STAATSNIINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES lNNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6116896 Thema: Besondere Schutzbedürftigkeit und Zwangsmaßnahmen bei Menschen in Abschiebehaft Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurden seit Beginn des Vollzugs der Abschiebehaft Zwangsmaßnahmen (Fesselung, Zwangsernährung und weitere) an lnhaftierten vorgenommen (es wird eine Übersicht über An'zahl, Art, Ort und Dauer der Zwangsmaßnahme, Grund der Zwangsmaßnahme sowie inwiefern vorab eine Prüfung milderer Mittel erfolgte, erbeten)? Zwangsmaßnahmen nach dem Sächsischen Abschiebungshaftvollzugsge— setz (SächsAHaftVollzG) sind auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge möglich (§ 13 SächsAHaftVolizG). Hierzu zählen die medizinische Untersuchung und Behandlung, die Ernährung sowie die körperliche Untersuchung. In der Einrichtung wurde bisher keine dieser Maßnahmen angewendet. Bei Fesselungen handelt es sich nicht um Zwangsmaßnahmen. Seit Beginn des Betriebs der Einrichtung wurden 77 Fesselungen durchgeführt. Grund Anzahl Dauer Medizinische Ausführung 69 abhängig vom medizinischen Anlass der Ausführung Wahrnehmung von Gerichts- 7 durchschnittlich 2,5 bis 3 terminen Stunden Verbringung in den besonders 1 wenige Minuten gesicherten Unterbringungsraum innerhalb der Einrichtung FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/69 Dresden, 29. März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WiiheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Die Fesselung bei Ausführung wird in jedem Einzelfall vom Einrichtungsleiter nach Beurteilung der Persönlichkeit des Untergebrachten und der zu vermutenden Risiken im Wege einer Verfügung festgelegt. Dabei kommt es vor, dass insbesondere für den Zeitraum des Transportes des Untergebrachten in den dafür vorgesehenen Fahrzeugen eine Fesselung festgelegt wird. Hintergrund ist die verminderte Überwachungs- und Zugriffsmöglichkeit des neben dem Untergebrachten sitzenden Vollzugsbediensteten in der Transportphase im Inneren des Fahrzeuges. Die Anordnung geschieht daher auch im Interesse des Untergebrachten, um in dieser Phase Selbstverletzungen zu verhindern . Frage 2: Hält die Landesdirektion bestimmte Personengruppen, die als vulnerabel eingestuft werden, prinzipiell für geeignet für die Abschiebungshaft? Wenn nein: Wie definiert die Landesdirektion „vulnerable Personen“? Voraussetzung für die Unterbringung einer Person in der Abschiebungshafteinrichtung ist deren Hafttauglichkeit. Die Untersuchung zur Hafttauglichkeit dient der Feststellung, ob Personen für die Unterbringung in der Einrichtung hafttauglich sind. Eine Kategorisierung bestimmter Personengruppen als „vuinerable Personen“ wird nicht vorgenommen und ist gesetzlich nicht normiert. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung sollen schutzbedürftige Personen identifiziert werden (§ 3 Absatz 3 Satz 1 SächsAHaft— VollzG). Der besonderen Situation schutzbedürftiger Personen ist durch regelmäßige Überprüfung der Berücksichtigung der Bedürfnisse Rechnung zu tragen (§ 2 Absatz 5 SächAHaftVollzG). Zudem wird auf die Belange schutzbedürftiger Personen gemäß §4 SächsAHaftVollzG über die Gewährleistung einer sozialen Betreuung besondere Rücksicht genommen. Mit eundlichen Grüßen "& Prof. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-03-29T10:59:46+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes