STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (AfD) Drs.-Nr.: 6/16901 Thema: Straßenschule für obdachlose Jugendliche Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Die Straßenschule Dresden bereitet auf der Straße lebende Kinder und Jugendliche auf einen Schulabschluss vor." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei dieser Straßenschule handelt es sich nach der Mitteilung des SMK nicht um eine Einrichtung im Sinne des Schulgesetzes oder des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft. Die Straßenschule ist ein Projekt der Treberhilfe Dresden e.V. Der Verein ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, der u. a. in den Bereichen Streetwork, mobile Jugendarbeit und Hilfen zur Erziehung wirksam ist und seit 2014 das Projekt Straßenschule betreibt. Die Straßenschule bereitet junge Menschen i.d.R. im Alter von 18 bis 27 Jahren (und in Einzelfällen auch darüber hinaus) auf die Schulfremdenprüfung vor. Das Ziel ist, Zukunftsperspektiven mit Lernbegleiter/innen und Sozialarbeiter/innen zu entwickeln sowie die Erlangung des Haupt- bzw. Realschulabschlusses. Ein weiterführendes Ziel ist, eine Ausbildung bzw. eine Arbeitsstelle zu finden. Die jungen Menschen, die die Straßenschule Dresden besuchen, leben nicht zwangsläufig „auf der Straße." Frage 1: Wie viele Vereine bzw. Initiativen gibt es in Sachsen, die sogenannt „schulfremden" Schulpflichtigen einen Schulabschluss ermöglichen ? (Bitte nach Landkreis/kreisfreie Stadt und für das Jahr 2018 aufschlüsseln ) Die Vollzeitschulpflicht in Sachsen beginnt im Alter von sechs Jahren und dauert nach § 28 Abs. 2 Sächsisches Schulgesetz neun Jahre. Die sich anschließende Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre. Damit ist die Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 28. Februar 2019 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.51-19/133 -.Dcesden, (.'JMärz2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Schulpflicht in der Regel mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres beendet. Gemäß § 26 Abs. 1 Sächsisches Schulgesetz sind alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, schulpflichtig. Vor diesem Hintergrund gibt es den Personenkreis der „schulfremden Schulpflichtigen" nicht. Zur Unterstützung der beschriebenen Zielgruppe - junge Volljährige zwischen 18 und 27 Jahren, die einen Schulabschluss nachholen wollen - können beispielsweise Projekte der arbeitsweltbezogenen Jugendarbeit gern. § 11 Absatz 3 Nr. 3 SGB VIII oder der Jugendsozialarbeit gemäߧ 13 SGB VIII angeboten werden. Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Gemäß § 79 Absatz 1 i. V. m. § 85 Absatz 1 SGB VIII sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach SGB VIII zuständig. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB Vill, einschließlich der Planungsverantwortung. Da das Projekt Straßenschule kommunal verortet ist, wird nicht erhoben, welche Vereine und Initiativen in Sachsen Schulfremden einen Schulabschluss ermöglichen. Eine finanzielle Förderung der Träger von solchen Maßnahmen aus Haushaltsmitteln des Freistaates erfolgt nicht. Frage 2: Ist der Staatsregierung bekannt, wie viele „schulfremde" Jugendliche in Sachsen einen Schulabschluss erfolgreich absolvieren konnten? (Bitte ggf. für die Jahre seit 2015 und für Landkreise/kreisfreie Städte aufschlüsseln) Für den angefragten Zeitraum wurde durch das SMK erfasst, wie viele Schulfremde ihre Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Es wird nicht erfasst, ob es sich dabei um „auf der Straße lebende Jugendliche" handelt. Das Alter der schulfremden Prüfungsteilnehmer wird ebenfalls nicht statistisch erfasst. Schulfremde1, die im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses für Schulfremde einen Abschluss erworben haben: 1 Zur Prüfung für Schulfremde kann nach § 82 Schulordnung Ober- und Abendoberschule auf Antrag zugelassen werden , wer: 1. mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist, sich für die Dauer einer medizinischen Rehabilitation oder Behandlung in einer Einrichtung im Freistaat Sachsen befindet oder im Rahmen eines Strafvollzuges in einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen an einer schulischen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, 2. das 16. Lebensjahr spätestens im Jahr der Antragstellung vollendet, 3. ein Zeugnis über den jeweiligen Schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben hat und 4. den Nachweis erbringt, dass er sich zur Vorbereitung der Prüfung mit dem Lehrstoff der Oberschule über einen angemessenen Zeitraum befasst hat. Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN Sach- Jahr sen Standort Standort gesamt Bautzen Chemnitz 2015 514 35 122 14 Landkreis 45 Erzge- Bautzen; birgskreis; 21 Landkreis 31 Mittel- Görlitz sachsen; 46 Stadt Chemnitz 2016 585 37 132 21 Landkreis 44 Erzge- Bautzen; birgskreis; 16 Landkreis 34 Mittel- Görlitz sachsen; 54 Stadt Chemnitz 2017 552 37 135 19 Landkreis 38 Erzge- Bautzen; birgskreis; 18 Landkreis 40 Mittel- Görlitz sachsen; 57 Stadt Chemnitz 2018 606 54 121 24 Landkreis 42 Erzge- Bautzen; birgskreis; 30 Landkreis 45 Mittel- Görlitz sachsen; 34 Stadt Chemnitz STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Standort Standort Dresden Leipzig 113 176 16 Landkreis 63 Landkreis Meißen; Leipzig; 14 Landkreis 28 Nord- Sächs. sachsen; Schweiz; 83 Stadt 85 Stadt Dresden Leipzig 167 170 26 Landkreis 76 Landkreis Meißen; Leipzig; 31 Landkreis 36 Nord- Sächs. sachsen; Schweiz; 58 Stadt 110 Stadt Leipzig Dresden 159 158 17 Landkreis 46 Landkreis Meißen; Leipzig; 22 Landkreis 28 Nord- Sächs. sachsen; Schweiz; 84 Stadt 120 Stadt Leipzig Dresden 166 205 18 Landkreis 100 Landkreis Meißen; Leipzig; 26 Landkreis 35 Nord- Sächs. sachsen; Schweiz; 70 Stadt 122 Stadt Leipzig Dresden Freistaat SACHSEN Standort Zwickau 68 19 Landkreis Zwickau; 49 Vogtlandkreis 79 23 Landkreis Zwickau; 56 Vogtlandkreis 63 19 Landkreis Zwickau; 44 Vogtlandkreis 60 17 Landkreis Zwickau; 43 Vogtlandkreis Schulfremde2, die im Rahmen der Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien , Abendgymnasien und Kollegs - die Allgemeine Hochschulreife erworben haben : 2 Zur Abiturprüfung für Schulfremde: wird gemäß § 69 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung zugelassen, wer: 1. mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist, 2. in dem Schuljahr, in dem die Prüfung stattfindet, nicht Schüler eines Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs in öffentlicher Trägerschaft oder eines als Ersatzschule staatlich anerkannten Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs war und 3. nachweist, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat. Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen. Seite 3 von 4 Jahr Sachsen Standort Standort gesamt Bautzen Chemnitz 2015 10 0 3 2 Stadt Chemnitz; 1 Mittelsachsen 2016 16 0 0 2017 16 0 0 2018 16 2 2 2 Land- 2 Stadt kreis Gör- Chemnitz litz Standort Dresden 6 5 Stadt Dresden; 1 Sächs. Schweiz- Osterzgebirqe 10 7 Stadt Dresden; 3 Sächs. Schweiz- Osterzgebirqe 8 7 Stadt Dresden; 1 Landkreis Meißen 7 7 Landkreis Meißen STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Standort Standort Leipzig Zwickau 1 0 1 Stadt Leipzig 0 6 2 Landkreis Zwickau; 4 Vogtlandkreis 1 7 1 Stadt 2 Landkreis Leipzig Zwickau; 5 Vogtlandkreis 0 5 5 Vogtlandkreis Frage 3: Werden Straßenschulen oder Initiativen, die derartige Kurse anbieten, von der Staatsregierung gefördert? (Bitte ggf. für die Jahre seit 2015, Initiativen, Landkreise /kreisfreie Städte und Fördersummen aufschlüsseln) Die Straßenschule der Treberhilfe Dresden e.V. erhielt in den Haushaltsjahren 2015 bis 2018 keine Zuwendungen oder sonstige Unterstützungsleistungen vom Freistaat Sachsen . Hinsichtlich des Projektes Straßenschule Dresden ist dem SMS bekannt, dass eine Zuordnung zur arbeitsweltbezogenen Jugendarbeit erfolgte und der Jugendhilfeausschuss der Stadt Dresden am 06.09.2018 die Förderung des Projektes sowie eine Begleitevaluation bis zum 30.09.2020 beschlossen hat (siehe Beschluss JHA/056/2018). Mit freundlichen Grüßen ·~ t.·1.1· / 1 \.ß. llll Barb~ra KleJscl/- Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2019-04-01T07:44:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes