Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) ............. 7 Anlage 2 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) ........... 41 3 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckbestimmung Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V den Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen. § 2 Regelungsbereich (1) 1Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit (§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). 2Sie konkretisiert den Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. (2) 1Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. 2Ist die Behandlung eines Patienten mit diesen Arzneimitteln im Einzelfall notwendig, um eine absehbare Erkrankung zu verhüten, so ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 31 SGB V die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. 3Satz 2 gilt auch für die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen im Einzelfall. § 3 Geltungsbereich Die Richtlinie einschließlich ihrer Anlagen ist für die Vertragspartner nach § 132e SGB V (Krankenkassen und deren Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte, geeignete Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen und der öffentliche Gesundheitsdienst ) sowie für die Versicherten verbindlich. II. Begriffsbestimmungen § 4 Schutzimpfungen Eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. § 5 Impfstoffe Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr - und Schutzstoffen angewendet werden (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)). 4 III. Pflichten der Beteiligten § 6 Pflichten zur Information Die Krankenkassen und impfenden Ärzte haben die Versicherten über Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs auf Schutzimpfungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zu informieren . § 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte 1Vor einer Schutzimpfung hat der impfende Arzt den Impfling bzw. den Erziehungsberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären. 2Die Aufklärung umfasst insbesondere 1. Informationen über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, 2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen, 3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, 4. Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, 5. Hinweise zu Auffrischimpfungen. § 8 Dokumentation (1) 1Für die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder eine Impfbescheinigung gilt § 22 Abs. 1 und 2 IfSG. 2Über jede Schutzimpfung muss der Impfausweis oder die Impfbescheinigung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung, 2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs, 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird, 4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie 5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes . (2) Der impfende Arzt hat die Hinweise zur Dokumentation durchgeführter Schutzimpfungen in Anlage 2 zu dieser Richtlinie zu beachten. § 9 Durchführung der Schutzimpfung (1) Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie sind nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation durchzuführen . (2) Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sind die von der STIKO gegebenen Hinweise (insbesondere zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen) sowie die jeweilige Fachinformation des verwendeten Impfstoffes zu beachten. (3) 1Die Meldepflicht bei Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG. 2Die 5 Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung orientiert sich an den veröffentlichten Kriterien der STIKO. § 10 Qualifikation der impfenden Ärzte 1Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie können Ärzte erbringen, die nach den berufsrechtlichen Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen im Rahmen der Weiterbildung verfügen. 2Impfungen zur Grippevorsorge, im Not- und Bereitschaftsdienst sowie zur Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Erkrankungen (z. B. Epidemie /Pandemie nach § 20 Abs. 6 und 7 IfSG) können Ärzte nach dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit dem Berufsrecht des jeweiligen Landes erbringen. IV. Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für Schutzimpfungen § 11 Leistungsanspruch (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. (2) Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. (3) Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind (sog. Reiseschutzimpfungen ), wenn - der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist, - die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder - entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen nach Satz 1 von der Leistungspflicht ausgeschlossen . § 12 Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses 1Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Empfehlungen der STIKO mit besonderer Begründung abweichen. 2Abweichungen von den Empfehlungen der STIKO werden in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführt. V. Aktualisierung der Richtlinie § 13 Aktualisierung der Richtlinie Zu Änderungen der Empfehlungen der STIKO hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zur Aktualisierung der 6 Richtlinie zu treffen (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V). Die Entscheidungsfrist beginnt mit Veröffentlichung der Empfehlungen einschließlich aller dazu gegebener wissenschaftlicher Begründungen . § 14 Übergangsregelung Kommt eine Entscheidung nach § 13 nicht termin- oder fristgemäß zu Stande, dürfen insoweit die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von sog. Reiseschutzimpfungen erbracht werden, bis die Richtlinie aktualisiert worden ist (§ 20i Abs. 1 Satz 7 SGB V). VI. Inkrafttreten der Richtlinie § 15 Inkrafttreten der Richtlinie 1Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 2Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. 7 Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs- Richtlinie/SI-RL) Der nach § 11 Abs. 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt. Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Cholera Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z. B. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen . Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Keine WHO Empfehlung. Diphtherie Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Auffrischimpfung: Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren. Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden . Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- 8 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung erhalten . Unvollständiger Impfstatus: Alle Erwachsenen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. FSME Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei 9 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in Endemiegebieten auf Freiflächen , in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren) Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands. Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Gelbfieber Vor Aufenthalt in bekannten Gelbfieber -Endemiegebieten im Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Da die Umsetzung der aktuellen Änderungen in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), wonach 10 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 tropischen Afrika und in Südamerika; (Hinweise der WHO zu Gelbfieber-Infektionsgebieten beachten) oder entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber-Impfnachweises der Ziel- oder Transitländer. nach 1-maliger Gelbfieber-Impfung ein lebenslanger Schutz besteht und keine Auffrischimpfung im 10-jährigen Abstand mehr notwendig ist, bis Juli 2016 dauern kann, sollten bis dahin Hinweise zu Einreisebestimmungen (z. B. auf den Internetseiten der WHO findet sich eine aktuelle Übersicht über Länder, in welchen die Gelbfieber -Auffrischimpfung noch gefordert wird bzw. nicht mehr gefordert wird) berücksichtigt werden. Berufliche Indikationen: bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Gelbfieber -Virus (z. B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien) Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Gelbfieber begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* Gezielte Tätigkeiten mit Gelbfieber -Virus Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle. 11 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Haemophilus influenzae Typ b (Hib) Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen. Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie . Hepatitis A (HA) Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für 1. Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung 2. Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, z. B. Hämophilie oder mit Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung 3. Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Menschen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung Die serologische Vortestung auf anti- HAV ist nur bei den Personen erforderlich , die länger in Endemiegebieten gelebt haben o d e r in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind o d e r vor 1950 geboren wurden. Berufliche Indikationen: Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko wie HA-gefährdetes Personal* einschließlich Auszubildende , Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleich- Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis A begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) be- Unter Personal* ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegeperso- 12 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 barem Expositionsrisiko im Gesundheitsdienst (außer Personal in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung , Behandlung und Pflege von Menschen – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Asylbewerberheimen stehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis- A-Virus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis -A-Virus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) nal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen. 13 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 c) in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung) d) in Kläranlagen oder in der Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen) Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis -A-Prävalenz. Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Hepatitis B (HB) Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen. Kinder und Jugendliche, die einer Risikogruppe angehören, erhalten eine Regelungen zur Immunprophylaxe Neugeborener HBsAg-positiver Mütter oder Mütter mit unbekanntem HBsAg- Status in den Mutterschafts-Richtlinien . Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist 14 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Wiederimpfung entsprechend den Regelungen in dieser Richtlinie. derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen. Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für 1. Personen, bei denen wegen einer vorbestehenden oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis-B-Erkrankung zu erwarten ist, z. B. - HIV-Positive, - Hepatitis-C-Positive, - Dialysepatienten 2. Personen mit einem erhöhten nichtberuflichen Expositionsrisiko, z. B. - Kontakt zu HBsAg-Trägern in Familie /Wohngemeinschaft, - Sexualverhalten mit hohem Infektionsrisiko , - i. v. Drogenkonsumenten, - Gefängnisinsassen, - ggf. Patienten psychiatrischer Einrichtungen Für die in der Impfempfehlung explizit genannten Risikogruppen sieht die STIKO einen Beleg für ein erhöhtes Expositionsrisiko oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf. Die unter 1. und 2. angeführten Personengruppen haben nur exemplarischen Charakter und stellen keine abschließende Indikationsliste dar. In jedem Fall ist eine individuelle Risikobeurteilung erforderlich (siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013). Berufliche Indikationen: Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis B begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: 15 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 vergleichbarem Expositionsrisiko, z. B. - Ersthelfer, - Polizisten, - Personal von Einrichtungen, in denen eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis -B-Infizierten zu erwarten ist (z. B. Gefängnisse, Asylbewerberheime , Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen) Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis- B-Virus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis -B-Virus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen, in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen, in Notfallund Rettungsdiensten sowie Für betriebliche Ersthelfer ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Nach Bewertung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe ist die Tätigkeit betrieblicher Ersthelfer i. d. R. der Schutzstufe 1 zuzuordnen, für die keine Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 15 in Verbindung mit § 9 der Biostoffverordnung gelten. 16 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 in der Pathologie (Tätigkeiten , bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten , Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung) Reiseindikation: individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. HPV Standardimpfung: Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren . Unter Berücksichtigung der Angaben in der jeweiligen Fachinformation: möglichst 2 Dosen im Abstand von 6 bzw. 5 bis 13 Monaten; Vervollständigung einer begonnenen Impfserie möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff . Influenza Standardimpfung: Standardimpfung für Personen über 60 Jahre. Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination . Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für: Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination . 17 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 1. alle Schwangeren ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon 2. Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens - wie z. B. - chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD), - chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, - Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten , - Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können, - Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, - HIV-Infektion 3. Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen 4. Personen, die als mögliche Infektionsquelle für im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sollten bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die STIKO hat die präferentielle Empfehlung für die Verwendung von LAIV in der Altersgruppe 2 – 6 Jahre zunächst für die Saison 2016/2017 ausgesetzt (siehe auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 39 vom 22.09.2016, S. 442). Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich 18 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Risikopersonen gefährden können . reduzierte Wirksamkeit der Influenza- Impfung gibt, wie z. B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. - suppression. Berufliche Indikationen: Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen , die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können; Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln. Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination . Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Influenza begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Influenzavirus A oder B 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Influenzavirus A oder B: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige 19 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) Reiseindikation: nach Risikoabwägung entsprechend Indikation Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination . Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Masern Grundimmunisierung: Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRbzw . MMRV-Kombinationsimpfstoff. Bei der ersten Impfung gegen Masern , Mumps, Röteln und Varizellen sollte – bis zum Vorliegen weiterer Daten – die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen -Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen . (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352) 20 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem oben genannten Impftermin kann die Impfung ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen . Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen , in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen , Kindergärten, Kindertagesstätten , Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen . Standardimpfung: Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre, die - ungeimpft sind - in der Kindheit nur einmal geimpft wurden - einen unklaren Impfstatus haben . Berufliche Indikationen: Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre, die - ungeimpft sind - in der Kindheit nur einmal geimpft wurden - einen unklaren Impfstatus haben und Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der 21 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 im Gesundheitsdienst (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder bei der Betreuung von Immundefizienten bzw. -supprimierten (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen sowie zur vorschulischen Betreuung von Kindern – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) tätig sind. ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Masernvirus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Masernvirus : a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) c) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) Meningokokken Grundimmunisierung: 22 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Grundimmunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis Meningokokken-C- Konjugatimpfstoff. Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere - Komplement-/Properdindefekte, - Eculizumab-Therapie (monoklonaler Antikörper gegen die terminale Komplementkomponente C5), - Hypogammaglobulinämie, - funktioneller oder anatomischer Asplenie . Impfung gegen die Serogruppen A, C, W, Y und/oder B, sofern die verfügbaren Impfstoffe für die Altersgruppe zugelassen . Nähere Erläuterungen zur Anwendung siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, S.338f und Epidemiologisches Bulletin Nr. 37 vom 14. September 2015. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Meningokokken begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* Impfung mit 4-valentem ACWY-Konjugatimpfstoff und einem Men-B-Impfstoff . 23 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 1. Gezielte Tätigkeiten mit Neisseria meningitidis 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Neisseria meningitidis: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) Reisende in epidemische/ hyperendemische Länder; Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhinweise beachten), vor Pilgerreise nach Mekka (Hadj, Umrah), bei Schülern und Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten. Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Mumps Grundimmunisierung: Grundimmunisierung beginnend mit Bei der ersten Impfung gegen Masern , Mumps, Röteln und Varizellen 24 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 der 1. Impfdosis im Alter zwischen 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRbzw . MMRV-Kombinationsimpfstoff. sollte – bis zum Vorliegen weiterer Daten – die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen -Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen . (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352) Berufliche Indikationen: Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Mumps begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvirus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvirus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen , Kindergärten, Kindertagesstätten , Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen . 25 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) c) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) Pertussis Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Auffrischimpfung: Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren. Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen . Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischung im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird. 26 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis -Poliomyelitis) erfolgen. Standardimpfung (einmalig): Erwachsene sollen einmalig die nächste Td-Impfung als Tdap-Impfung erhalten. Der Einsatz von Tdap-IPV-Kombinationsimpfstoff ist nur wirtschaftlich bei entsprechender Indikation. Indikationsimpfung: Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollen - Frauen im gebärfähigen Alter, - enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus -Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird. Berufliche Indikationen: Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollte Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pertussis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: 27 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Personal in der direkten Betreuung Schwangerer (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) eine Dosis Pertussis -Impfstoff erhalten. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Bordetella pertussis 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Bordetella pertussis: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen , Kindergärten, Kindertagesstätten , Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen . 28 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 c) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) Pneumokokken Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge Impfung im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten , d. h. insgesamt 4 Dosen. Standardimpfung: Personen über 60 Jahre. Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid -Impfstoff (PPSV23), ggf. Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung. 29 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit: 1. Angeborene oder erworbene Immundefekte bzw. Immunsuppression , wie z. B.: - T-Zell-Defizienz bzw. gestörte T- Zell-Funktion - B-Zell- oder Antikörperdefizienz (z. B. Hypogammaglobulinämie) - Defizienz oder Funktionsstörung von myeloischen Zellen (z. B. Neutropenie, chronische Granulomatose , Leukozytenadhäsionsdefekte , Signaltransduktionsdefekte) - Komplement- und Properdindefekte - funktioneller Hyposplenismus (z. B. bei Sichelzellenanämie), Splenektomie oder anatomische Asplenie - neoplastische Krankheiten - HIV-Infektion - nach Knochenmark-transplantation - immunsuppressive Therapie (z. B. wegen Organtransplantation oder Autoimmunerkrankung) - Immundefizienz bei chronischem Nierenversagen, nephrotischem 1. Sequenzielle Impfung Sequenzielle Impfung = Impfung mit dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6 – 12 Monaten. PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen. (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 23.08.2018, S. 350). Impfung möglichst vor der Splenektomie 30 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Syndrom oder chronischer Leberinsuffizienz 2. Sonstige chronische Krankheiten, wie z. B.: - chronische Erkrankungen des Herzens oder der Atmungsorgane (z. B. Asthma, Lungenemphysem, COPD) - Stoffwechselkrankheiten, z. B. mit oralen Medikamenten oder Insulin behandelter Diabetes mellitus - neurologische Krankheiten, z. B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden 3. Anatomische und Fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokkenmeningitis , wie z. B. - Liquorfistel - Cochlea-Implantat 2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im Alter von 2 – 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung. 3. Sequenzielle Impfung Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden. Impfung möglichst vor der Cochlea- Implantation Berufliche Indikationen: Berufliche Tätigkeiten, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen (außer Schweißen und Trennen von Metallen – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pneumokokken begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund 31 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 1 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen a) Schweißen und Trennen von Metallen Impfung mit PPSV23. Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden solange die Exposition andauert. Poliomyelitis Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen. Auffrischimpfung: Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9 bis 16 Jahren. Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen. Unvollständiger Impfstatus: Alle Erwachsenen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung. Alle Erwachsenen ohne einmalige Auffrischimpfung. Erwachsene, die im Säuglings- und Kleinkindalter eine vollständige Grundimmunisierung und im Jugendalter oder später mindestens eine Auffrischimpfung erhalten haben oder die als Erwachsene nach Angaben des Herstellers grundimmunisiert wurden 32 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 und eine Auffrischimpfung erhalten haben, gelten als vollständig immunisiert . Ungeimpfte Personen erhalten IPV entsprechend den Angaben des Herstellers . Ausstehende Impfungen der Grundimmunisierung werden mit IPV nachgeholt. Indikationsimpfung: Für folgende Personengruppen ist eine Auffrischimpfung indiziert: Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten, insbesondere die Meldungen der WHO) Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber , die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko. Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland Berufliche Indikationen: Personal in Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Flüchtlinge, Asylbewerber ; Medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann. Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Poliomyelitis begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der 33 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Poliomyelitisvirus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Poliomyelitisvirus : a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) Rotavirus Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2 und 3 (sowie ggf. im Alter von 4) Monaten. Die erste Impfung sollte möglichst frühzeitig erfolgen und ist bereits ab dem Alter von 6 Wochen möglich, je nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen erforderlich. Der Mindestabstand zwischen den Impfdosen sollte 4 Wochen betragen. Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw. 20 - 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen. 34 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Röteln Grundimmunisierung: Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRbzw . MMRV-Kombinationsimpfstoff. Bei der ersten Impfung gegen Masern , Mumps, Röteln und Varizellen sollte – bis zum Vorliegen weiterer Daten – die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen -Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen . Indikationsimpfung: Zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter. Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter erhalten einmalig eine Impfung . Berufliche Indikationen: Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Schwangerenbetreuung (außer Personal zur medizinischen Untersuchung , Behandlung und Pflege von Menschen – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Röteln begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen , in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen , Kindergärten, Kindertagesstätten , Kinderhorte, Schulen oder 35 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Rubivirus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Rubivirus : a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen) c) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen . Tetanus Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. 36 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Auffrischimpfung: Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren. Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen . Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis -Poliomyelitis) erfolgen. Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden , falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht. Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird. Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus -Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird. Unvollständiger Impfschutz: Alle Erwachsenen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt , Auffrischimpfung im 10-jährigen Intervall. Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV) –Kombinationsimpfung erhalten . Tollwut Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Tollwut begründet in folgenden 37 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Tollwutvirus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Tollwutvirus : a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in einem Tollwut gefährdetem Bezirk (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren) 38 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung . Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Tuberkulose Die Impfung mit dem derzeitig verfügbaren BCG-Impfstoff wird von der STIKO nicht empfohlen. Typhus Bei Reisen in Endemiegebiete. Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Varizellen Grundimmunisierung: Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres . Bei der ersten Impfung gegen Masern , Mumps, Röteln und Varizellen sollte – bis zum Vorliegen weiterer Daten – die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen -Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen . Indikationsimpfung: Indikationsimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für 1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch 2. Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation Zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind die einschränkenden Hinweise 39 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 3. Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis 4. Empfängliche Patienten mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2 und 3 Genannten. dem Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, zu entnehmen . Empfängliche Personen bedeutet: anamnestisch keine Varizellen, keine Impfung und bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper . Berufliche Indikationen: Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst , insbesondere in den Bereichen Onkologie, Gynäkologie/Geburtshilfe , Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Betreuung von Kindern – vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Varizellen begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots - oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:* 1. Gezielte Tätigkeiten mit Varizella- Zoster-Virus 2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Varizella -Zoster-Virus: a) in Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige 40 Impfung gegen Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen 1 2 3 4 Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien) b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern , ausgenommen ausschließlich zur Betreuung von Kindern (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern) c) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern) *Wie die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge zu erfüllen sind, ist den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gemäß § 9 Abs. 4 ArbMedVV zu entnehmen. 41 Anlage 2 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs- Richtlinie/SI-RL) Dokumentationsschlüssel für Impfungen (letzte Änderung: 30. November 2018) Impfungen Dokumentationsnummer* erste Dosen eines Impfzyklus , bzw. unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung Auffrischungsimpfung 1 2 3 4 Diphtherie (Standardimpfung) - Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89100 A 89100 B 89100 R Diphtherie - sonstige Indikationen 89101 A 89101 B 89101 R Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 89102 A 89102 B 89102 R Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) - Säuglinge und Kleinkinder 89103 A 89103 B Haemophilus influenzae Typ b - sonstige Indikationen 89104 A 89104 B Hepatitis A 89105 A 89105 B 89105 R Hepatitis B (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89106 A 89106 B Hepatitis B - sonstige Indikationen 89107 A 89107 B 89107 R Hepatitis B Dialysepatienten 89108 A 89108 B 89108 R zurzeit unbesetzt 89109 A 89109 B Humane Papillomviren (HPV) 89110 A 89110 B 42 Impfungen Dokumentationsnummer* erste Dosen eines Impfzyklus , bzw. unvollständige Impfserie letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung Auffrischungsimpfung 1 2 3 4 Influenza (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre 89111 Influenza - sonstige Indikationen 89112 Masern (Erwachsene) 89113 Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kinder 89114 Meningokokken - sonstige Indikationen 89115 A 89115 B 89115 R** Pertussis (Standardimpfung)◊ - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89116 A 89116 B 89116 R Pertussis◊ - sonstige Indikationen 89117 A 89117 B 43 Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kinder bis 24 Monate 89118 A 89118 B Pneumokokken (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre 89119 89119 R** Pneumokokken - sonstige Indikationen 89120**** 89120 R Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89121 A 89121 B 89121 R Poliomyelitis - sonstige Indikationen 89122 A 89122 B 89122 R** - Rotavirus (RV) 89127 A 89127 B Röteln (Erwachsene)◊ 89123 Tetanus 89124 A 89124 B 89124 R Varizellen (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89125 A 89125 B Varizellen - sonstige Indikationen 89126 A 89126 B Diphtherie, Tetanus (DT)◊ Diphtherie, Tetanus (Td) - 89200 A 89201 A 89200 B 89201 B 89201 R Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung 89202 A 89202 B - Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB)◊ 89203 A 89203 B Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) 89300 A 89300 B Masern, Mumps, Röteln (MMR) 89301 A 89301 B 44 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) 89302 89302 R** Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) 89303 89303 R*** Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) 89400 89400 R*** Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) 89401 A 89401 B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV- Hib) 89500 A 89500 B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) 89600 A 89600 B * Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; Influenza-Impfung eines 50- jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter ggf. die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Nummer 89112 N bei Kindern zwischen 24 Monaten und 6 Jahren. ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SI-RL beachten Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. **** Im Rahmen der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 sowohl bei der Impfung mit PCV13 als auch PPSV23 zu verwenden. ◊ zur Zeit kein Impfstoff verfügbar KA 6-16863 Anlage.pdf I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckbestimmung § 2 Regelungsbereich § 3 Geltungsbereich II. Begriffsbestimmungen § 4 Schutzimpfungen § 5 Impfstoffe III. Pflichten der Beteiligten § 6 Pflichten zur Information § 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte § 8 Dokumentation § 9 Durchführung der Schutzimpfung § 10 Qualifikation der impfenden Ärzte IV. Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für Schutzimpfungen § 11 Leistungsanspruch § 12 Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses V. Aktualisierung der Richtlinie § 13 Aktualisierung der Richtlinie § 14 Übergangsregelung VI. Inkrafttreten der Richtlinie § 15 Inkrafttreten der Richtlinie Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) Anlage 2 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) 2019-03-27T12:57:23+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes