STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/16882 Thema: Komplize von Anis Amri, Bilal B. A. — Rolle des Freistaates Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Medienberichten soll Breitscheidplatz-Attentäter Anis Amri möglicherweise einen Helfer gehabt haben (Bilal B. A.). Dieser soll 2017 abgeschoben worden sein. Der Abschiebe-Haftantrag soll dabei aus Sachsen gekommen sein. (Quelle: https:llwww.t-online.del nachrichtenldeutschland/id 85299614Ivertuschungs-vorwurf—amrihelfer -bilal-ben-ammar-abgeschoben.html)“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung über Bilal B. A. vor? Zu den polizeilichen Erkenntnissen wird auf die Anlage 2 der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/10079 verwiesen. Am 20. Januar 2017 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass Bilal B. A. ein Teil der islamistischen Szene in Deutschland ist und entsprechende Kontakte in verschiedene Bundesländer pflegt. Dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen liegen zu Bilal B. A. keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Person Bilal B. A. ist Gegenstand von mehreren hochkomplexen Ermitt— lungsverfahren, die insbesondere durch das Bundeskriminalamt zuständig— keitshalber bearbeitet wurden. Das LfV Sachsen ist an diesen Verfahren nicht beteiligt. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, deren Mittei— Iung üben/viegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVeer entgegenstehen. Es handelt FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/71 Dresden, 29. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-BUCK- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschiusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Ver— schlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funkti— onsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Wann ist Bilal B. A. nach Deutschland eingereist und wo hielt er sich während seines Aufenthaltes auf? Bilal B. A. reiste am 24. Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein. Die Ersteinreise erfolgte im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei Offenburg. Er wurde zunächst in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Karlsruhe untergebracht und dem Freistaat Sachsen am 28. Oktober 2014 zugewiesen und am selben Tag in die Erstaufnahmeeinrichtung Sachsen, Adalbert-Stifter—Weg in Chemnitz verlegt. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Mit Zuweisungsbescheid vom 26. November 2014 wurde er der Stadt Leipzig zugewiesen . Dori hielt er sich bis zum 8. Juli 2015 auf. Am 9. Juli 2015 wurde der Betroffene von der Stadt Leipzig mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet. Er wurde am 11. März 2016 von der Polizei Berlin in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung , Kruppstraße 15 in Berlin angetroffen. Ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt hielt sich Bilal B. A. in der Aufnahmeeinrichtung, Motard Straße 101 A in Berlin- Spandau auf. Ab dem 3. Januar 2017 bis zu seiner Abschiebung am 1. Februar 2017 befand sich der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Berlin-Moabit. Frage 3: Wegen welcher Taten wurde Bilal B. A. zu welchen Haftstrafen verurteilt bzw. in welchen Zeitr'a'umen saß er in Untersuchungshaft? Der Betroffene wurde am 3. Januar 2017 wegen Betruges in der JVA Berlin-Moabit in Untersuchungshafi genommen. Am 23. Januar 2017 wurde durch das Amtsgericht Tiergarten im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebungshaft in der JVA Berlin -Moabit angeordnet. Frage 4: Warum stellte Sachsen für Bilal B. A. einen Abschiebe-Haftantrag? Der Betroffene wurde dem Freistaat Sachsen im Asylverfahren zugewiesen. Nach der Ablehnung des Asylantrags und Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht war der Freistaat Sachsen für die Aufenthaltsbeendigung zuständig. Dies umfasst auch die Beantragung richterlicher Freiheitsentziehungsanordnungen zur Absicherung der Abschiebung . Frage 5: Welche Minister und Staatssekretäre auf Bundes- und Landesebene hatten Kenntnis vom Fall Bilal B. A. und der Stellung des Abschiebe-Haftantrages? Im Staatsministerium des innern hatten der Staatsminister und der Staatssekretär Kenntnis von dem Fall und dem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung. Der sächsische Innenminister informierte den Bundesinnenminister über die Anordnung der Abschiebungshaft . Soweit hier bekannt, war der Fall Bilal B. A. auch der Staatssekretärin im Bundesinnenministerium bekannt. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Pr f. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-03-29T09:10:34+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes